Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
4 L 352.18•VG Berlin 4. Kammer, 2019-08-14, 4 L 352.18
4 L 352.18Verwaltungsgericht / 4. Kammer14.08.2019
1. Eine behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung geht bei Ablehnung einer Vergünstigung regelmäßig ins Leere. (Rn.19) 2. Wer eine Spielhalle betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. (Rn.25) 3. Bei der Unzuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum für die Behörde; die Annahme der Behörde, der Gewerbetreibende sei unzuverlässig, ist gerichtlich voll überprüfbar. (Rn.31) 4. Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn dies durch Landesgesetz für Landesrecht vorgeschrieben ist. (Rn.39)
Entscheidungsdatum: 2019-08-14
Aktenzeichen: 4 L 352.18
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2019:0814.VG4L352.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 2 Abs 3 Nr 1 SpielhG BE, § 33c Abs 2 Nr 1 GewO, § 9 Abs 1 S 3 Nr 3 GlüStVtr BE 2012, § 24 Abs 1 GlüStVtr BE 2012, § 15 Abs 2 GlüStVtrAG BE 2007 ... mehr
Eine behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung geht bei Ablehnung einer Vergünstigung regelmäßig ins Leere. (Rn.19)
Wer eine Spielhalle betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. (Rn.25)
Bei der Unzuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum für die Behörde; die Annahme der Behörde, der Gewerbetreibende sei unzuverlässig, ist gerichtlich voll überprüfbar. (Rn.31)
Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn dies durch Landesgesetz für Landesrecht vorgeschrieben ist. (Rn.39)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.