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OVG 4 B 6.16•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, 2017-01-26, OVG 4 B 6.16
OVG 4 B 6.16Verwaltungsgericht / 4. Abteilung26.01.2017
1. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist im Fall ungedeckter Kosten für die vollstationäre Pflege eines beihilfeberechtigten Angehörigen nicht in ihrem Wesenskern verletzt, wenn keine zumutbare Eigenvorsorge betrieben wurde. Der Abschluss einer Pflegezusatzversicherung war am 1. Juli 1996 und in der Folgezeit Personen, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, im Regelfall möglich und zumutbar. (Rn.34) (Rn.35) 2. Die Fürsorgepflicht gebietet nicht, dass der Dienstherr eine Untergrenze für die Beihilfe im Fall der vollstationären Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit so festlegt, dass Beihilfeberechtigte bzw. deren Angehörige nicht auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sind.(Rn.34)
Entscheidungsdatum: 2017-01-26
Aktenzeichen: OVG 4 B 6.16
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0126.OVG4B6.16.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 33 Abs 5 GG, § 76 Abs 3 S 3 BG BE, § 39 BhV BE, § 47 BhV BE, § 43 Abs 2 SGB 11 ... mehr
Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist im Fall ungedeckter Kosten für die vollstationäre Pflege eines beihilfeberechtigten Angehörigen nicht in ihrem Wesenskern verletzt, wenn keine zumutbare Eigenvorsorge betrieben wurde. Der Abschluss einer Pflegezusatzversicherung war am 1. Juli 1996 und in der Folgezeit Personen, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, im Regelfall möglich und zumutbar. (Rn.34) (Rn.35)
Die Fürsorgepflicht gebietet nicht, dass der Dienstherr eine Untergrenze für die Beihilfe im Fall der vollstationären Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit so festlegt, dass Beihilfeberechtigte bzw. deren Angehörige nicht auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sind.(Rn.34)
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