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OVG 4 S 11.19•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, 2019-03-28, OVG 4 S 11.19
OVG 4 S 11.19Verwaltungsgericht / 4. Abteilung28.03.2019
Es stellt eine zulässige Organisationsgrundentscheidung des Dienstherrn dar, solche Bewerber nicht zum Auswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Land Berlin zuzulassen, die bereits in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf im mittleren Dienst stehen oder gestanden haben.(Rn.3)
Entscheidungsdatum: 2019-03-28
Aktenzeichen: OVG 4 S 11.19
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0328.OVG4S11.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Es stellt eine zulässige Organisationsgrundentscheidung des Dienstherrn dar, solche Bewerber nicht zum Auswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Land Berlin zuzulassen, die bereits in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf im mittleren Dienst stehen oder gestanden haben.(Rn.3)
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