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OVG 4 B 5.16•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, 2017-01-26, OVG 4 B 5.16
OVG 4 B 5.16Verwaltungsgericht / 4. Abteilung26.01.2017
Wenn Eigenvorsorge durch Abschluss einer Pflegezusatzversicherung nicht möglich war, gebietet die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht, § 39 Abs. 3 Satz 1 LBhVO (juris: BhV BE) dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass neben den dort ausdrücklich genannten Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten auch Pflegekosten im engeren Sinne, die den jeweiligen pauschalen Leistungsbetrag der Pflegeversicherung überschreiten und deshalb ungedeckt sind, ausnahmsweise beihilfefähig sind, wenn diese insgesamt den Eigenanteil der Einnahmen nach Satz 2 überschreiten.(Rn.29) (Rn.30) (Rn.31)
Entscheidungsdatum: 2017-01-26
Aktenzeichen: OVG 4 B 5.16
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0126.OVG4B5.16.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 33 Abs 5 GG, § 76 Abs 3 S 3 BG BE, § 39 BhV BE, § 47 BhV BE, § 43 Abs 2 SGB 11 ... mehr
Wenn Eigenvorsorge durch Abschluss einer Pflegezusatzversicherung nicht möglich war, gebietet die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht, § 39 Abs. 3 Satz 1 LBhVO (juris: BhV BE) dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass neben den dort ausdrücklich genannten Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten auch Pflegekosten im engeren Sinne, die den jeweiligen pauschalen Leistungsbetrag der Pflegeversicherung überschreiten und deshalb ungedeckt sind, ausnahmsweise beihilfefähig sind, wenn diese insgesamt den Eigenanteil der Einnahmen nach Satz 2 überschreiten.(Rn.29) (Rn.30) (Rn.31)
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