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145/16•Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2016-10-12, 145/16
145/16Verfassungsgericht12.10.2016
1a. Wenn Wahleinsprüche - wie hier - vor Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Amtsblatt eingelegt werden, sind sie gem § 40 Abs 4 S 1 VerfGHG (RIS: VerfGHG BE) unzulässig. (Rn.4) 1b. Dieser Mangel kann auch nicht durch die amtliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses geheilt werden. (Rn.4) 2. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der VerfGH mit Beschluss vom heutigen Tag, 145 A/16, verworfen. (Rn.3) Verfahrensgang vorgehend Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 12. Oktober 2016, 145 A/16, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-10-12
Aktenzeichen: 145/16
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2016:1012.145.16.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 40 Abs 1 VerfGHG BE, § 40 Abs 2 VerfGHG BE, § 40 Abs 4 S 1 VerfGHG BE, § 74 WahlO BE
1a. Wenn Wahleinsprüche - wie hier - vor Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Amtsblatt eingelegt werden, sind sie gem § 40 Abs 4 S 1 VerfGHG (RIS: VerfGHG BE) unzulässig. (Rn.4)
1b. Dieser Mangel kann auch nicht durch die amtliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses geheilt werden. (Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 12. Oktober 2016, 145 A/16, Beschluss
Der Einspruch wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
1 Die Antragsteller haben vor der amtlichen Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahlen zum Abgeordnetenhaus vom 18. September 2016 Einspruch eingelegt und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
2 Mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 hat der Verfassungsgerichtshof die Antragsteller auf Bedenken gegen die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags auf einstweilige Anordnung und gegen die Zulässigkeit des Einspruchs hingewiesen.
3 Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom heutigen Tag verworfen.
4 Der Einspruch ist aus den dort genannten Gründen zurückzuweisen. Er ist verfrüht erhoben worden (§ 40 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG -). Dieser Mangel kann auch nicht durch die amtliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses geheilt werden. Auf die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1 kommt es danach nicht mehr an.
5 Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.
6 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
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