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27 S 6/24•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-01-23, 27 S 6/24
27 S 6/24Kantonsgericht23.01.2025
Anders als bei Ansprüchen auf Unterlassung einer persönlichkeitsrechtswidrigen Berichterstattung, für deren Beurteilung ausschließlich auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung abzustellen ist, kommt es für Ansprüche, die auf die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zur Abwehr einer persönlichkeitsrechtswidrigen Berichterstattung gerichtet sind, allein auf die Begründetheit des Unterlassungsanspruchs zum Zeitpunkt der anwaltlichen Beauftragung durch den Unterlassungsgläubiger an.(Rn.3)
Entscheidungsdatum: 2025-01-23
Aktenzeichen: 27 S 6/24
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0123.27S6.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Anders als bei Ansprüchen auf Unterlassung einer persönlichkeitsrechtswidrigen Berichterstattung, für deren Beurteilung ausschließlich auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung abzustellen ist, kommt es für Ansprüche, die auf die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zur Abwehr einer persönlichkeitsrechtswidrigen Berichterstattung gerichtet sind, allein auf die Begründetheit des Unterlassungsanspruchs zum Zeitpunkt der anwaltlichen Beauftragung durch den Unterlassungsgläubiger an.(Rn.3)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.
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