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OVG 4 S 37/20•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, 2020-12-28, OVG 4 S 37/20
OVG 4 S 37/20Verwaltungsgericht / 4. Abteilung28.12.2020
Eine Antragserweiterung oder -änderung ist im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs 4 VwGO nicht zulässig. (Rn.1)
Entscheidungsdatum: 2020-12-28
Aktenzeichen: OVG 4 S 37/20
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1228.OVG4S37.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Eine Antragserweiterung oder -änderung ist im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs 4 VwGO nicht zulässig. (Rn.1)
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