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OVG 10 S 19/24•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, 2024-07-29, OVG 10 S 19/24
OVG 10 S 19/24Verwaltungsgericht / Division 1029.07.2024
1. Für die Auswahl zu einer Qualifizierungsmaßnahme für den gehobenen Auswärtigen Dienst (Quereinstieg) sind die dienstlichen Beurteilungen aus den Herkunftsbehörden nicht maßgeblich. (Rn.10) 2. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Auswärtige Amt bei der Auswahlentscheidung auf die Ergebnisse eines strukturierten Auswahlverfahrens abstellt. (Rn.14) 3. Die Auswahlentscheidung des Auswärtigen Amtes ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. (Rn.15) 4. Die Dokumentation des Auswahlverfahrens erfordert keine detaillierte Niederschrift, insbesondere kein Wortlautprotokoll der Gespräche. (Rn.18)
Entscheidungsdatum: 2024-07-29
Aktenzeichen: OVG 10 S 19/24
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0729.OVG10S19.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 33 Abs 2 GG, § 42 BLV, LAP-gehDAAV, LAP-gehDAAV 2004
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