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4 L 276.18•VG Berlin 4. Kammer, 2019-03-05, 4 L 276.18
4 L 276.18Verwaltungsgericht / 4. Kammer05.03.2019
1. Bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr belegen die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe in der Regel zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung. (Rn.13) 2. Wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese betrieben wird, kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebes verhindern. (Rn.15) 3. Wesentliche Änderungen sind solche, die sich auf die für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Verhältnisse auswirken. (Rn.17)
Entscheidungsdatum: 2019-03-05
Aktenzeichen: 4 L 276.18
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2019:0305.VG4L276.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 15 Abs 2 S 1 GewO, § 33c Abs 1 S 1 GewO, § 1 Abs 1 Nr 1 SpielV, § 1 Abs 1 Nr 3 SpielV, § 9 Abs 5 GlüStVtr BE ... mehr
Bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr belegen die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe in der Regel zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung. (Rn.13)
Wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese betrieben wird, kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebes verhindern. (Rn.15)
Wesentliche Änderungen sind solche, die sich auf die für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Verhältnisse auswirken. (Rn.17)
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