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7 A 47/24•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, 2025-03-25, 7 A 47/24
7 A 47/24Verwaltungsgericht / Division 725.03.2025
1. § 16b Abs 1 S 3 BImSchG ist auf Änderungsgenehmigungen nach § 16b Abs 7 S 3, Abs 8 BImSchG nicht entsprechend anwendbar. (Rn.33) 2. Die Änderungsgenehmigung nach § 16b Abs 7 S 3, Abs 8 BImSchG entfaltet zusammen mit der immissionsschutzrechtlichen Ausgangsgenehmigung Konzentrationswirkung. Dies hat zur Folge, dass ungeachtet des reduzierten Prüfprogramms weitere Genehmigungen wie etwa eine Baugenehmigung für die Änderung nicht erforderlich sind. (Rn.38)
Entscheidungsdatum: 2025-03-25
Aktenzeichen: 7 A 47/24
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0325.7A47.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 13 BImSchG, § 35 VwVfG, § 14 LuftVG, § 2 EEG, § 16 LuftVG ... mehr
§ 16b Abs 1 S 3 BImSchG ist auf Änderungsgenehmigungen nach § 16b Abs 7 S 3, Abs 8 BImSchG nicht entsprechend anwendbar. (Rn.33)
Die Änderungsgenehmigung nach § 16b Abs 7 S 3, Abs 8 BImSchG entfaltet zusammen mit der immissionsschutzrechtlichen Ausgangsgenehmigung Konzentrationswirkung. Dies hat zur Folge, dass ungeachtet des reduzierten Prüfprogramms weitere Genehmigungen wie etwa eine Baugenehmigung für die Änderung nicht erforderlich sind. (Rn.38)
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