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4 K 86.19•VG Berlin 4. Kammer, 2021-02-23, 4 K 86.19
4 K 86.19Verwaltungsgericht / 4. Kammer23.02.2021
1. Wer Fertigpackungen mit konzentrierten Suppen, Brühen, Braten- und Würzsoßen sowie Fertigpackungen mit Puddingpulver und Kaltschalenpulver anbietet, hat einen Grundpreis anzugeben. 2. Der Grundpreis für konzentrierte Suppen, Brühen, Braten- und Würzsoßen bezieht sich auf das Volumen der verzehrfertigen Zubereitung nach Liter oder Milliliter. 3. Der Grundpreis für Puddingpulver und verwandte Erzeugnisse bezieht sich auf die Menge der Flüssigkeit, die zur Zubereitung der Füllmenge erforderlich ist.
Entscheidungsdatum: 2021-02-23
Aktenzeichen: 4 K 86.19
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2021:0223.4K86.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 2 Abs 2 S 1 PAngV, § 2 Abs 3 S 1 PAngV, § 2 Abs 4 PAngV, § 20 Abs 2 Nr 3 FPackV, § 20 Abs 2 Nr 5 FPackV ... mehr
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