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OVG 10 B 8.13•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, 2016-11-16, OVG 10 B 8.13
OVG 10 B 8.13Verwaltungsgericht / Division 1016.11.2016
Es besteht kein Anspruch einer Gemeinde auf - rückwirkende - Änderung des fortgeschriebenen Bevölkerungsstandes zum jeweiligen Jahresende 2007, 2008 und 2009. Vielmehr erweist sich ein solches Begehren als mit den Bestimmungen des Bevölkerungsstatistikgesetzes 1980 unvereinbar.(Rn.29)
Entscheidungsdatum: 2016-11-16
Aktenzeichen: OVG 10 B 8.13
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1116.OVG10B8.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 4 BevStatG 1980, § 5 BevStatG 1980, § 6 Abs 1 S 1 BevStatG 1980, § 4 Abs 4 BevStatG 2013, § 1 S 1 BStatG ... mehr
Es besteht kein Anspruch einer Gemeinde auf - rückwirkende - Änderung des fortgeschriebenen Bevölkerungsstandes zum jeweiligen Jahresende 2007, 2008 und 2009. Vielmehr erweist sich ein solches Begehren als mit den Bestimmungen des Bevölkerungsstatistikgesetzes 1980 unvereinbar.(Rn.29)
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