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L 1 KR 231/23•Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 2025-01-30, L 1 KR 231/23
L 1 KR 231/23Sozialversicherungsgericht / 1. Abteilung30.01.2025
1. Ein querschnittsgelähmter Versicherter hat nach § 33 Abs. 1 SGB 5 Anspruch auf Versorgung mit einem Handbike mit Motorunterstützung, wenn die Bewältigung von alltäglichen Geschäften im Nahbereich mit einem Aktivrollstuhl nicht ausreichend ist.(Rn.56) 2. Ob der Nahbereich der Wohnung nur mit einer motorunterstützten Mobilitätshilfe zumutbar mit eigener Körperkraft erschlossen werden kann, richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten der wesentlichen Versorgungs- und Gesunderhaltungswege, wenn diese über die von nicht mobilitätsbeeinträchtigten Menschen üblicherweise zu Fuß zurückgelegten Entfernungen hinausgehen.(Rn.57)
Entscheidungsdatum: 2025-01-30
Aktenzeichen: L 1 KR 231/23
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2025:0130.L1KR231.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Ein querschnittsgelähmter Versicherter hat nach § 33 Abs. 1 SGB 5 Anspruch auf Versorgung mit einem Handbike mit Motorunterstützung, wenn die Bewältigung von alltäglichen Geschäften im Nahbereich mit einem Aktivrollstuhl nicht ausreichend ist.(Rn.56)
Ob der Nahbereich der Wohnung nur mit einer motorunterstützten Mobilitätshilfe zumutbar mit eigener Körperkraft erschlossen werden kann, richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten der wesentlichen Versorgungs- und Gesunderhaltungswege, wenn diese über die von nicht mobilitätsbeeinträchtigten Menschen üblicherweise zu Fuß zurückgelegten Entfernungen hinausgehen.(Rn.57)
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