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OVG 60 PV 5.18•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen, 2019-07-18, OVG 60 PV 5.18
OVG 60 PV 5.18Verwaltungsgericht18.07.2019
Betrifft eine Personalvertretungsstreitigkeit verschiedene Gegenstände, für die jeweils ein eigenes Feststellungsinteresse besteht, ist der Gegenstandswert mit dem doppelten Auffangwert festzusetzen.(Rn.1) (Rn.4)
Entscheidungsdatum: 2019-07-18
Aktenzeichen: OVG 60 PV 5.18
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0718.OVG60PV5.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 45 Abs 1 S 2 GKG, § 2 Abs 1 RVG, § 79 Abs 2 S 3 PersVG BE, § 33 Abs 8 S 1 Halbs 1 RVG, § 33 Abs 2 S 2 RVG ... mehr
Betrifft eine Personalvertretungsstreitigkeit verschiedene Gegenstände, für die jeweils ein eigenes Feststellungsinteresse besteht, ist der Gegenstandswert mit dem doppelten Auffangwert festzusetzen.(Rn.1) (Rn.4)
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