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1 L 761/25•VG Berlin 1. Kammer, 2025-11-20, 1 L 761/25
1 L 761/25Verwaltungsgericht / 1. Kammer20.11.2025
1. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, die Unversehrtheit der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie Bestand und Funktionieren der Einrichtungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt. (Rn.10) 2. Der Begriff der unmittelbaren Gefahr setzt voraus, dass die erkennbaren Umstände ein sofortiges Eingreifen erforderlich machen, weil sonst ein mit hoher Wahrscheinlichkeit bevorstehender Schaden für die Rechtsgüter des § 15 Abs. 1 VersFG nicht mehr abgewehrt werden kann. (Rn.11)
Entscheidungsdatum: 2025-11-20
Aktenzeichen: 1 L 761/25
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2025:1120.1L761.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 14 Abs 1 VersammlFrhG BE, Art 8 Abs 1 GG, § 15 VersG, § 80 Abs 5 VwGO
Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, die Unversehrtheit der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie Bestand und Funktionieren der Einrichtungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt. (Rn.10)
Der Begriff der unmittelbaren Gefahr setzt voraus, dass die erkennbaren Umstände ein sofortiges Eingreifen erforderlich machen, weil sonst ein mit hoher Wahrscheinlichkeit bevorstehender Schaden für die Rechtsgüter des § 15 Abs. 1 VersFG nicht mehr abgewehrt werden kann. (Rn.11)
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