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5 L 318.18•VG Berlin 5. Kammer, 2019-02-14, 5 L 318.18
5 L 318.18Verwaltungsgericht / 5. Kammer14.02.2019
Die Praxis des Polizeipräsidenten in Berlin, Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes von Einstellungsverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst auszuschließen und auf den Laufbahnaufstieg bzw. (bei Beamten auf Widerruf) auf die so genannte Wunderkerzenregelung zu verweisen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch, wenn die Beamten durch Entlassung aus dem mittleren Dienst ausgeschieden sind.(Rn.17) (Rn.31)
Entscheidungsdatum: 2019-02-14
Aktenzeichen: 5 L 318.18
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2019:0214.5L318.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 33 Abs 2 GG, § 2 LbG BE, § 22 Abs 1 Nr 4 BeamtStG, § 23 Abs 4 S 1 BeamtStG, § 3 Abs 1 LbPolVollzDV BE ... mehr
Die Praxis des Polizeipräsidenten in Berlin, Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes von Einstellungsverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst auszuschließen und auf den Laufbahnaufstieg bzw. (bei Beamten auf Widerruf) auf die so genannte Wunderkerzenregelung zu verweisen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch, wenn die Beamten durch Entlassung aus dem mittleren Dienst ausgeschieden sind.(Rn.17) (Rn.31)
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