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5 L 49/21•VG Berlin 5. Kammer, 2021-06-01, 5 L 49/21
5 L 49/21Verwaltungsgericht / 5. Kammer01.06.2021
1. Eine Abordnung ist per Definition eine vorübergehende Maßnahme. (Rn.25) 2. die Abordnung wird ebenso wie die Versetzung von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. (Rn.29)
Entscheidungsdatum: 2021-06-01
Aktenzeichen: 5 L 49/21
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2021:0601.5L49.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 33 Abs 2 GG, § 123 Abs 1 VwGO, § 14 Abs 4 BeamtStG
Eine Abordnung ist per Definition eine vorübergehende Maßnahme. (Rn.25)
die Abordnung wird ebenso wie die Versetzung von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. (Rn.29)
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