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OVG 10 S 73/20•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, 2021-04-27, OVG 10 S 73/20
OVG 10 S 73/20Verwaltungsgericht / Division 1027.04.2021
1. Das allgemeine Bauplanungsrecht soll und kann keinen „Milieuschutz“ gewährleisten.(Rn.24) 2. Vielmehr sind Wohnimmissionen auch in solchen Wohngebieten hinzunehmen, die durch eine andere homogene Wohnbevölkerung geprägt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 – C 13/94 – juris Rn. 72).(Rn.24) 3. Die Lösung sozialer Konflikte, die im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen entstehen können, gehört nicht zu den Aufgaben des öffentlichen Baurechts (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19. Juli 2019 – 10 A 1802/18 – juris Os. 2 und Rn. 22).(Rn.24)
Entscheidungsdatum: 2021-04-27
Aktenzeichen: OVG 10 S 73/20
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0427.OVG10S73.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 212a Abs 1 BauGB, § 1 Abs 3 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB, § 34 Abs 2 BauGB, § 31 Abs 2 BauGB ... mehr
Das allgemeine Bauplanungsrecht soll und kann keinen „Milieuschutz“ gewährleisten.(Rn.24)
Vielmehr sind Wohnimmissionen auch in solchen Wohngebieten hinzunehmen, die durch eine andere homogene Wohnbevölkerung geprägt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 – C 13/94 – juris Rn. 72).(Rn.24)
Die Lösung sozialer Konflikte, die im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen entstehen können, gehört nicht zu den Aufgaben des öffentlichen Baurechts (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19. Juli 2019 – 10 A 1802/18 – juris Os. 2 und Rn. 22).(Rn.24)
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