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22 O 50/18•LG Berlin 22. Zivilkammer, 2019-06-25, 22 O 50/18
22 O 50/18Kantonsgericht25.06.2019
1. Wenn sich der Stifter das gleiche Verfügungsrecht über das Stiftungsvermögen wie über sein eigenes vorbehält, ist die Teilung des Vermögens des Stifters in zwei unterschiedliche Massen gegenüber Dritten oder Gläubigern nicht wirksam.(Rn.26) 2. Die Stiftung ist dann wegen des Verstoßes gegen Art. 80 Abs. 1 ZGB Schweiz ungültig, weil keine Vermögenstrennung stattgefunden hat.(Rn.24) 3. Die Gründer haften in diesem Fall gemäß § 179 BGB.(Rn.22) (Rn.27)
Entscheidungsdatum: 2019-06-25
Aktenzeichen: 22 O 50/18
ECLI: ECLI:DE:LGBE:2019:0625.22O50.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 80 Abs 1 ZGB CHE, § 179 BGB
Rechtskraft: ja
Wenn sich der Stifter das gleiche Verfügungsrecht über das Stiftungsvermögen wie über sein eigenes vorbehält, ist die Teilung des Vermögens des Stifters in zwei unterschiedliche Massen gegenüber Dritten oder Gläubigern nicht wirksam.(Rn.26)
Die Stiftung ist dann wegen des Verstoßes gegen Art. 80 Abs. 1 ZGB Schweiz ungültig, weil keine Vermögenstrennung stattgefunden hat.(Rn.24)
Die Gründer haften in diesem Fall gemäß § 179 BGB.(Rn.22) (Rn.27)
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