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OVG 11 S 27.16•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 2016-09-23, OVG 11 S 27.16
OVG 11 S 27.16Verwaltungsgericht / Division 1123.09.2016
Ordnet das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung eines vor dessen Ablauf gestellten Antrags auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels an, so hindert dies lediglich die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht. Demgegenüber ermöglicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht die Wiedereinreise eines zwischenzeitlich ausgereisten Ausländers.(Rn.2)
Entscheidungsdatum: 2016-09-23
Aktenzeichen: OVG 11 S 27.16
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0923.OVG11S27.16.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 50 Abs 1 AufenthG 2004, § 58 Abs 2 S 2 AufenthG 2004, § 81 Abs 4 AufenthG 2004, § 84 Abs 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 84 Abs 2 S 1 AufenthG 2004 ... mehr
Ordnet das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung eines vor dessen Ablauf gestellten Antrags auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels an, so hindert dies lediglich die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht. Demgegenüber ermöglicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht die Wiedereinreise eines zwischenzeitlich ausgereisten Ausländers.(Rn.2)
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