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23 S 7/21•LG Berlin 23. Zivilkammer, 2021-09-13, 23 S 7/21
23 S 7/21Kantonsgericht13.09.2021
Entscheidungsdatum: 2021-09-13
Aktenzeichen: 23 S 7/21
ECLI: ECLI:DE:LGBE:2021:0913.23S7.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das am 03. März 2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte (Geschäftsnummer …) wird einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des zweiten Rechtszuges nach einem Wert von 3.513,20 EUR zu tragen.
Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Mitte ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1 Die Berufung der Klägerin ist durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Insbesondere hat das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur näheren Begründung wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 21. Juni 2021 (Bl. 154 ff d.A.) verwiesen, gegen den die Klägerin trotz eingeräumter Möglichkeit keinerlei Einwendung erhoben hat.
2 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
3 Die Wertfestsetzung richtet sich nach dem Zahlbetrag der abgewiesenen Hauptforderung.
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