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OVG 3a N 11/23•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3a. Senat, 2024-01-11, OVG 3a N 11/23
OVG 3a N 11/23Verwaltungsgericht11.01.2024
1. Eine Sichtverschattung oder -verstellung ist berücksichtigungsfähig bei der Beantwortung der Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vorliegt. (Rn.4) 2. Die Festlegung der Betragsspannen für Zahlungswerte je Meter Anlagenhöhe je Wertstufe im Kompensationserlass, verbunden mit der Benennung der Kriterien Vielfalt, Eigenart und Schönheit, beruht als naturschutzfachliche Einschätzung zur Bewertung und Quantifizierung der Kompensationsmaßnahmen auf dem Umstand, dass es an konkreten gesetzlichen Vorgaben und anerkannten sonstigen Bewertungsmethoden fehlt. (Rn.8)
Entscheidungsdatum: 2024-01-11
Aktenzeichen: OVG 3a N 11/23
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0111.OVG3A.N11.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 13 BNatSchG, § 14 Abs 1 BNatSchG ... mehr
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