Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
OVG 11 N 157.16•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 2017-11-09, OVG 11 N 157.16
OVG 11 N 157.16Verwaltungsgericht / Division 1109.11.2017
1. Ein Prozesskostenhilfeantrag nebst seinen Anlagen muss zu seiner Wirksamkeit vom Antragsteller selbst und darf nicht von einem Dritten unter dem Namen des Antragstellers unterschrieben worden sein.(Rn.7) 2. Das Unterzeichnen unter fremdem Namen erfüllt das Erfordernis der Eigenhändigkeit nicht, es ist geradezu dessen Gegenteil.(Rn.12)
Entscheidungsdatum: 2017-11-09
Aktenzeichen: OVG 11 N 157.16
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1109.11N157.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 60 Abs 1 VwGO, § 67 Abs 4 VwGO, § 67 Abs 6 S 2 VwGO, § 166 VwGO, § 114 ZPO ... mehr
Ein Prozesskostenhilfeantrag nebst seinen Anlagen muss zu seiner Wirksamkeit vom Antragsteller selbst und darf nicht von einem Dritten unter dem Namen des Antragstellers unterschrieben worden sein.(Rn.7)
Das Unterzeichnen unter fremdem Namen erfüllt das Erfordernis der Eigenhändigkeit nicht, es ist geradezu dessen Gegenteil.(Rn.12)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.