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61/06•Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2008-12-16, 61/06
61/06Verfassungsgericht16.12.2008
Das Verfahren ist nach Rücknahme der Verfassungsbeschwerde einzustellen. (Rn.1) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 9. Februar 2006, 57 S 59/05, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-12-16
Aktenzeichen: 61/06
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Das Verfahren ist nach Rücknahme der Verfassungsbeschwerde einzustellen. (Rn.1)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 9. Februar 2006, 57 S 59/05, Beschluss
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
1 Nachdem die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. November 2008 ihre Verfassungsbeschwerde zurückgenommen haben, ist das Verfahren einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
3 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
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