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28 K 234.15•VG Berlin 28. Kammer, 2016-05-03, 28 K 234.15
28 K 234.15Verwaltungsgericht / Chamber 2803.05.2016
1. Die Förderung der schwerbehinderten Beschäftigten des öffentlichen Arbeitgebers, die sich um einen intern ausgeschriebenen Arbeitsplatz bewerben, ist vom Normzweck der § 81 Abs. 1, § 82 Satz 1 bis 3 SGB IX nicht erfasst. Sie sind nicht als arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldet. Darüber hinaus bedarf es hier keines Vorstellungsgesprächs nach § 82 Satz 2 SGB IX, um dem Arbeitgeber einen Eindruck von den bei ihm beschäftigten schwerbehinderten Bewerbern zu verschaffen.(Rn.26) 2. Aufgrund der inhaltlichen Verknüpfung der Sätze 1 und 2 des § 82 SGB IX ist schwerbehinderten Bewerbern der gesetzliche Vorteil der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch nur dann eingeräumt, wenn es um die Besetzung eines Arbeitsplatzes geht, der von der Meldepflicht erfasst wird. Der Zweck des § 82 SGB IX kann nicht erreicht werden, wenn der Arbeitsplatz nur für solche Beschäftigte öffentlicher Arbeitgeber zugänglich ist, die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.(Rn.25) 3. Für das herausgehobene Beförderungsamt eines Polizeihauptkommissars der Besoldungsgruppe A 12, dem Spitzenamt des gehobenen Dienstes, kommen laufbahnrechtlich von vornherein nur bereits im gehobenen Polizeivollzugsdienst des Laufbahnzweiges Schutzpolizei stehende Bewerber in Betracht.(Rn.26)
Entscheidungsdatum: 2016-05-03
Aktenzeichen: 28 K 234.15
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2016:0503.28K234.15.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 15 Abs 2 AGG, § 82 SGB 9, § 82 S 1 SGB 9, § 82 S 2 SGB 9, § 82 S 3 SGB 9 ... mehr
Die Förderung der schwerbehinderten Beschäftigten des öffentlichen Arbeitgebers, die sich um einen intern ausgeschriebenen Arbeitsplatz bewerben, ist vom Normzweck der § 81 Abs. 1, § 82 Satz 1 bis 3 SGB IX nicht erfasst. Sie sind nicht als arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldet. Darüber hinaus bedarf es hier keines Vorstellungsgesprächs nach § 82 Satz 2 SGB IX, um dem Arbeitgeber einen Eindruck von den bei ihm beschäftigten schwerbehinderten Bewerbern zu verschaffen.(Rn.26)
Aufgrund der inhaltlichen Verknüpfung der Sätze 1 und 2 des § 82 SGB IX ist schwerbehinderten Bewerbern der gesetzliche Vorteil der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch nur dann eingeräumt, wenn es um die Besetzung eines Arbeitsplatzes geht, der von der Meldepflicht erfasst wird. Der Zweck des § 82 SGB IX kann nicht erreicht werden, wenn der Arbeitsplatz nur für solche Beschäftigte öffentlicher Arbeitgeber zugänglich ist, die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.(Rn.25)
Für das herausgehobene Beförderungsamt eines Polizeihauptkommissars der Besoldungsgruppe A 12, dem Spitzenamt des gehobenen Dienstes, kommen laufbahnrechtlich von vornherein nur bereits im gehobenen Polizeivollzugsdienst des Laufbahnzweiges Schutzpolizei stehende Bewerber in Betracht.(Rn.26)
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