Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, 2026-07-02, OVG 4 B 5/24

OVG 4 B 5/24Verwaltungsgericht / 4. Abteilung02.07.2026

Regest

1. Zu einem Feststellungsbegehren, dass eine im Land Brandenburg erstberufene Professorin einen Anspruch auf Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hatte oder hilfsweise die Ablehnung rechtswidrig war. 2. Der Hochschule steht grundsätzlich eine verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation von erstmals berufenen Professoren für eine Hochschullehrerstelle auf Lebenszeit zu. Deren Einschätzungsprärogative ist bei der gerichtlichen Kontrolle zu respektieren.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat — OVG 4 B 5/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-02

Aktenzeichen: OVG 4 B 5/24

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0702.OVG4B5.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 5 Abs 3 S 1 GG, § 41 Abs 1 BbgHG 2008, § 113 Abs 1 S 4 VwGO, § 41 Abs 2 BbgHG 2008, Art 3 Abs 1 GG ... mehr

Leitsatz

  1. Zu einem Feststellungsbegehren, dass eine im Land Brandenburg erstberufene Professorin einen Anspruch auf Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hatte oder hilfsweise die Ablehnung rechtswidrig war.

  2. Der Hochschule steht grundsätzlich eine verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation von erstmals berufenen Professoren für eine Hochschullehrerstelle auf Lebenszeit zu. Deren Einschätzungsprärogative ist bei der gerichtlichen Kontrolle zu respektieren.

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