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67 S 129/20•LG Berlin 67. Zivilkammer, 2020-08-18, 67 S 129/20
67 S 129/20Kantonsgericht18.08.2020
Ein auf Vergleichswohnungen gestütztes Mieterhöhungsverlangen erfüllt die Formalanforderungen des § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB nur dann, wenn der Vermieter mindestens drei Vergleichswohnungen angibt, die zum Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens auch tatsächlich vermietet sind.(Rn.2)
Entscheidungsdatum: 2020-08-18
Aktenzeichen: 67 S 129/20
ECLI: ECLI:DE:LGBE:2020:0818.67S129.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 558a Abs 2 Nr 4 BGB, § 558b Abs 2 BGB, § 558b Abs 3 BGB
Rechtskraft: ja
Ein auf Vergleichswohnungen gestütztes Mieterhöhungsverlangen erfüllt die Formalanforderungen des § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB nur dann, wenn der Vermieter mindestens drei Vergleichswohnungen angibt, die zum Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens auch tatsächlich vermietet sind.(Rn.2)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.
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