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22 W 89/21•KG Berlin 22. Zivilsenat, 2021-11-23, 22 W 89/21
22 W 89/21Obergericht / Civil Chamber 2223.11.2021
Die Entscheidung des Registergerichts, eine Anmeldung auf Eintragung der Abberufung eines GmbHG-Geschäftsführers zurückzuweisen, kann nicht durch einen Gesellschafter der GmbHG mit der Beschwerde angegriffen werden. Der Gesellschafter wird durch die Entscheidung nicht unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt.(Rn.7) (Rn.9) (Rn.10)
Entscheidungsdatum: 2021-11-23
Aktenzeichen: 22 W 89/21
ECLI: ECLI:DE:KG:2021:1123.22W89.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 39 Abs 1 GmbHG, § 7 Abs 2 Nr 1 FamFG, § 7 Abs 2 Nr 2 FamFG, § 7 Abs 3 FamFG, § 59 Abs 1 FamFG ... mehr
Rechtskraft: ja
Die Entscheidung des Registergerichts, eine Anmeldung auf Eintragung der Abberufung eines GmbHG-Geschäftsführers zurückzuweisen, kann nicht durch einen Gesellschafter der GmbHG mit der Beschwerde angegriffen werden. Der Gesellschafter wird durch die Entscheidung nicht unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt.(Rn.7) (Rn.9) (Rn.10)
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