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OVG 4 B 29.12•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, 2016-12-14, OVG 4 B 29.12
OVG 4 B 29.12Verwaltungsgericht / 4. Abteilung14.12.2016
1. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Besoldung eines Feuerwehrbeamten des Landes Berlin in den Jahren 2008 bis 2015 in einer gegen Art 33 Abs 5 GG verstoßenden Weise verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.(Rn.30) 2. Es liegen keine ausreichenden Indizien dafür vor, dass ein Verstoß gegen den absoluten Schutz des Alimentationsprinzips vorliegt.(Rn.40) 3. Die Besoldung ist auch nicht evident unangemessen.(Rn.55) 4. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Besoldungskürzung wurden eingehalten.(Rn.144) 5. Die prozeduralen Erfordernisse des Alimentationsprinzips wurden nicht verletzt.(Rn.145)
Entscheidungsdatum: 2016-12-14
Aktenzeichen: OVG 4 B 29.12
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1214.OVG4B29.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 33 Abs 5 GG, BesG BE
Es lässt sich nicht feststellen, dass die Besoldung eines Feuerwehrbeamten des Landes Berlin in den Jahren 2008 bis 2015 in einer gegen Art 33 Abs 5 GG verstoßenden Weise verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.(Rn.30)
Es liegen keine ausreichenden Indizien dafür vor, dass ein Verstoß gegen den absoluten Schutz des Alimentationsprinzips vorliegt.(Rn.40)
Die Besoldung ist auch nicht evident unangemessen.(Rn.55)
Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Besoldungskürzung wurden eingehalten.(Rn.144)
Die prozeduralen Erfordernisse des Alimentationsprinzips wurden nicht verletzt.(Rn.145)
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