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67 S 103/24•LG Berlin II 67. Zivilkammer, 2024-06-25, 67 S 103/24
67 S 103/24Kantonsgericht25.06.2024
Die Gerichte sind befugt, den Vermieter als Partei auch ohne Beweisnot über den von ihm behaupteten - und von dem Wohnraumieter bestrittenen - Eigenbedarf anzuhören sowie von der Vernehmung weiterer beweislich benannter Zeugen abzusehen, sofern sie vom Vorliegen des Eigenbedarfs schon aufgrund der Parteianhörung des Vermieters überzeugt sind.(Rn.4)
Entscheidungsdatum: 2024-06-25
Aktenzeichen: 67 S 103/24
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:0625.67S103.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 141 Abs 1 S 1 ZPO, § 286 Abs 1 S 1 ZPO, § 573 Abs 2 Nr 2 BGB
Rechtskraft: ja
Die Gerichte sind befugt, den Vermieter als Partei auch ohne Beweisnot über den von ihm behaupteten - und von dem Wohnraumieter bestrittenen - Eigenbedarf anzuhören sowie von der Vernehmung weiterer beweislich benannter Zeugen abzusehen, sofern sie vom Vorliegen des Eigenbedarfs schon aufgrund der Parteianhörung des Vermieters überzeugt sind.(Rn.4)
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