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28 K 602.17 A•VG Berlin 28. Kammer, 2018-10-15, 28 K 602.17 A
28 K 602.17 AVerwaltungsgericht / Chamber 2815.10.2018
Die Erhebung einer Untätigkeitsklage als Bescheidungsklage eines Asylantrages rechtfertigt als solche keine Herabsetzung des Gegenstandswertes im Wege einer Billigkeitsentscheidung, weil damit allein keine besonderen Umstände des Einzelfalls im Sinne des § 30 Abs. 2 RVG begründet werden. Für eine analoge Anwendung der eng auszulegenden Ausnahmeregelung besteht kein Raum.(Rn.5) (Rn.6) (Rn.7)
Entscheidungsdatum: 2018-10-15
Aktenzeichen: 28 K 602.17 A
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2018:1015.VG28K602.17A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 30 RVG, § 33 RVG
Die Erhebung einer Untätigkeitsklage als Bescheidungsklage eines Asylantrages rechtfertigt als solche keine Herabsetzung des Gegenstandswertes im Wege einer Billigkeitsentscheidung, weil damit allein keine besonderen Umstände des Einzelfalls im Sinne des § 30 Abs. 2 RVG begründet werden. Für eine analoge Anwendung der eng auszulegenden Ausnahmeregelung besteht kein Raum.(Rn.5) (Rn.6) (Rn.7)
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