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67 S 96/22•LG Berlin 67. Zivilkammer, 2022-06-21, 67 S 96/22
67 S 96/22Kantonsgericht21.06.2022
Die Parteien eines Mietvertrags schließen keine Sollvereinbarung über eine vom Vermieter gemäß den §§ 535 ff. BGB zu gewährleistende Mindestfläche der Mietsache, wenn der Mietvertrag neben einer konkreten qm-Angabe den (Formular-)Zusatz „Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes. Der räumliche Umfang der Mietsache ergibt sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume“ enthält.(Rn.3)
Entscheidungsdatum: 2022-06-21
Aktenzeichen: 67 S 96/22
ECLI: ECLI:DE:LGBE:2022:0621.67S96.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 535 BGB, § 536 BGB, § 537 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307c Abs 2 BGB
Rechtskraft: ja
Die Parteien eines Mietvertrags schließen keine Sollvereinbarung über eine vom Vermieter gemäß den §§ 535 ff. BGB zu gewährleistende Mindestfläche der Mietsache, wenn der Mietvertrag neben einer konkreten qm-Angabe den (Formular-)Zusatz „Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes. Der räumliche Umfang der Mietsache ergibt sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume“ enthält.(Rn.3)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.
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