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10 K 413.15•VG Berlin 10. Kammer, 2019-01-25, 10 K 413.15
10 K 413.15Verwaltungsgericht / Chamber 1025.01.2019
1. Das Gericht ist nicht befugt, Emissionsberechtigungen unbedingt zuzusprechen. (Rn.22) 2. Zur Ermittlung der kostenlosen Zuteilungsmenge für Bestandsanlagen wird zunächst für jedes Zuteilungselement die vorläufige jährliche Anzahl Berechtigungen errechnet. (Rn.25) 3. Der Begriff des Zuteilungselementes mit Prozessemissionen ist entlang der Ziele des europaweiten Systems des Emissionshandels sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auszulegen. (Rn.27)
Entscheidungsdatum: 2019-01-25
Aktenzeichen: 10 K 413.15
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2019:0125.10K413.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 9 Abs 1 TEHG, § 2 Nr 29b ZuV 2020, Art 10a EGRL 87/2003, § 9 Abs 2 ZuV 2020
Das Gericht ist nicht befugt, Emissionsberechtigungen unbedingt zuzusprechen. (Rn.22)
Zur Ermittlung der kostenlosen Zuteilungsmenge für Bestandsanlagen wird zunächst für jedes Zuteilungselement die vorläufige jährliche Anzahl Berechtigungen errechnet. (Rn.25)
Der Begriff des Zuteilungselementes mit Prozessemissionen ist entlang der Ziele des europaweiten Systems des Emissionshandels sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auszulegen. (Rn.27)
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