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4 K 376.16•VG Berlin 4. Kammer, 2017-12-13, 4 K 376.16
4 K 376.16Verwaltungsgericht / 4. Kammer13.12.2017
1. Mit dem Erwerb von Postwertzeichen ist – bei ausreichender Freimachung von Postsendungen – ein Anspruch auf Beförderung durch die Deutsche Post AG verbunden.(Rn.29) 2. Ob dieser Anspruch besteht, ist nicht gegenüber der Bundesregierung, sondern gegenüber der Deutschen Post AG zu klären.(Rn.29)
Entscheidungsdatum: 2017-12-13
Aktenzeichen: 4 K 376.16
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2017:1213.VG4K376.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 43 Abs 1 S 1 PostG, § 54 PostG, § 43 Abs 1 Alt 1 VwGO, § 43 Abs 1 Alt 2 VwGO, § 43 Abs 1 Halbs 2 VwGO ... mehr
Mit dem Erwerb von Postwertzeichen ist – bei ausreichender Freimachung von Postsendungen – ein Anspruch auf Beförderung durch die Deutsche Post AG verbunden.(Rn.29)
Ob dieser Anspruch besteht, ist nicht gegenüber der Bundesregierung, sondern gegenüber der Deutschen Post AG zu klären.(Rn.29)
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