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24 K 43/26 V•VG Berlin 24. Kammer, 2026-07-16, 24 K 43/26 V
24 K 43/26 VVerwaltungsgericht / Chamber 2416.07.2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-16
Aktenzeichen: 24 K 43/26 V
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0716.24K43.26V.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 34 EURL/VisakodexUmsG, Art 14 EUV 2016/399
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1 Der Kläger wendet sich gegen die Annullierung eines Schengen-Visums und die gegen ihn ergangene Einreiseverweigerung.
2 Der Kläger, ein iranischer Staatsangehöriger, beantragte im Jahr 2021 vergeblich beim Generalkonsulat der Beklagten in I…die Erteilung eines Schengen-Visums zum Zweck des Tourismus.
3 Am 6. April 2022 wurde ihm erstmals von der Spanischen Botschaft in F… ein Schengen-Visum zu Geschäftszwecken erteilt. Am 13. Juli 2022, 30. November 2022, 16. Januar 2024 und 18. März 2024 erteilte die spanische Auslandsvertretung dem Kläger erneut Schengen-Visa zu Geschäftszwecken.
4 Am 7. Mai 2025 stellte die Spanische Botschaft, F… dem Kläger auf seinen Antrag vom 15. April 2025 ein Schengen-Visum der Kategorie C mit einer zeitlichen Gültigkeit vom 13. Mai 2025 bis zum 13. Mai 2027 für mehrere Einreisen und einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen aus. Ausweislich eines Registerauszugs des Bundesverwaltungsamts diente es dem Zweck des Tourismus.
5 Der Kläger, der nach der Stempellage seines Reisepasses zuletzt im Dezember 2024 nach Spanien eingereist war, hielt sich vom 8. bis 18. Juni 2025, vom 3. bis 18. Juli 2025 und vom 29 Juli bis 8. August 2025 in Deutschland auf. Er ist Mitgesellschafter der am 9… 2025 gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung „G…GmbH“.
6 Am 19. August 2025 wurde der Kläger zur Einreisekontrolle des Fluges I… aus I… (I…), Q…, kommend zur grenzpolizeilichen Einreisekontrolle am Flughafen Berlin Brandenburg vorstellig. Dabei legte er unter anderem einen iranischen Reisepass und das ihm am 7. Mai 2025 von der spanischen Auslandsvertretung erteilte Schengen-Visum, eine Meldebescheinigung für eine Wohnung in Berlin Spandau, eine Bestätigung des Finanzamts Spandau über seine Steueridentifikationsnummer und einen Kauf- und Übertragungsvertrag eines Geschäftsbetriebs vor. Der Kläger wurde unter Hinzuziehung eines Dolmetschers von der Grenzpolizei zu seiner Person, seiner Reise nach Deutschland, dem vorgelegten Schengen-Visum und seinem geplanten Aufenthalt in Deutschland befragt. Über die polizeiliche Befragung wurde auf ein Protokoll gefertigt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.
7 Mit Formbescheid vom 19. August 2025 annullierte die Bundespolizeiinspektion Flughafen Berlin Brandenburg nach Anhörung des Klägers unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das am 7. Mai 2025 ausgestellte Visum mit Wirkung zum 13. Mai 2025 für die Vergangenheit. Die Entscheidung wurde darauf gestützt, es bestünden begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit, an der Echtheit der eingereichten Belege oder an ihrem Wahrheitsgehalt.
8 Mit weiterem Formbescheid vom 19. August 2025 verfügte die Bundespolizeiinspektion Flughafen Berlin Brandenburg nach Anhörung des Klägers ein Einreiseverbot gegen diesen, da er nicht im Besitz eines gültigen Visums oder gültigen Aufenthaltstitels sei und zudem kein Dokument zum erforderlichen Nachweis einer Reisekrankenversicherung vorgelegt habe.
9 Noch am selben Tag wurde der Kläger auf dem Luftweg nach Dubai zurückgeführt.
10 Mit Schreiben vom 1. September, 2025, das am 4. September 2025 bei Bundespolizeidirektion Berlin einging, legte der Kläger Widerspruch gegen die Visumsannullierung und die Einreiseverweigerung ein. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, er sei bei seinem Einreiseversuch im Besitz eines gültigen Business Visums für den gesamten Schengenraum gewesen und habe angenommen, dieses Visum für vorbereitende geschäftliche Maßnahmen im gesamten Schengenraum, und damit auch in Deutschland, nutzen zu können. Am Tag seines Einreiseversuchs habe er einen Termin bei einer Rechtsanwältin gehabt, um die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Erteilung eines nationalen Visums zum Zweck der Selbständigkeit zu prüfen. Als Anlage fügte er unter anderem einen Handelsregisterauszug vom 21. Mai 2025 zu der mit Gesellschaftsvertrag vom 4. Februar 2025 gegründeten K…GmbH bei.
11 Anwaltlich vertreten legte der Kläger mit Schriftsatz vom 18. September 2025 erneut Widerspruch gegen die Einreiseverweigerung ein. Zur Begründung seines Widerspruchs führte er unter dem 7. November 2025 aus, den spanischen Visaunterlagen sei zu entnehmen, dass ein Business-Visum zur Gründung einer Eierfabrik beantragt worden sei; Ziel sei eine Machbarkeitsstudien, insbesondere für solarbetriebene Brutkästen, gewesen. Das erste entsprechende Visum sei 2022 erteilt und jährlich verlängert worden. Aufgrund des bereits erteilten Schengenvisums habe ihm kein weiteres Schengenvisum für die geplante Gesellschaft mit Sitz in Berlin erteilt werden können, die wegen des von ihr ausgehenden positiven Einflusses auf die hiesige Wirtschaft im öffentlichen Interesse liege.
12 Mit Widerspruchsbescheid des Bundespolizeipräsidiums Potsdam vom 15. Dezember 2025 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers zurück. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, der Kläger habe das zur Kontrolle vorgelegte Visum mit Hilfe unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben erlangt, da er die spanischen Behörden über sein tatsächliches Reiseziel getäuscht habe. Aus den Angaben, die der Kläger bei seiner polizeilichen Befragung vom 19. August 2025 gemacht habe, ergebe sich nämlich, dass Grund der Einreise die Eröffnung eines Geschäfts in Berlin und die Vorbereitung eines Daueraufenthalts in Deutschland gewesen sei, so dass er das Schengen-Visum bei der damit zuständigen deutschen Auslandsvertretung hätte beantragen müssen. Die zuvor erwogene Geschäftsgründung in Spanien habe der Kläger, der nach der Stempellage in seinem Reisepass zuletzt im Dezember 2024 nach Spanien eingereist sei, offenkundig nicht weiterverfolgt. Nach der rückwirkend zum Erteilungszeitpunkt erfolgten Annullierung des Schengen-Visums sei ihm die Einreise zwingend zu versagen gewesen. Zudem sei er nicht im Besitz einer aktuellen Reisekrankenversicherung gewesen.
13 Zur Begründung einer am 6. Februar 2026 bei Gericht eingegangenen Klage trug der Kläger im Wesentlichen ergänzend vor, er habe im Visumsverfahren gegenüber der spanischen Auslandsvertretung keine falschen Angaben gemacht und sich bei vorherigen Aufenthalten im Schengenraum stets an die Ein- und Ausreisedaten gehalten. Unter Vorlage weiterer Unterlagen trägt er vor, alleiniger Zweck sämtlicher Visaanträge sei das Projekt einer Eierfabrik in F…, Spanien, das weiterhin aktuell sei. Er bezweifele zudem die Zuständigkeit der deutschen Grenzpolizei zur Annullierung des von Spanien ausgestellten Schengen-Visums.
14 Der Kläger beantragt,
15 die Bescheide der Bundespolizeidirektion Berlin vom 19. August 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundespolizeipräsidiums vom 15. Dezember 2025 aufzuheben,
16 hilfsweise festzustellen, dass die Bescheide der Bundespolizeidirektion Berlin vom 19. August 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundespolizeipräsidiums vom 15. Dezember 2025 rechtswidrig gewesen sind, und
17 die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
18 Die Beklagte beantragt,
19 die Klage abzuweisen.
20 Zur Begründung führt sie aus, nur rechtmäßig erteilte Schengen-Visa könnten zur Einreise in alle Mitgliedstaaten berechtigen. Der Kläger sei eine Erklärung dafür schuldig geblieben, weshalb im Jahr 2025 keine Reise nach Spanien erforderlich gewesen sei, obwohl nach Auskunft seines Arbeitgebers mit Schreiben vom 3. April 2026 das Projekt in Spanien weiterhin in Prüfung und Bearbeitung sei. Der Kläger habe den Reisezweck auch nicht zulässigerweise wechseln können, da der ursprünglich angegebene Reisezweck nie bestanden habe und über diesen getäuscht worden sei.
21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Verwaltungsakts der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
22 Über die Klage entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da die Kammer ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. Juni 2026 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat.
23 Die Klage hat keinen Erfolg.
24 I. In Bezug auf die Annullierung des Schengen-Visums ist der Hauptantrag zulässig, aber unbegründet (1.) und der Hilfsantrag bereits unzulässig (2.).
25 1. Gegen die rückwirkend zum Erteilungszeitpunkt verfügte Aufhebung des Schengen-Visums, einen belastenden Verwaltungsakt, ist die Klage als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Da der Gültigkeitszeitraum des Visums im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht abgelaufen ist, hat sich die Annullierungsverfügung insbesondere noch nicht erledigt.
26 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Annullierung des am 7. Mai 2025 von der Spanischen Botschaft in F… ausgestellten Schengen-Visums mit Bescheid der Bundespolizeiinspektion Flughafen Berlin Brandenburg vom 19. August 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundespolizeipräsidiums Potsdam vom 15. Dezember 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
27 Rechtsgrundlage für die Annullierung eines Schengen-Visums ist Art. 34 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 180/209 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaften (Visakodex – VK). Danach wird ein Visum annulliert, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren, insbesondere wenn es ernsthafte Gründe zu der Annahme gibt, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde.
28 Der Aufhebungsbescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere von der zuständigen Behörde erlassen worden.
29 Zwar wird das Visum gemäß Art. 34 Abs. 1 Satz 2 VK grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der es erteilt hat, annulliert. Das Visum kann nach Art. 34 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 VK jedoch auch von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedsstaats annulliert werden.
30 Die Voraussetzungen für einen derartigen Ausnahmefall sind vorliegend erfüllt. Der hierfür erforderliche sachliche Grund für ein Tätigkeitwerden der deutschen Behörden ergibt sich daraus, dass der Kläger sich in Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhielt und die Erkenntnisses, mit denen die Annullierung des Visums begründet wurden, zuerst von deutschen Behörden erlangt wurden (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 3. Mai 2019 – 1 B 81/19 – juris, Rn. 7). So war es anhand der Stempellage des Reisepasses des Klägers erst für die deutsche Grenzpolizei erkennbar, dass der Kläger das ihm am 7. Mai 2025 erteilte Schengen-Visum bislang nicht für einen Aufenthalt in Spanien, sondern für drei Aufenthalte im Bundesgebiet genutzt hatte. Zudem hatte die spanische Außenvertretung, bei welcher der Kläger nach eigenen Angaben bei Visumsantragstellung am 15. April 2025 lediglich seine Lohnabrechnung, sein abgelaufenes Visum, seine Versicherung, Dokumente zu seinem Wohnsitz, Kontoauszüge und seinen Firmenausweis vorgelegt hatte, keine Kenntnis davon, dass der Kläger einen Daueraufenthalt in Deutschland zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit anstrebte und Mitgesellschafter einer am 4. Februar 2025 gegründeten Handelsgesellschaft war, die nach Angaben des Klägers Anfang September 2025 ihren Geschäftsbetrieb aufnehmen sollte. Darüber hinaus legte der Kläger erstmals gegenüber der deutschen Grenzpolizei eine melderechtliche Bescheinigung eines Berliner Bezirksamt, eine Bestätigung eines Berliner Finanzamts über die Vergabe einer Steueridentifikationsnummer und einen Kauf- und Übereignungsvertrag über einen Geschäftsbetrieb vor.
31 Mit der Bundespolizeiinspektion Flughafen Berlin Brandenburg hat auch die (nach nationalem Recht) zuständige Behörde gehandelt. Denn diese war gemäß § 71 Abs. 3 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) als mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde für die Visumsannullierung sachlich zuständig. Die Visumsannullierung wurde dem Kläger, der zuvor zu dieser angehört worden war (vgl. § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes), zudem in Übereinstimmung mit Art. 34 Abs. 6 VK unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
32 Der Annullierungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig.
33 Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Annullierung eines Schengen-Visums gemäß Art. 34 Abs. 1 Satz 1 VK, der auf der Rechtsfolgenseite eine gebundene Entscheidung vorsieht, ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Grenzbehörde abzustellen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 25. April 2017 – 3 B 941/17 – juris, Rn. 3).
34 Bei der Entscheidung über die Annullierung erteilter Visa bei der Einreisekontrolle steht den Grenzbehörden – ebenso wie dies bei Erteilung von Visa durch die zuständige Außenvertretung der Fall ist – ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Dieser Beurteilungsspielraum beruht auf einem situationsbedingten komplexen Bewertungsvorgang der Persönlichkeit des Einreisenden, dessen Verhalten bei der Einreisekontrolle, dessen Integration im Herkunftsland, den dortigen politischen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie der mit der Einreise möglicherweise verbundenen Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit und insbesondere auf der Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Ausländers im Hinblick auf den mit der Einreise verfolgten Zweck (VGH Kassel, Beschluss vom 25. April 2017 – 3 B 941/17 – juris, Rn. 3; vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-84/12 – juris, Rn. 18 und BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 1 C 37/14 – juris, Rn. 18).
35 Der Begriff der „ernsthaften Gründe“ im Sinne des Art. 34 Abs. 1 Satz 1 VK, die Anlass zu der „Annahme“ geben, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde, ist dahingehend zu verstehen, dass er keine vollständige Gewissheit über das Vorliegen einer arglistigen Täuschung voraussetzt, sondern bereits eine – wenn auch hohe – Wahrscheinlichkeit für diese Annahme ausreicht (OVG Bautzen, Beschluss vom 18. Juli 2012 – 3 B 151/12 – juris, Rn. 4 und OVG Bremen, Urteil vom 3. Mai 2019 – 1 B 81/19 – juris, Rn. 11). Liegt lediglich ein bloßer Anfangsverdacht vor, genügt dies hingegen nicht, um den für ernsthafte Gründe im Sinne des Art. 34 Abs. 1 Satz VK erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad zu rechtfertigen; in einem solchen Fall ist vielmehr der Sachverhalt zunächst weiter aufzuklären (OVG Bremen, Urteil vom 3. Mai 2019 – 1 B 81/19 – juris, Rn. 12). Unrichtige oder unvollständige Angaben werden bei Beantragung eines Visums auch dann gemacht, wenn Drittstaatsangehörige über das tatsächliche Reiseziel täuschen, um die Bearbeitung eines Visumantrags entgegen Art. 5 VK von einer bestimmten Auslandsvertretung zu erreichen, etwa weil sie mit einer längeren Bearbeitungszeit bei der zuständigen Auslandsvertretung rechnen. In Folge dieser Täuschung wird nämlich eine sachgerechte, auf das tatsächliche Reiseziel bezogene Risikobewertung vereitelt.
36 Nach diesen Maßstäben ist die Bundespolizeiinspektion Flughafen Berlin Brandenburg im Ergebnis der von ihr durchgeführten grenzpolizeilichen Befragung des Klägers unter Berücksichtigung der von ihm vorgelegten Dokumente frei von Beurteilungsfehlern zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger das annullierte Visum durch eine arglistige Täuschung erlangt hatte; einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedurfte es nicht. Dies gilt auch dann, wenn zugunsten des Klägers als wahr unterstellt wird, dass dieser, wie von ihm behauptet, ein Schengen-Visum zu Geschäftszwecken beantragt hatte und ihm ein solches auch am 7. Mai 2025 erteilt wurde.
37 Die protokollierten Äußerungen des Klägers bei seiner grenzpolizeilichen Befragung am 19. August 2025 und die von ihm an diesem Tag vorgelegten Unterlagen belegen, dass er bei Erteilung des Schengen-Visums durch die Spanische Botschaft inn… am 7. Mai 2025 nicht beabsichtigte, dieses zu den der Spanischen Botschaft aus seinen vorherigen Visaanträgen bekannten Geschäftszwecken in Spanien zu nutzen, sondern dieses tatsächlich zur Erledigung von Geschäften im Zusammenhang mit der am 4. Februar 2025 notariell gegründeten „G…GmbH“, deren Mitgesellschafter er ist, und der Vorbereitung eines Daueraufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland nutzen wollte.
38 So gab der Kläger nach dem Grund für seine Reise nach Deutschland befragt an, in Umsetzung einer vor ungefähr einem Jahr getroffenen Entscheidung in Berlin ein „Business gründen“, genauer gesagt ein unter G… firmierendes Restaurant eröffnen und den Antrag auf ein nationales Visum für den geplanten Daueraufenthalt in Deutschland vorbereiten zu wollen. Auch die letzten Aufenthalte in Deutschland seien wegen seines „Ladens“ erfolgt. Zum Grund seiner Aufenthalte in Spanien befragt teilte er eingangs mit, er habe auch dort ein Geschäft aufmachen wollen, das habe aber nicht geklappt.
39 Den von ihm für den geplanten Kurzaufenthalt in Deutschland angegebenen Reisezweck und die mit seinen vorangegangenen Kurzaufenthalten in Deutschland im Juni, Juli und Juli/August 2025 verfolgten geschäftlichen Zwecke machte der Kläger durch Vorlage einer amtlichen Meldebescheinigung für eine Wohnung in Berlin Spandau, ein Schreiben des Finanzamts Spandau über die Vergabe einer Steueridentitätsnummer und einen die G…GmbH betreffenden (nicht unterzeichneten) Kauf- und Übertragungsvertrag eines Geschäftsbetriebs glaubhaft. Dabei betonte er in Bezug auf die geplante Eröffnung eines Restaurants, nicht im Auftrag der Firma in I…, sondern als Privatperson zu handeln. Auch zu seiner Motivation, einen Daueraufenthalt gerade in Deutschland begründen zu wollen, machte der Kläger nachvollziehbare Angaben, indem er vortrug, sein perfekt Deutsch sprechender Sohn wolle nach Abschluss seines Medizinstudiums in den USA nach Deutschland kommen, um eine Beschäftigung aufzunehmen. Diese Ausführungen zu seiner Lebensplanung hat der Kläger im Übrigen in der Begründung seines gegen die Visumsannullierung gerichteten Widerspruch ausdrücklich bestätigt und vertieft.
40 Demgegenüber sind die protokollierten Angaben des Klägers zum Grund seiner bisherigen Aufenthalte in Spanien und zu geplanten Geschäftsaufenthalten dort auffällig vage und zum Teil auch widersprüchlich. So antwortete der Kläger auf die Frage, ob er bei der Beantragung des Visums gewusst habe, dass er damit nur nach Deutschland reisen wolle, er habe beabsichtigt nach Deutschland zu kommen, um mit dem Geschäft alles fertig zu machen und dann einen deutschen Aufenthalt hier zu beantragen. Erst auf Nachfrage, ob er mit dem Visum auch nach Spanien habe reisen wollen, bejahte er diese Frage zunächst, führte jedoch keinen geschäftlichen Grund hierfür, sondern seine Absicht an, einen Freund dort zu besuchen. Auf weitere Frage, ob er diesen Besuch tatsächlich während des anstehenden, für neun Tage geplanten Zeitraums vor seiner Rückreise abstatten wolle, bekräftigte der Kläger dies zwar zunächst, räumte sodann jedoch ohne weitere Begründung ein, dass es mit dem Restaurant wohl doch nicht schnell genug gehen und mit dem Besuch daher nicht klappen werde. Soweit der Kläger am Ende der Befragung die Frage, ob er vorhabe, in den nächsten sechs Monaten nach Spanien zu reisen, mit der Begründung bejahte, er müsse dies, da das seine Arbeit sei, denn sie („wir“) – gemeint ist die Firma, bei der der Kläger aktuell beschäftigt ist – suchten in F…einen Platz zur Eröffnung einer Produktionsstätte, kontrastiert dies mit seiner Angabe zu Beginn der Befragung, die Firma, für die er arbeite und die Brutanlagen für Hühner baue, sei nicht im Ausland, sondern nur in I…aktiv. Diese Einlassung passt auch nicht zu der eingangs gemachten Aussage des Klägers, die bisherigen Aufenthalte in Spanien seien erfolgt, weil er („ich“) dort ein Geschäft habe aufmachen wollen, er mit diesem Plan jedoch gescheitert sei.
41 Zum Visum befragt gab der Kläger an, das Visum bei der spanischen Auslandsvertretung beantragt zu haben, um aufgrund der fortlaufend gestellten Visumsanträge nicht so viele Dokumente vorzeigen zu müssen. Er sei nämlich kaum etwas gefragt worden, da er ja bereits mehrere Visa aus Spanien habe und die Angaben über seine Übernachtungsmöglichkeit (AirBnB) und das Geschäft (Gründung einer Firma in F…) bereits bei seiner ersten Visumsbeantragung gemacht habe. Ein deutsches Visum der Kategorie C habe er nicht beantragt, da dies nicht möglich gewesen sei; er habe nämlich keine Firma oder andere Dokumente besessen, mit denen er das hätte beantragen können. Mit diesem Vorbringen räumt der Kläger der Sache nach selbst ein, dass er das Schengen-Visum nicht deshalb bei der spanischen Auslandsvertretung beantragte, weil er zu dem dort in den Voranträgen angegebenen Geschäftszweck nach Spanien einreisen wollte, sondern weil er davon ausging, für den eigentlichen Zweck der Eröffnung eines Restaurants in Berlin werde er ihm bei einer deutschen Auslandsvertretung mangels ausreichender Unterlagen kein Schengen-Visum zu Geschäftszwecken erteilt.
42 Der Kläger ist auch im Klageverfahren eine Erklärung dafür schuldig geblieben, warum er im Anschluss an seine letzte Einreise nach Spanien im Dezember 2024 bis zur Aufhebung des Schengen-Visums am 19. August 2025 nicht mehr dorthin gereist ist, was angesichts seines unter Vorlage diverser Unterlagen erfolgten Vorbringens im Klageverfahren, das Projekt einer dortigen Eierfabrik sei weiterhin aktuell und sei durchgehend von ihm betreut worden, zu erwarten gewesen wäre. Ebenso wenig hat er dieses Vorbringen in Bezug zu seinen anderslautenden protokollierten Angaben bei der grenzpolizeilichen Befragung gesetzt und versucht, die aufgezeigten, bei der Befragung zu Tage getretenen Unstimmigkeiten zu erklären. Entsprechendes gilt für seine protokollierten Angaben dazu, warum er den Visumsantrag bei einer spanischen und nicht einer deutschen Auslandsvertretung gestellt hat. Soweit der Kläger sich aufgrund des ihm am 7. Mai 2025 erteilten einheitlichen Schengen-Visums dazu berechtigt sieht, sich im gesamten Schengenraum frei bewegen zu können, muss er sich entgegenhalten lassen, dass dies nur der Fall sein kann, wenn das betreffende Schengen-Visum rechtmäßig, insbesondere ohne arglistige Täuschung erteilt wurde. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger zudem auf die Zulässigkeit eines Zweckwechsels nach Erteilung eines Schengen-Visums. Denn wie bereits dargelegt spricht alles dafür, dass er bereits bei Beantragung des Visums am 15. April 2025 den eigentlichen Zweck verfolgte, zu Geschäftszwecken nach Deutschland – und nicht nach Spanien – einzureisen. Ob der von ihm geplante Restaurantbetrieb, wie vom Kläger geltend gemacht, wirtschaftlichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient, ist nicht entscheidungserheblich.
43 2. Der Hilfsantrag ist wegen Subsidiaritäts gegenüber der rechtsschutzintensiveren Anfechtungsklage bereits unzulässig (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
44 II. In Bezug auf die Einreiseverweigerung ist der Hauptantrag bereits unzulässig (1.) und der hilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag zwar zulässig, aber unbegründet (2.).
45 1. Der auf Aufhebung der Einreiseverweigerung gerichtete Hauptantrag (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist unzulässig. Denn dieser Verwaltungsakt ist durch die Rückführung des Klägers nach Dubai vollzogen worden und hat sich damit im Rechtssinne vor Klageerhebung erledigt (vgl. Kolber, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 15 AufenthG, Rn. 81).
46 2. Der hilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig, insbesondere ist das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt einer konkreten Wiederholungsgefahr gegeben. Der Kläger hat nämlich hinreichend dargelegt, unter im Wesentlichen unverändert fortbestehenden Umständen während der ursprünglichen Gültigkeitsdauer des annullierten Visums erneut in den Schengenraum einreisen zu wollen.
47 Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet. Die Einreiseverweigerung vom 19. August 2025 war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten.
48 Rechtsgrundlage für eine Einreiseverweigerung ist Art. 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung (EU) 2016/299 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 (Schengener Grenzkodex – SGK). Gemäß Art. 14 Abs. 1 SGK wird einem Drittstaatsangehörigen, der nicht alle Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 SGK erfüllt und der nicht zu dem in Art. 6 Abs. 5 SGK genannten Personenkreis gehört, die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verweigert (Satz 1).; davon unberührt bleibt nach Satz 2 der Vorschrift die Anwendung besonderer Bestimmungen zum Asylrecht und zum internationalen Schutz oder zur Ausstellung von Visa für längerfristige Aufenthalte.
49 Die Einreiseverweigerung ist formell rechtmäßig. Insbesondere erfolgte sie mittels einer begründeten Entscheidung unter genauer Angabe der Gründe (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 SGK) und wurde mit dem Standardformular nach Anhang V Teil B SGK erteilt sowie dem Kläger ausgehändigt, der den Empfang der Entscheidung auf diesem Standardformular bestätigte (Art. 14 Abs. 2 Satz 1, 4 und 5 SGK)
50 Die Einreiseverweigerung ist auch materiell rechtmäßig. Der iranische Kläger, zu dessen Gunsten kein Ausnahmetatbestand eingreift, erfüllt nicht die Einreisevoraussetzung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b SGK, wonach ein Drittstaatsangehöriger (vgl. Art. 2 Nr. 6 SGK), der – wie der Kläger – nicht Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist, im Besitz eines Visums sein muss, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vorgeschrieben ist – wie es in Bezug auf den Iran der Fall ist (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates in Verbindung mit der Liste in Anhang 1 Nr. 1). Denn nach der Annullierung des ihm am 7. Mai 2025 erteilten Schengen-Visums war der Kläger nicht (mehr) im Besitz des erforderlichen Visums. Zudem war er – anders als von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c SGK vorausgesetzt – nicht im Besitz einer gültigen Krankenversicherung.
51 Die Einreiseverweigerung war auch verhältnismäßig (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 SGK). Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Menschenwürde (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 SGK) oder eine Diskriminierung des Klägers (vgl. Art. 7 Abs. 2 SGK) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
52 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren bedarf es nicht, weil die Erstattung von Gebühren und Auslagen im Vorverfahren im Hinblick auf das vollständige Unterliegen des Klägers in der Sache nicht in Betracht kommt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 1, 711 der Zivilprozessordnung.
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