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OVG 2 S 8.18•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, 2018-06-07, OVG 2 S 8.18
OVG 2 S 8.18Verwaltungsgericht / 2. Abteilung07.06.2018
Einzelne Betroffene können die Einhaltung von Verfahrensvorschriften grundsätzlich nicht um ihrer selbst willen ohne Rücksicht darauf erzwingen, ob sie in einem materiellen Recht verletzt sind.(Rn.4)
Entscheidungsdatum: 2018-06-07
Aktenzeichen: OVG 2 S 8.18
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0607.OVG2S8.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 123 VwGO, § 59 BauO BB, § 72 Abs 7 S 2 BauO BB
Einzelne Betroffene können die Einhaltung von Verfahrensvorschriften grundsätzlich nicht um ihrer selbst willen ohne Rücksicht darauf erzwingen, ob sie in einem materiellen Recht verletzt sind.(Rn.4)
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