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8 U 205/19•KG Berlin 8. Zivilsenat, 2022-01-13, 8 U 205/19
8 U 205/19Obergericht / Civil Chamber 813.01.2022
1. Ein befristeter Gewerberaummietvertrag ist gemäß § 550 Satz 1 BGB ordentlich kündbar, wenn aus einem Nachtrag zum Mietvertrag die Vertretung eines Mitmieters nicht eindeutig hervorgeht.(Rn.36) (Rn.40) 2. An die Darlegung einer Existenzbedrohung des Mieters, deretwegen sich der Vermieter nach Treu und Glauben nicht auf den Formverstoß berufen darf, sind strenge Anforderungen zu stellen.(Rn.63)
Entscheidungsdatum: 2022-01-13
Aktenzeichen: 8 U 205/19
ECLI: ECLI:DE:KG:2022:0113.8U205.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 126 BGB, § 242 BGB, § 307 Abs 1 BGB, § 550 S 1 BGB, § 578 Abs 2 BGB ... mehr
Ein befristeter Gewerberaummietvertrag ist gemäß § 550 Satz 1 BGB ordentlich kündbar, wenn aus einem Nachtrag zum Mietvertrag die Vertretung eines Mitmieters nicht eindeutig hervorgeht.(Rn.36) (Rn.40)
An die Darlegung einer Existenzbedrohung des Mieters, deretwegen sich der Vermieter nach Treu und Glauben nicht auf den Formverstoß berufen darf, sind strenge Anforderungen zu stellen.(Rn.63)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 10. Februar 2022 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
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