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82 F 31/16•AG Schöneberg, 2018-09-26, 82 F 31/16
82 F 31/16Gericht erster Instanz26.09.2018
Entscheidungsdatum: 2018-09-26
Aktenzeichen: 82 F 31/16
ECLI: ECLI:DE:AGBESB:2018:0926.82F31.16.13
Dokumenttyp: Beschluss
Die von dem Antragsteller an die Antragsgegner gem. § 104 ZPO nach dem vollstreckbaren Beschluss des Kammergerichts vom 28.05.2018 zu erstattenden Kosten der I. Instanz werden auf
1.820,70 € (in Worten: eintausendachthundertzwanzig 70/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 08.06.2018 festgesetzt.
1 Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:
2 | | | | | --- | --- | --- | | Kosten | Betrag | | | Rechnung vom 5.7.17/11.7.17 iVm. Antrag vom 7.6.18 | 1.820,70 € | |
3 | | | | --- | --- | | Anwaltskosten | 1.820,70 € |
4 Abgesetzt wurde die Einigungsgebühr in Höhe von 604,00 € zzgl. anteilige Umsatzsteuer darauf. Der Zwischenvergleich vom 26.05.2016 hat den Streit nämlich nicht beendet. Vielmehr wurde am 29.06.2017 erstinstanzlich über die Sache entschieden. Die Voraussetzungen des VV RVG Nr. 1003, 1000 liegen somit nicht vor.
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