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OVG 11 N 40.18•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 2020-07-06, OVG 11 N 40.18
OVG 11 N 40.18Verwaltungsgericht / Division 1106.07.2020
Für die Verbandsklagebefugnis nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UmwRG kommt es nicht darauf an, ob die verletzten Rechtsnorm Bezüge zum satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Umweltverbandes aufweist, sondern lediglich darauf, ob dieser geltend macht, durch die von ihm angegriffene Entscheidung in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt zu sein.(Rn.5)
Entscheidungsdatum: 2020-07-06
Aktenzeichen: OVG 11 N 40.18
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0706.11N40.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 2 Abs 1 S 1 Nr 2 UmwRG, § 34 Abs 1 BauGB, § 124 Abs 2 VwGO, § 35 Abs 1 Nr 4aF BauGB, § 35 Abs 3 S 1 Nr 7 BauGB
Für die Verbandsklagebefugnis nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UmwRG kommt es nicht darauf an, ob die verletzten Rechtsnorm Bezüge zum satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Umweltverbandes aufweist, sondern lediglich darauf, ob dieser geltend macht, durch die von ihm angegriffene Entscheidung in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt zu sein.(Rn.5)
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