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24 K 51/25•VG Berlin 24. Kammer, 2026-07-23, 24 K 51/25
24 K 51/25Verwaltungsgericht / Chamber 2423.07.2026
1. Resozialisierungsbemühungen stehen einer Ausweisung zwar weder zwingend noch regelmäßig entgegen. Sie sind jedoch in die nach § 53 Abs. 1 AufenthG gebotene umfassende Einzelfallabwägung einzustellen. Besonders erfolgsversprechenden Resozialisierungsbemühungen kann dabei im Einzelfallbesonderes Gewicht zukommen, wenn sie im Falle der Ausreise des Ausländers erheblich erschwert würden und dem Ausländer wegen seiner familiären Bindungen im Bundesgebiet eine angemessene Rückkehrperspektive einzuräumen ist. 2. Für die Frage der Geeignetheit der Ausweisung in spezialpräventiver Hinsicht ist auch die Befristungsdauer des ausweisungsbezogenen Einreise- und Aufenthaltsverbots in den Blick zu nehmen.
Entscheidungsdatum: 2026-07-23
Aktenzeichen: 24 K 51/25
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0723.24K51.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 20 AEUV, Art 6 GG, Art 8 MRK, § 11 Abs 1 AufenthG, § 11 Abs 2 AufenthG ... mehr
Resozialisierungsbemühungen stehen einer Ausweisung zwar weder zwingend noch regelmäßig entgegen. Sie sind jedoch in die nach § 53 Abs. 1 AufenthG gebotene umfassende Einzelfallabwägung einzustellen. Besonders erfolgsversprechenden Resozialisierungsbemühungen kann dabei im Einzelfallbesonderes Gewicht zukommen, wenn sie im Falle der Ausreise des Ausländers erheblich erschwert würden und dem Ausländer wegen seiner familiären Bindungen im Bundesgebiet eine angemessene Rückkehrperspektive einzuräumen ist.
Für die Frage der Geeignetheit der Ausweisung in spezialpräventiver Hinsicht ist auch die Befristungsdauer des ausweisungsbezogenen Einreise- und Aufenthaltsverbots in den Blick zu nehmen.
Die Bescheide des Landesamts für Einwanderung vom 1. Februar 2024 und vom 23. Juli 2026 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1 Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik.
2 Der am 8. Juli 1984 in Beirut, Libanon, geborene Kläger ist Palästinenser ungeklärter Staatsangehörigkeit. Im Alter von vier Jahren kam er mit seinem Vater und seinen drei Brüdern (F…) nach Deutschland. Im Haushalt lebten zudem bis zum 15. Lebensjahr des Klägers dessen deutsche Stiefmutter und die drei Halbgeschwister. Der Kläger legte einen Realschulabschluss ab.
3 Zunächst war der Kläger im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen, zuletzt verlängert im Dezember 2004.
4 Mit Bescheid aus August 2005 wies der Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik aus und erteilte ihm eine Grenzübertrittsbescheinigung. Ab November 2006 wurden dem Kläger sodann Duldungen wegen Passlosigkeit erteilt. Auf richterlichen Hinweis im Klageverfahren VG 24 A 340.04 hob der Beklagte die Ausweisung im März 2007 auf. In der Folge wurden dem Kläger Fiktionsbescheinigungen erteilt.
5 Am 18. Juni 2010 verurteilte das Landgericht Berlin den Kläger wegen Beihilfe zur Zuhälterei sowie wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegenstand der Verurteilung war zunächst die Unterstützung des Klägers für eine Tätergruppierung, der auch der Bruder des Klägers F…angehörte und die nach einem festen Regelwerk 16 Prostituierte kontrollierte. Nach den Urteilsgründen übernahm der Kläger spätestens ab Juni 2006 bis 6. Dezember 2006 die Rolle eines „männlichen Aufpassers“ für zwei Prostituierte. Eine der beiden war die Partnerin des F… und hatte zuvor ohne männlichen Ansprechpartner arbeiten dürfen; auf Grund daraus resultierender Unstimmigkeiten unter den Prostituierten übernahm der Kläger diese Rolle. Die für die Prostituierten geltenden Regeln waren dem Kläger bekannt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den beiden Prostituierten im Innenverhältnis Anweisungen gegeben, sie überwacht oder von ihren Einnahmen profitiert hätte, konnte das Strafgericht nicht feststellen.
6 Gegenstand der Verurteilung war weiter eine Tat am 14. März 2009. Die benannte Partnerin des F…hatte sich von diesem getrennt. F…, der sich im offenen Vollzug befand, wollte die Trennung nicht hinnehmen, da er weiterhin die Einnahmen seiner Ex-Partnerin aus der Prostitution für sich vereinnahmen wollte. Er fasste daher mit dem Kläger und dem Bruder M… den Plan, seine Ex-Freundin in ein Taxi zu locken, sie mit Gewalt zu verschleppen und unter dem Druck dieser Situation dazu zu bringen, ihm die Prostitutionserlöse wieder auszuhändigen. Den Tatplan setzten der Kläger und M… am Tattag um, verbrachten die Geschädigte gewaltsam in eine Wohnung und sperrten sie ein. Ihr gelang allerdings nach vier Stunden die Flucht. Zu einer weiteren Umsetzung des Tatplans kam es nicht; die Geschädigte konnte ihre Einnahmen weiterhin für sich behalten.
7 Mit Bescheid vom 29. August 2011 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 1. November 2001 auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und auch die im Folgenden gestellten Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1 des Bescheidtenors) und drohte ihm die Abschiebung in den Libanon an (Ziffer 2). Zur Begründung führte der Beklagte unter anderem aus, der Lebensunterhalt des Klägers sei nicht gesichert, vielmehr beziehe er Sozialleistungen. Zudem lägen mit den zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen Ausweisungsinteressen vor.
8 In der Folge wurden dem Kläger erneut Duldungen wegen Passlosigkeit erteilt.
9 Am 1. November 2011 verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Kläger wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Erpressung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Juni 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, die das Gericht abermals zur Bewährung aussetzte. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 28. Februar 2018 erlassen. Der Kläger war nach den Urteilsfeststellungen von März bis August 2008 Zuhälter einer Prostituierten im Bordell x…, die den erwirtschafteten Prostitutionserlös in Höhe von zwischen 300 und 1.500 Euro täglich vollständig an den Kläger abführen musste, der ihr nur so viel Geld überlies, dass sie ihren täglichen Bedarf decken konnte. Insgesamt erhielt er von der Geschädigten im Tatzeitraum etwa 54.000 Euro. Während des Tatzeitraums versetzte der Kläger der Geschädigten einen Tritt in den Rücken und wiederholt Ohrfeigen. An einem nicht näher zu ermittelnden Zeitpunkt im Sommer 2009 teilte der Angeklagte der Geschädigten mit, dass diese einen ihr gehörenden Hund nur zurückbekomme, wenn sie ihm 8.000 Euro zahle, obwohl er wusste, dass er darauf keinen Anspruch hat. Die Geschädigte zahlte 7.700 Euro und erhielt darauf ihren Hund zurück.
10 Mit Urteil vom 12. November 2014 (Q…) wies das Verwaltungsgericht Berlin die Klage gegen den Bescheid vom 29. August 2011 ab. Zur Begründung führte es unter anderem aus, eine Abschiebung stelle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des Klägers dar. Er sei wiederholt und in erheblicher Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten, habe trotz eines guten Realschulabschlusses keine Berufsausbildung und beziehe seit vielen Jahren Sozialleistungen, ohne einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eine Integration des Klägers in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik sei nicht festzustellen.
11 Mit Urteil vom 6… 2021 verurteilte das Landgericht Berlin den Kläger wegen Urkundenfälschung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Betrug und mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten. Das Urteil erwuchs am 7… 2022 in Rechtskraft. S… Der Kläger befand sich in dieser Sache vom 6… 2020 bis zum 6… 2021 in Untersuchungshaft. Bis zu seinem Haftantritt am 20. März 2023 verschonte das Gericht den Kläger vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft.
12 Mit Schreiben vom 27. März 2023 hörte der Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland an.
13 Mit Bescheid vom 1. Februar 2024 wies der Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1 des Bescheidtenors), ordnete auf Grund der Ausweisung ein auf acht Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziffer 2) und ordnete für den Fall der Abschiebung ein auf zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziffer 3).
14 Hiergegen hat der Kläger am 23. Februar 2024 Klage erhoben, mit der er die Aufhebung der Ausweisungsentscheidung begehrt. Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen in zwischenzeitlich abgeschlossenen Parallelverfahren, in denen er die Duldungserteilung begehrte bzw. sich gegen auflösende Bedingungen in ihm erteilten Duldungsbescheinigungen wandte (Q…). Seine Abschiebung sei als Vater eines deutschen Kindes und wegen seiner Eigenschaft als faktischer Inländer aus rechtlichen Gründen unmöglich. Am 6. Juni 2024 sei das Kind des Antragstellers, J…, geboren worden, für das er sorgeberechtigt sei. Der Kläger sei zu Unrecht im Strafvollzug und durch den Beklagten der organisierten Kriminalität zugeordnet worden. Allein die Begehung von Straftaten zeuge nach der Rechtsprechung des Gerichthofs der Europäischen Union nicht von einer mangelnden Integration des Ausländers in die Aufnahmegesellschaft. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass sich der Kläger in die libanesische Gesellschaft werde eingliedern können. Er spreche allenfalls brockenhaft arabisch und sei im Wesentlichen in deutscher Sprache sozialisiert. Auch seien die wirtschaftlichen Verhältnisse im Libanon desaströs. Die Ausweisung dürfe nicht auf generalpräventive Gründe gestützt werden. Dies sei verfassungswidrig und mit Blick auf das strafrechtliche Resozialisierungsgebot inkonsistent. Überdies sei die Vollstreckung des Strafrests aus dem Anlassurteil nach Verbüßung von mehr als 2/3 der Strafe mit Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 20. Oktober 2025 zur Bewährung ausgesetzt worden.
15 In der mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2026 hat der Beklagte die Befristung des ausweisungsbezogenen Einreise- und Aufenthaltsverbots aus Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids auf ein Jahr und die Befristung des abschiebungsbezogenen Einreise- und Aufenthaltsverbots aus Ziffer 3 des Bescheids auf sechs Monate reduziert.
16 Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß,
17 die Bescheide des Landesamts für Einwanderung vom 1. Februar 2024 und vom 23. Juli 2026 aufzuheben.
18 Der Beklagte beantragt,
19 die Klage abzuweisen.
20 Er nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
21 Die Kammer hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung informatorisch angehört und die Zeuginnen R… und H… vernommen. Hierzu wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Streitakten der gerichtlichen Verfahren Q…, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die Gefangenenpersonalakte und das Bewährungsheft des Klägers verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
22 Die Klage hat Erfolg.
23 Sie ist zulässig und begründet. Die Bescheide des Landesamts für Einwanderung vom 1. Februar 2024 und vom 23. Juli 2026 unterliegen der Aufhebung, da sie rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
24 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist hierbei grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 16).
25 I. Die formell rechtmäßig ergangene Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland (Ziffer 1 des Bescheidtenors), die ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) findet, erweist sich als materiell rechtswidrig.
26 Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Bei der Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (§ 53 Abs. 2 AufenthG). Der Gesetzgeber hat in den §§ 54 f. AufenthG typisierte Ausweisungs- beziehungsweise Bleibeinteressen normiert.
27 1. Die Ausweisung des Klägers unterliegt weder den in § 53 Abs. 3-3b AufenthG normierten verschärften Anforderungen. Noch kann sich der Kläger auf ein Aufenthaltsrecht aus Art. 20 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit der Folge eines erhöhten Ausweisungsschutzes berufen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2018 – C-82/16 – juris Rn. 91; BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2023 – 1 B 15/23 – juris Rn. 10).
28 Ein solches Aufenthaltsrecht setzt voraus, dass ein Unionsbürger wegen eines zwischen ihm und dem Drittstaatsangehörigen bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses ohne den gesicherten Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Mitgliedstaat faktisch gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt würde (vgl. grundlegend: EuGH, Urteile vom 8. März 2011 – C-34/09 – juris Rn. 41 ff.; vom 13. September 2016 – C-165/14 – juris Rn. 51 ff. und vom 8. Mai 2018 – C-82/16 – juris Rn. 64 ff.). Die Gewährung eines solchen Aufenthaltsrechts kann nach der Rechtsprechung des EuGH jedoch nur ausnahmsweise oder bei Vorliegen ganz besonderer Sachverhalte erfolgen (vgl. EuGH, Urteile vom 15. November 2011 – C 256/11 – juris Rn. 67 und vom 8. November 2012 – C-40/11 – juris Rn. 71). Für die Beurteilung, ob ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das geeignet ist, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV zu begründen, ist bei einem minderjährigen Unionsbürger insbesondere von Bedeutung, ob dem drittstaatsangehörigen Elternteil das Sorgerecht zusteht und ob dieser die rechtliche, finanzielle und affektive Sorge tatsächlich ausübt. Einer solchen Feststellung muss die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zugrunde liegen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Mai 2017 – C-133/15 – juris Rn. 68 ff.). Wenn der minderjährige Unionsbürger mit beiden Elternteilen dauerhaft zusammenlebt und sich diese daher täglich das Sorgerecht sowie die rechtliche, finanzielle und affektive Sorge für ihn teilen, besteht eine widerlegbare Vermutung, dass zwischen ihm und seinem drittstaatsangehörigen Elternteil ein entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (EuGH, Urteil vom 5. Mai 2022 – C-451/19 – C-532/19 – juris Rn. 69).
29 Gemessen daran ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass zwischen dem Kläger und seinem SohnX… kein affektives Abhängigkeitsverhältnis besteht, auf Grund dessen sich der Sohn im Falle der Ausreise des Klägers gezwungen sähe, das Unionsgebiet zu verlassen. Zwar besteht zwischen beiden eine häusliche Lebensgemeinschaft und der Kläger teilt sich mit der Zeugin H…die rechtliche, finanzielle und affektive Sorge für den gemeinsamen Sohn. Die Kammer geht auch von einer engen Bindung zwischen dem Kläger und seinem Sohn und einer erheblichen nachteiligen Wirkung einer etwaigen Trennung für das Kindeswohl aus. Allerdings ist die Vermutung für das Bestehen eines affektiven Abhängigkeitsverhältnisses, auf Grund dessen sich der Sohn J… im Falle der Ausreise des Klägers zum Verlassen des Unionsgebiets gezwungen sähe, im vorliegenden Einzelfall widerlegt. Denn die Zeugin H…hat in der mündlichen Verhandlung für sich und ihren Sohn eine Ausreise in den Libanon kategorisch ausgeschlossen und angegeben, sie würde „auf gar keinen Fall“ in den Libanon gehen. Sie sei in Deutschland geboren und deutsche Staatsangehörige und könne sich das niemals vorstellen. Die Kammer hat keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln und auch der Kläger hat in dem gesamten Verfahren zu keinem Zeitpunkt auch nur behauptet, eine gemeinsame Ausreise mit seinem Sohn entgegen dem erklärten Willen der Kindsmutter zu beabsichtigen.
30 2. Der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet gefährdet zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in spezial- und in generalpräventiver Hinsicht die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG.
31 In § 54 AufenthG werden in typisierter Form besonders schwerwiegende und schwerwiegende Interessen an der Ausweisung beschrieben. Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Dies ist hier der Fall. Der Kläger wurde mit Urteilen vom 1. November 2011 und vom 6… 2021 zu entsprechend hohen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Die Verurteilung vom 18. Juni 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten erfüllt kein eigenständiges Ausweisungsinteresse, da sie im Wege der Gesamtstrafenbildung in die Verurteilung vom 1. November 2011 einbezogen wurde. Ob die Verurteilungen darüber hinaus andere in § 54 Abs. 1 und 2 AufenthG normierte Ausweisungsinteressen erfüllen, ist unerheblich. Werden durch eine einzige strafrechtliche Verurteilung einer Tat mehrere Tatbestände des § 54 AufenthG erfüllt, führt dies nicht zu einer typisierten Verstärkung des Ausweisungsinteresses (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Januar 2023 – 12 S 1841/22 – juris Rn. 38 m.w.N.).
32 Soweit strafrechtliche Verurteilungen überdies aus dem Bundeszentralregister getilgt sind, begründen sie bereits wegen der Regelung des § 51 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) kein Ausweisungsinteresse. Danach darf, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder sie zu tilgen ist, die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Damit statuiert § 51 Abs. 1 BZRG ein umfassendes materiell-rechtliches Vorhalte- und Verwertungsverbot. Durch diese Regelung wird ein Verurteilter von dem mit seiner Verurteilung verbundenen Strafmakel befreit und durch die umfassende Wirkung der Tilgung die mit der Verurteilung einhergehende Stigmatisierung endgültig beseitigt. Das Vorhalte- und Verwertungsverbot der Eintragung im Register bedeutet einen Schutz des Betroffenen auch in den Fällen, in denen seine frühere Verurteilung auf andere Weise als durch eine Registerauskunft bekannt wird, etwa durch Mitteilungen von dritter Seite oder den Betroffenen selbst. Der Begriff des Rechtsverkehrs erfasst sämtliche Rechtsverhältnisse und Rechtsbeziehungen im privaten und öffentlichen Rechtsleben (vgl. zu alledem: BeckOK StPO/Bücherl, 59. Ed. 1. April 2026, BZRG § 51 Rn. 18). Das Verwaltungsgericht hat nicht eigenständig zu überprüfen, ob die Tat zu Recht aus dem BZR getilgt wurde. Auch bei irrtümlicher Tilgung tritt die Rechtsfolge des § 51 Abs. 1 BZRG ein; zuständig für eine Überprüfung der Tilgungsentscheidung ist allein die Registerbehörde (vgl. ebd., Rn. 15 f.).
33 Ausgehend von den beiden in der Person des Klägers vorliegenden besonders schweren Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geht vom Kläger auch weiterhin eine – wenn auch geringe – Gefahr der Begehung weiterer, vergleichbar erheblicher Straftaten aus.
34 Zur Beurteilung der Frage, ob von dem Aufenthalt des Ausländers wegen eines strafrechtlich relevanten Verhaltens unter spezialpräventiven Gesichtspunkten auch zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt noch eine Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG ausgeht, hat das Gericht eine eigenständige Prognose hinsichtlich der von dem Ausländer ausgehenden Wiederholungsgefahr zu treffen. Es hat dabei die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafen, die Schwere der konkreten Taten, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Oktober 2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 18).
35 Bei der Prognose der Wiederholungsgefahr ist das Verwaltungsgericht an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 – 1 C 10/12 – juris Rn. 18). Allerdings kommt der Beurteilung des Strafgerichts nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts tatsächliche Bedeutung im Sinne einer Indizwirkung zu. Kommen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte im Rahmen der ihnen obliegenden aufenthaltsrechtlichen Prognose, insbesondere mit Blick auf den unterschiedlichen Gesetzeszweck des Ausländerrechts zu einer von dieser Indizwirkung abweichenden Einschätzung der Wiederholungsgefahr, bedarf es hierfür einer substantiierten, das heißt eigenständigen Begründung. Wiegt das Bleibeinteresse des Ausländers besonders schwer, ist nach einer Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer eine relevante Wiederholungsgefahr regelmäßig nur dann zu bejahen, wenn die ausländerrechtliche Entscheidung auf einer breiteren Tatsachengrundlage als derjenigen der Strafvollstreckungskammer getroffen wird, die genügend zuverlässig eine andere Einschätzung der Wiederholungsgefahr erlaubt, oder wenn die vom Ausländer in der Vergangenheit begangenen Straftaten fortbestehende konkrete Gefahren für höchste Rechtsgüter erkennen lassen (BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 2021 – 2 BvR 860/21 – juris Rn. 19 und vom 19. Oktober 2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 24).
36 Ausgehend hiervon besteht auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weiterhin eine – wenn auch geringe – Gefahr, dass der Kläger erneut schwerwiegende Straftaten begehen wird. Diese Gefahrenprognose wird maßgeblich von der strafrechtlichen Vita und den aktuellen Lebensumständen des Klägers getragen. Die Kammer weicht insofern von der Prognoseentscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin I vom 20. Oktober 2025 ab.
37 Ausgangspunkt für die vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr ist die Straftat, die der Anlassverurteilung durch das Landgericht Berlin vom 6… 2021 zugrunde lag, mit dem der vorbestrafte Kläger wegen Urkundenfälschung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in weiterer Tateinheit mit Betrug und mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt wurde. Bei den zugrundeliegenden Delikten handelt es sich um Straftaten jedenfalls der mittelschweren Kriminalität. Die Straftaten der Urkundenfälschung und des Betruges werden gemäß § 267 Abs. 1 und Abs. 3 und § 263 Abs. 1 und Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) in dem – dem Kläger vorgeworfenen – besonders schweren Fall mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Die Straftat der mittelbaren Falschbeurkundung wird in der dem Kläger vorgeworfenen Tatbestandsalternative gemäß § 271 Abs. 1 und Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wobei sich der Strafrahmen nach dem höheren Strafrahmen der Urkundenfälschung und des Betrugs richtet. Die gegenüber dem Kläger verhängte – unbedingte – Freiheitsstrafe schöpft diesen Strafrahmen etwa zur Hälfte aus.
38 Die begangene Tat hat den Rechtsfrieden empfindlich gestört und ist geeignet, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Der Kläger sowie die weiteren Mittäter haben unbefugt in das verfassungsrechtlich durch Artikel 14 des Grundgesetzes (GG) besonders geschützte Eigentumsrecht deri… Geschädigten eingegriffen, denen dadurch ein ganz erheblicher Schaden in Höhe von sechs Millionen Euro entstanden istx…. Die Tat war zudem geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtspflege zu erschütternx... Der konkrete Tatbeitrag des Klägers war von hoher krimineller Energie geprägt und zwar unabhängig davon, dass er – wie die Kammer für wahr unterstellt und sich aus den Feststellungen des Strafgerichts ergibt (Urteil des Landgerichts Berlin vom 6… 2021, N…) – an der konkreten Durchführung des Tatplans, f…, nicht durch eigene Handlungen beteiligt war. Denn unabhängig davon war der Kläger nach den von ihm nicht substantiiert angegriffenen Feststellungen des Landgerichts von vornherein ganz wesentlich in den Tatplan involviert, sodass ihm eine Organisationsherrschaft zuzuschreiben ist. x... Für die Annahme einer weiterhin vom Kläger ausgehenden Gefahr der erneuten Begehung erheblicher Straftaten spricht auch die strafrechtliche Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten vom 1. November 2011 und die der dortigen Gesamtstrafe zu Grunde liegenden Taten. Die Kammer verkennt nicht, dass der Kläger diese Taten zwischen 2006 und 2009 beging und insofern ein ganz erheblicher Zeitablauf festzustellen ist. Allerdings hat der Kläger mit den abgeurteilten Taten in erheblicher Weise ganz verschiedene Rechtsgüter verletzt, namentlich die körperliche Unversehrtheit, die Bewegungsfreiheit, das Selbstbestimmungsrecht und das Vermögen der betreffenden Prostituierten. Insbesondere die zwischen März und August 2008 begangene Zuhälterei in Tateinheit mit Körperverletzung ist von besonderer Skrupellosigkeit gegenüber der geschädigten Prostituierten gekennzeichnet, die beinahe sämtliche ihrer Einnahmen an den Kläger abzugeben hatte, der zur Durchsetzung beziehungsweise Aufrechterhaltung des ausbeuterischen Machtgefüges auch körperlicher Gewalt anwendete. Die übrigen abgeurteilten Taten beging der Kläger eingebettet in kriminelle Strukturen, in denen auch seine Brüder involviert waren, die teilweise als Mittäter auftraten. Neben diesem Umstand verbindet die zwischen 2006 und 2009 abgeurteilten Taten, dass sie – wie die Anlasstat – von einem hemmungslosen Gewinnstreben geleitet und mit ganz gravierenden Eingriffen in Rechtsgüter anderer verbunden waren.
39 Von einer Wiederholungsgefahr ist auch trotz der Aussetzung des Strafrests zur Bewährung mit Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 20. Oktober auszugehen. Zwar tritt die Kammer den hierfür angeführten Gründen der Strafvollstreckungskammer nach eigener Überprüfung grundsätzlich bei. Auf Grund in der Entscheidung nicht gewürdigter Lebensumstände des Klägers und in Hinblick auf die im Vergleich zur strafgerichtlichen Entscheidung unterschiedliche Zielrichtung der Ausweisung ist indes weiterhin von einer Wiederholungsgefahr auszugehen.
40 In der Sache zutreffend ist zunächst die Annahme der Strafvollstreckungskammer, bei dem Kläger handele es sich um einen Erstverbüßer. Bei Erstverbüßern kann auch regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ihre Wirkung nicht verfehlt, der Betroffene durch die Vollstreckung der Freiheitsstrafe resozialisiert und die Wiederholungsgefahr dadurch hinreichend abgesenkt wird (vgl. etwa VG Bremen, Beschluss vom 6. September 2024 – 4 V 2029/24 – juris Rn. 33; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2025 – 1 Ws 58/25 (S) – juris Rn. 10; KG Berlin, Beschluss vom 8. Juni 1995 – 1 AR 513/95 – 5 Ws 154/95 – juris Rn. 2). Überdies steht die Annahme der Strafvollstreckungskammer, der Kläger zeige sich durch seine Erfahrungen in der Haft merklich beeindruckt, im Einklang mit dem Inhalt der Gefangenenpersonalakte und dem persönlichen Eindruck der Kammer in der mündlichen Verhandlung.
41 Zutreffend ist nach Auswertung der Gefangenenpersonalakte des Klägers weiter die Annahme der Strafvollstreckungskammer, der Kläger habe sich im Vollzug gut geführt und sich mit den Hintergründen seiner Delinquenz auseinandergesetzt. Dies deckt sich mit der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt (JVA) vom 1. April 2025, wonach der Kläger seit September 2023 in der JVA an Gesprächen mit straftataufarbeitendem Charakter teilgenommen habe. In diesem Rahmen sei es dem Kläger gelungen, sich der kritischen Hinterfragung seiner Person und seines Wertesystems zu stellen und sein Motiv für die Anlasstat, also die finanzielle Bereicherung, offen zu thematisieren. Er habe an den von der JVA empfohlenen Behandlungsmaßnahmen teilgenommen und in diesem Zusammenhang ein soziales Kompetenztraining und ein Anti-Gewalt-Training absolviert. Auch im offenen Vollzug habe der Kläger die Straftatauseinandersetzung für sich genutzt und beendet und an der Behandlungsgruppe „Betrugsdelikte“ teilgenommen. Bei der Berliner Stadtmission hat der Kläger ab November 2024 regelmäßige Gespräche wahrgenommen, die auch die Straftataufarbeitung zum Gegenstand hatten. Die in der Gefangenenpersonalakte dokumentierte schriftliche Stellungnahme des Klägers zur Straftatauseinandersetzung bestätigt den Eindruck, dass der Kläger sich während des Vollzugs intensiv mit der Anlasstat auseinandergesetzt hat.
42 Auch die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung stehen der Annahme einer erfolgreichen Straftataufarbeitung nicht entgegen. Zwar kann seine Einlassung, er sei auf einen Betrug desi... hereingefallen, in gewissem Maße als Externalisierung und Verantwortungsverlagerung angesehen werden. Sie bezieht sich indes nicht auf die Straftat an sich, sondern die mit ihr verbundene Motivlage beziehungsweise Vorgeschichte. Insofern ist auch der strafgerichtlichen Verurteilung zu entnehmen, X… habe möglicherweise aus Bitcoin-Geschäften erhebliche Schulden beim Kläger gehabt. Auf Drängen des Klägers und seines Bruders R…, diese Schulden zu begleichen, habe X… eine Geschäftsmöglichkeit vorgestellt, r… (Anlassurteil, S. 18). Dass es sich bei den Bitcoin-Geschäften mit dem X… (vgl. erneut Handschriftliche Stellungahme „Straftataufarbeitung, Gefangenenpersonalakte Band I, S. 5-8) in den Worten des Klägers um ein zumindest naives Geschäft handelte, ist kaum in Abrede zu stellen. Überdies wird dem Kläger etwa von der Berliner Stadtmission hinsichtlich der im Vergleich zu einer mündlichen Verhandlung deutlich umfassenderen Einzelgespräche bescheinigt, die Zusammenhänge und Verbindungen zu der Vorphase einer Straftatbegehung gut und verständlich darstellen zu können, jedoch zu keiner Zeit die begangene Tat zu bagatellisieren oder in Abrede zu stellen. Der Kläger verkenne nicht, dass seine Fehlentscheidungen und deren Folgen in einem persönlichen Zusammenhang zu werten seien, der Verlauf der Straftatbegehung damit beeinflusst worden sei und es diesbezüglich keine Schuldverlagerungen oder Rechtfertigungen gebe (Gefangenenpersonalakte Bd. I, Bl. 103 f.).
43 Auch keine durchgreifenden Bedenken hat die Kammer gegen die Annahme der Strafvollstreckungskammer, die fehlende Möglichkeit der legalen Erwerbsaufnahme sei ein wesentlicher kriminogener Faktor für die vom Kläger begangene Anlasstat und inzwischen weggefallen. Zutreffend ist, dass dem Kläger die Erwerbstätigkeit während seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet überwiegend nicht ohne weiteres erlaubt war. Soweit er bis zum Jahr 2004 über Aufenthaltserlaubnisse verfügte, war ihm die Arbeitsaufnahme nur nach vorheriger Erlaubnis des Arbeitsamts gestattet. Insofern hat der Kläger glaubhaft dargelegt, dass es ihm wegen des kurzen Erteilungszeitraums der Aufenthaltserlaubnisse und wegen der nach damaliger Rechtslage geltenden Vorrangprüfung trotz entsprechender Bemühungen nicht gelungen sei, nach seinem Realschulabschluss einen Ausbildungsplatz zu finden. Auch von 2005 bis 2007 und ab dem Jahr 2011 war dem Kläger die Aufnahme einer Beschäftigung durchgehend nicht erlaubt. Zutreffend legt die Strafvollstreckungskammer insofern zugrunde, dass dem Kläger nunmehr während der Haftzeit die Aufnahme einer unselbstständigen Beschäftigung erlaubt wurde (Ausländerakte S. 733) und er seit 1. Juli 2025 einer Beschäftigung im Gastronomiebereich nachgeht. Die Kammer hat nach persönlicher Anhörung des Klägers und Vernehmung seiner Bewährungshelferin auch keine Zweifel, dass der Kläger auch nach dem im März 2026 erfolgten Arbeitgeberwechsel weiterhin ordnungsgemäß beschäftigt ist. Der Kläger konnte in der mündlichen Verhandlung – trotz der wenig zielführenden Intervention seines Bevollmächtigten – beispielhafte Speisen der öffentlich zugänglichen Speisekarte seines aktuellen Arbeitsplatzes, des Restaurants x…, und – soweit abgefragt – auch deren Zutaten zutreffend benennen. Er gab in Übereinstimmung mit den Angaben seiner Bewährungshelferin auch an, vor Eröffnung der Lokalität in die Gestaltung der Räumlichkeiten involviert gewesen zu sein. Die Bewährungshelferin beschrieb dabei eindrücklich, der Kläger habe ihr Fotos von den Einrichtungsfortschritten gezeigt und sie habe das Restaurant selbst besucht.
44 Dass es sich beim Geschäftsführer der hinter dem Lokal stehenden K…um den P… handelt, steht der Annahme einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nicht entgegen. Insbesondere ist unter Berücksichtigung der Erkenntnismitteilung des Landeskriminalamts Berlin (LKA) an die Justizvollzugsanstalt vom 31. Mai 2023 (Gefangenenpersonalakte Bd. I; Nicht paginiert) nicht davon auszugehen, es handele sich um ein Scheinarbeitsverhältnis oder einen delinquenzfördernden Faktor. Das LKA meldete mit der Stellungnahme Zweifel hinsichtlich einer Anstellung des Klägers in einem anderen von P… geführten Unternehmen an. Soweit das LKA hierfür auf eine Verurteilung abstellte, ist deren Verwertung nunmehr nach § 51 Abs. 1 BZRG nach dem Vorgesagten unzulässig. Soweit das LKA weiter auf eine Lokalkontrolle im Jahr 2016 abstellt, lässt sich hieraus zur Überzeugung der Kammer zum heutigen Beschäftigungsverhältnis nichts Nachteiliges ableiten, da weder P…, noch dem Kläger in Bezug auf die Lokalkontrolle strafbares Verhalten vorgeworfen werden und der Vorfall nunmehr zehn Jahre zurückliegt. Nach Angaben des Klägers ist dieser mit P… seit über 20 Jahren befreundet (Gefangenenpersonalakte Bd. I, Bl. 103 f.). Die Kammer geht nicht davon aus, dass dieser selbst Verbindungen zur organisierten Kriminalität aufweist oder strafrechtlich in Erscheinung treten würde. Den Stellungnahmen des LKA vom 31. Mai 2023 und vom 3. April 2025 (Gefangenenpersonalakte Band I, Bl. 155) an die JVA lässt sich hierzu nichts entnehmen.
45 Auch die Annahme des Strafgerichts, der Kläger habe sich von dem früheren kriminellen Umfeld distanziert, ist jedenfalls hinsichtlich der Mittäter der Anlasstat, soweit es sich nicht um den Bruder des Klägers selbst handelt, zutreffend. Insoweit ist zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft Berlin ihre Einschätzung, dem Kläger seien Verbindungen zur organisierten Kriminalität zu attestieren, maßgeblich mit der hochprofessionellen und sehr koordinierten Begehungsweise und intensiven Tatvorbereitung der Anlasstat begründet (Gefangenenpersonalakte Band I Bl. 51 ff.) und gerade nicht mit den familiären Verhältnissen des Klägers. Aus der Gefangenenpersonalakte und dem Bewährungsheft ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für weiterbestehenden Kontakt des Klägers zu den (sonstigen) Mittätern der Anlasstat. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger überzeugend dargelegt, dass er mit X… nicht mehr in Kontakt steht.
46 Im Besonderen überzeugt die Annahme der Strafvollstreckungskammer, das soziale Umfeld des Klägers nach Haftentlassung sei gesichert. Die Kammer konnte sich davon überzeugen, dass der Kläger mit seinem Sohn und der Zeugin H…eine schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft in einem Haushalt führt, erhebliche Teile der Kinderbetreuung und -erziehung übernimmt und ein enges Verhältnis zu seinem Sohn hat. Die informatorische Anhörung des Klägers und die zeugenschaftliche Vernehmung der Kindsmutter haben dies widerspruchsfrei und nachvollziehbar bestätigt. Auch der Beklagte hat hieran keine Zweifel geäußert, sondern ist in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Befristung der Einreise- und Aufenthaltsverbote ebenfalls von einer schützenswerten familiären Lebensgemeinschaft ausgegangen.
47 Obwohl nach alledem die für die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung maßgeblichen Gründe der Strafvollstreckungskammer keinen durchgreifenden Bedenken begegnen, kommt die Kammer zu einem von ihr abweichenden Ergebnis. Maßgeblich ist hierbei zunächst, dass sich die strafgerichtliche Entscheidung zu einem wesentlichen kriminogenen Faktor, nämlich dem familiären Umfeld des Klägers, nicht verhält. Im weiterbestehenden Kontakt zu seinen Brüdern sieht die Kammer indes einen erheblichen Risikofaktor für eine erneute Straffälligkeit. Abgesehen von der Zwangsprostitution im Jahr 2008 beging der Kläger die abgeurteilten Taten stets mittäterschaftlich mit einem oder mehreren der Brüder F…. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, mit sämtlichen Brüdern weiterhin in Kontakt zu stehen. Mit R… trifft er sich demnach zweimal wöchentlich. Auch mit F…, den der Kläger für die vor der Anlasstat begangenen Straftaten als maßgeblichen Faktor für die Straffälligkeit ansieht, hat der Kläger weiterhin – wenn auch sporadischen – Kontakt. Der Kläger konnte nicht zur Überzeugung der Kammer darlegen, welche Strategien er in Zukunft entwickelt hat, um den im familiären Umfeld offenkundig bestehenden begünstigenden Faktoren für eine erneute Straffälligkeit zu begegnen. Mit R…, der bei der Anlasstat Mittäter war, hatte der Kläger nach eigenem Bekunden bereits vor 14 Jahren ein Gespräch darüber geführt, wie es nach den strafrechtlichen Verurteilungen weitergehen solle. Dies hat indes, wie die Verurteilung wegen der Anlasstat zeigt, nicht zu einem langfristigen Erfolg geführt.
48 Auch die weiterbestehenden Schulden in Höhe von rund 18.000-20.000 Euro sieht die Kammer als einen risikoerhöhenden Faktor an, insbesondere, da die Straftaten des Klägers stets die Generierung von Vermögensvorteilen zum Ziel hatten und von teilweise hemmungslosem Gewinnstreben geprägt waren. Zwar war der Kläger im offenen Vollzug an eine Schuldnerberatung angegliedert, er ist es derzeit indes nicht. Eine tragfähige Strategie zur Bewältigung dieser Schulden besteht derzeit trotz kundgetaner Bemühungen um eine solche nicht. Auch hierzu verhält sich die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nicht.
49 Zuletzt ist in Hinblick auf die unterschiedlichen Zielrichtungen der gefahrenabwehrrechtlich geprägten Ausweisung einerseits und der auf Resozialisierung ausgerichteten Entscheidung des Strafgerichts andererseits zu beachten, dass hinsichtlich der Ausweisung ein längerer Zeitraum in den Blick zu nehmen ist. Denn anders als bei Aussetzungsentscheidungen nach § 57 StGB geht es im ausländerrechtlichen Ausweisungsverfahren um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden muss. Die der Ausweisung zugrunde liegende Prognoseentscheidung bezieht sich folglich nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern hat einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen. Denn es geht hier um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 – 1 C 10/12 – juris Rn. 19). Insofern wird die Annahme einer insbesondere über die Bewährungszeit hinausgehenden Wiederholungsgefahr dadurch bestärkt, dass die dem Kläger mit Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. November 2011 gewährte Bewährung erst am 22. Februar 2018 erlassen wurde. Bereits im November 2019 und damit zirka eineinhalb Jahre nach Erlass der Bewährungsstrafe beging der Kläger die nächste ganz erhebliche Straftat. In einem Zeitraum von zirka neun Jahren stand der Kläger somit lediglich anderthalb Jahre nicht unter dem Einfluss der Bewährungsaufsicht, ohne Straftaten zu begehen. Die Kammer geht insofern in zeitlicher Hinsicht davon aus, dass mit einem Rückfall des Klägers zwar nicht während der laufenden Bewährung, sondern mittel- bis langfristig zu rechnen ist.
50 Die Kammer geht im Ergebnis von einer nur noch geringen Wiederholungsgefahr aus. Denn der weiterhin vom Kläger ausgehenden Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten stehen erhebliche protektive Faktoren gegenüber, namentlich die erstmalige Familiengründung, ein vorbildliches Vollzugsverhalten und eine erstmalige Eingliederung in den legalen Arbeitsmarkt.
51 Unabhängig davon geht von einem Verbleib des Klägers im Bundesgebiet im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt zudem auch aus generalpräventiven Gesichtspunkten noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Die vom Kläger begangenen Straftaten sind als besonders schwerwiegend einzuordnen. Im Fall des Unterbleibens einer aufenthaltsrechtlichen Reaktion hierauf könnten andere Personen nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 1 C 21/18 – juris Rn. 17). Insbesondere die mediale Berichterstattung um die Anlasstat verstärkt das generalpräventive Ausweisungsinteresse. Die Aktualität der Ausweisungsinteressen in generalpräventiver Hinsicht ergibt sich schon daraus, dass die Fristen für ein Verwertungsverbot nach § 51 BZRG noch nicht erfüllt sind. Die zahlreichen Einwände des Klägers gegen die grundsätzliche Zulässigkeit der Annahme generalpräventiver Ausweisungsinteressen können dahinstehen, da sich vorliegend die Bleibeinteressen des Klägers durchsetzen (dazu sogleich).
52 3. Bei der danach gebotenen Abwägung im Einzelfall überwiegen die persönlichen Interessen des Klägers an einem weiteren Verbleib die Interessen der Allgemeinheit, den Kläger vom Bundesgebiet fernzuhalten. Den dem Kläger zur Seite stehenden gewichtigen Bleibeinteressen stehen zwar zwei besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegenüber. Diesen Ausweisungsinteressen kommt jedoch auf Grund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls deutlich gemindertes Gewicht zu.
53 Im Rahmen der Abwägung gebietet es § 53 Abs. 1 AufenthG, die widerstreitenden vertypten und nichtvertypten Ausweisungs- und Bleibeinteressen stets ergebnisoffen, einzelfallbezogen und umfassend gegeneinander abzuwägen. Eine schematisierende oder gleichsam mathematische Abwägung der vertypten Interessen verbietet sich. Der abstrakten gesetzlichen Gewichtung eines Ausweisungs- und Bleibeinteresses ist zwar eine die Abwägung prägende Funktion beizumessen; den vertypten Interessen kann jedoch nach den besonderen Umständen des Einzelfalles ein abweichendes Gewicht beizumessen sein, sodass erst nach einer Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles feststeht, ob das Ausweisungsinteresse gegenüber dem Bleibeinteresse überwiegt (BVerwG, Beschluss vom 2. August 2023 – 1 B 20/23 – juris Rn. 4 m.w.N.).
54 Der Kläger kann sich im Ausgangspunkt auf das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG berufen, da er das Personensorgerecht für einen minderjährigen Deutschen ausübt. Auch aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) folgt das Gebot, bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 2 BvR 586/13 – juris Rn. 12). Dies hat jedoch nicht zwangsläufig zur Folge, dass familiäre Belange einer Ausweisung entgegenstehen. Im Einzelfall kann auch die Trennung eines Vaters von seinem deutschen Kind für einen längeren Zeitraum mit den Grundrechten der Betroffenen vereinbar sein (BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 1 B 6/11 – juris Rn. 8). Die Belange des Elternteils und des Kindes sind umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 2. November 2023 – 2 BvR 441/23 – juris Rn. 23 und vom 9. Dezember 2021 – 2 BvR 1333/21 – juris Rn. 48, jeweils m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2023 – 1 B 76.22 – juris Rn. 9). Auch Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention (KRK) verpflichtet dazu, unter anderem das Alter des betroffenen Kindes und die Abhängigkeit von seinen Eltern bei der Entscheidung in die Abwägung einzustellen.
55 Im konkreten Einzelfall kommt der Beziehung des Klägers mit seinem Sohn ganz besonderes Gewicht zu. Der Sohn des Klägers ist erst zwei Jahre alt und damit in einem Alter, in dem von einem gesteigerten Schutz und Betreuungsbedarf auszugehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 16/12 – juris Rn. 32) und in dem er eine zeitweise Trennung vom Vater nicht begreifen und sie daher schnell als endgültigen Verlust begreifen würde (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2021 – 2 BvR 1333/21 – juris Rn. 48). Die Kammer geht davon aus, dass eine Trennung den Sohn des Klägers ganz erheblich belasten würde. Wie dargestellt, teilt sich der Kläger die tägliche Sorge für seinen Sohn mit der Kindsmutter; es besteht eine enge Vater-Sohn-Beziehung. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch überzeugend und in Übereinstimmung mit dem Inhalt der Gefangenenpersonalakte dargelegt, dass seine neue Kleinfamilie mit seinem Sohn seinen Lebensmittelpunkt darstellt und seinen Alltag bestimmt. Die Vater-Kind-Beziehung wurde auch bereits vor Haftentlassung unter den Rahmenbedingungen des offenen Vollzugs gelebt. Der Kläger wurde nur zirka vier Monate nach der Geburt seines Sohnes in den offenen Vollzug verlegt, wobei ihm auch Langzeitausgänge gewährt wurden. Die JVA gibt in der Stellungnahme vom 6. März 2025 an, der Kläger nutze die Zeit, um seine kleine Familie zu besuchen, blühe in der Rolle des Vaters auf und beschreibe diese als sehr sinngebend. Die Kammer geht auf dieser Grundlage davon aus, dass der Sohn des Klägers eine haftbedingte vollständige Trennung vom Vater nicht erinnert.
56 Überdies ist in der Abwägung zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er im Alter von vier Jahren in die Bundesrepublik eingereist ist und sich seitdem hier aufhält. Nicht entscheidungserheblich ist dabei die Frage, ob der Kläger – was vorliegend entgegen des klägerischen Vorbringens eher fernliegend ist – als „faktischer Inländer“ im Sinne von Art. 8 EMRK zu betrachten ist. Dieser Begriff ist schon nicht einheitlich definiert, insbesondere ist offen, inwieweit die „Entwurzelung“ aus dem Heimatstaat Voraussetzung für die Annahme eines faktischen Inländers ist. Die Bezeichnung eines Ausländers als faktischer Inländer entbindet jedenfalls nicht davon, die im jeweiligen Einzelfall gegebenen Merkmale der Verwurzelung zu prüfen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Mai 2018 – 1 Bf 72/17.Z – juris Rn. 34 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei der Ausweisung in Deutschland geborener beziehungsweise als Kleinkinder nach Deutschland gekommener Ausländer im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen, wenngleich hieraus kein generelles Ausweisungsverbot folgt (BVerfG, Beschlüsse vom 25. August 2020 – 2 BvR 640/20 – juris Rn. 24 und vom 19. Oktober 2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 19). Der Kläger wurde ganz maßgeblich in der Bundesrepublik sozialisiert und ist familiär an die Bundesrepublik gebunden. Er ist zu überwiegenden Teilen in einem auch deutschen Haushalt aufgewachsen, hat die Schule erfolgreich mit einem Realschulabschluss beendet und ist nunmehr mit seiner deutschen Frau und dem deutschen Kind in einer familiären Lebensgemeinschaft. Die Bindung des Klägers an die Bundesrepublik ist vorliegend allerdings dadurch aufgeweicht, dass der Aufenthalt des Klägers seit nunmehr beinahe 15 Jahren unerlaubt ist und er den ganz überwiegenden Teil seines Lebens in Deutschland keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
57 Für den Kläger spricht zudem die derzeit positiv verlaufende Resozialisierung, die durch eine Aufenthaltsbeendigung einen vorzeitigen Abbruch erfahren würde. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass Resozialisierungsbemühungen während der Haft und eine Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Erprobung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch in Fällen, in denen der Betroffene längere Zeit im Aufnahmemitgliedstaat gelebt und dort seine Sozialisierung erfahren hat, einer Ausweisung weder zwingend noch regelmäßig entgegenstehen. Gleiches gilt für den Umstand, dass ein Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats für die weitere Resozialisierung möglicherweise weniger günstig ist. Denn das Ausweisungsrecht dient nicht der Resozialisierung des Betroffenen (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2013 – 1 B 17/12 – juris Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 – 1 C 10/12 – juris Rn. 20). Unabhängig davon sind Resozialisierungsbemühungen jedoch durchaus als eine von mehreren Abwägungsgesichtspunkten in die gebotene umfassende Einzelfallabwägung einzustellen (BayVGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 – 19 ZB 21.2650 – juris Rn. 37; anders wohl ohne weitere Begründung: BayVGH Beschluss vom 24. August 2023 – 19 ZB 22.2204 – juris Rn. 38). Dafür, dass die Resozialisierungsbemühungen in die Abwägung einzustellen sind, spricht bereits, dass das Interesse des Klägers an seiner Wiedereingliederung in die Gemeinschaft nach Strafverbüßung grundrechtlich nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 GG geschützt ist. Die Resozialisierung erfordert im ersten Schritt, durch eine entsprechende Einwirkung auf den Verurteilten die inneren Voraussetzungen für ein späteres straffreies Leben zu schaffen (BVerfG, Urteil vom 5. Juni 1973 – 1 BvR 536/72 – juris Rn. 72 f.). Dieser erste Schritt der Einwirkung auf den Kläger ist vorliegend noch nicht in Gänze abgeschlossen; er steht weiterhin unter laufender Bewährung und ist in das System der Bewährungshilfe eingegliedert. Die Resozialisierung des Klägers verläuft indes derzeit ausweislich der vorzeitigen Haftentlassung und des bisherigen Verlaufs der Bewährungsaufsicht, wie ihn die Zeugin T… in der mündlichen Verhandlung dargestellt hat, erfolgreich.
58 Die Kammer schätzt die Resozialisierungsbemühungen des Klägers derzeit als besonders erfolgsversprechend ein. Dies folgt zum einen daraus, dass der Kläger Erstverbüßer und erstmals in den legalen Arbeitsmarkt eingegliedert ist. Von der Bedeutung der Erwerbstätigkeit für die weitere Straffreiheit des Klägers hat sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung einen Eindruck verschafft. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung anschaulich die positiven Auswirkungen der Erwerbstätigkeit auf seine Tagesstruktur dargelegt. Dieser Eindruck deckt sich insofern mit der Einschätzung der Strafvollstreckungskammer. Bereits durch die in der Aussetzungsentscheidung vom 25. Oktober 2025 erteilten auf die Erwerbstätigkeit bezogenen Weisungen wird im Rahmen der Bewährungsaufsicht auch weiter auf eine nachhaltige Eingliederung des Klägers in den Arbeitsmarkt hingewirkt. Des Weiteren ist der Kläger im Juni 2024 erstmals Vater eines Kindes geworden. In diesem im Vergleich zur Tatbegehung veränderten Umstand sieht die Kammer im Fall des Klägers eine Zäsurwirkung für die Frage der Rückfallgefahr (vgl. dazu etwa: VG Berlin, Urteil vom 25. September 2025 – VG 24 K 179/23 – EA S. 10). Diese derzeit erfolgreich verlaufenden Resozialisierungsbemühungen würden im Falle der Ausreise des Klägers zur Überzeugung der Kammer auch erheblich erschwert (vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 14. März 2013 – 1 B 17/12 – juris Rn. 8). Denn die für die Resozialisierung des Klägers maßgeblichen begünstigenden Faktoren der Eingliederung in den legalen Arbeitsmarkt und der Einbettung in seine Kernfamilie fielen in diesem Fall weg. Überdies ist davon auszugehen, dass die allgemeinen Lebensbedingungen im Libanon, der sich ausweislich der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse in einer äußerst instabilen Lage befindet, die Resozialisierung des Klägers deutlich erschweren. Der Libanon ist seit 2019 in einer Wirtschafts- und Finanzkrise, die durch den bewaffneten Konflikt zwischen den israelischen Streitkräften und der Hisbollah weiter verschärft wurde. Diese Entwicklung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit Einkommensverlusten, Preisinflation, Währungsabwertung und eingeschränkten Beschäftigungsmöglichkeiten (vgl. IOM, Länderinformation Libanon, 14. Januar 2024, S. 4; USDOS, Lebanon 2023 Human Rights Report, S. 60). Durch die erneute Eskalation des bewaffneten Konflikts besteht eine humanitäre Krise, die durch eine erhebliche Anzahl von Binnenvertriebenen und einen erneuten Anstieg der Preise für Grundnahrungsmittel gekennzeichnet ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. Juli 2026 – VG 24 K 549/24 – EA S. 7 f. m.w.N.). Schon die Möglichkeiten der Aufnahme einer legalen und existenzsichernden Beschäftigung sind daher für den Kläger im Libanon zumindest deutlich erschwert. Auch die instabile Sicherheitslage im Allgemeinen dürfte sich auf die Resozialisierung des Klägers nicht förderlich auswirken.
59 Vor dem Hintergrund der nur geringen vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr und der daneben bestehenden generalpräventiven Ausweisungsinteressen setzen sich die gewichtigen grundrechtlich geschützten Bleibeinteressen im Ergebnis der Abwägung durch. Hierbei ist zwar hinsichtlich der Gewichtung der Ausweisungsinteressen zu beachten, dass im Fall eines Rückfalls des Klägers ganz erhebliche Schäden für eine Vielzahl von Rechtgütern in Rede stehen. Das Gewicht der Ausweisungsinteressen ist allerdings einerseits gemindert, weil die Wiederholungsgefahr in spezialpräventiver Hinsicht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als nur noch gering einzustufen ist. Es ist zudem gemindert, weil die erfolgreichen Resozialisierungsbemühungen nicht nur im privaten Interesse des Klägers stehen, sondern auch dem Schutz der Allgemeinheit und damit selbst gefahrenabwehrrechtlichen Zwecken dienen. Die Gemeinschaft selbst hat ein unmittelbares eigenes Interesse daran, dass der Kläger nicht erneut rückfällig wird (BVerfG, Urteil vom 5. Juni 1973 – 1 BvR 536/72 – juris Rn. 72). Dieses Interesse ist im vorliegenden Einzelfall insbesondere von besonderer Bedeutung, weil dem Kläger als Vater eines deutschen Kleinkindes eine angemessene Rückkehrperspektive einzuräumen und daher ein erneuter Aufenthalt im Bundesgebiet zu erwarten ist (dazu sogleich).
60 Überdies und selbstständig tragend stellt sich die Ausweisung des Klägers jedenfalls als unverhältnismäßig dar. Denn sie ist zumindest zur Abwehr der vom Kläger ausgehenden Gefahr der Begehung weiterer Straftaten im Bundesgebiet weit überwiegend ungeeignet; die verbleibenden generalpräventiven Ausweisungsinteressen überwiegen die Bleibeinteressen nicht. Die Kammer weist zunächst darauf hin, dass die Ausweisung ein Mittel der Gefahrenabwehr, kein Instrument zur Ahndung strafbaren Verhaltens ist und nicht repressiven Zwecken dient (BeckOK MigR/Katzer/Buck, 25. Ed. 1. März 2026, AufenthG § 53 Rn. 13). Vor diesem Hintergrund kann für die Beurteilung der Geeignetheit der Ausweisung in spezialpräventiver Hinsicht ihre zeitliche Wirkung nicht außer Betracht bleiben. Denn die Ausweisung an sich hat zunächst nur das – vorliegend nicht relevante – Erlöschen eines erteilten Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG oder etwaiger Fiktionswirkungen nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG zur Folge (BeckOK MigR/Katzer/Buck, 25. Ed. 1. März 2026, AufenthG § 53 Rn. 3). In Hinblick auf den bereits vollziehbar ausreisepflichtigen Kläger dient sie (in zulässiger Weise) lediglich der Verhinderung einer weiteren Aufenthaltsverfestigung. Erst das ausweisungsbezogene Einreise- und Aufenthaltsverbot führt dazu, dass der Ausländer für dessen Geltungsdauer aus dem Bundesgebiet ferngehalten wird. Hier hat der Beklagte das ausweisungsbezogene Einreise- und Aufenthaltsverbot auf ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Ausreise des Klägers befristet. Dies war auch angezeigt, da der Kläger auf Grund seiner familiären Bindung im Bundesgebiet ein schutzwürdiges Interesse an einer angemessenen Rückkehrperspektive hat, dem im Rahmen der Befristungsentscheidung Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2021 – 1 C 47/20 – juris Rn. 19 f. und vom 22. Februar 2017 – 1 C 27/16 – juris Rn. 27) und die Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin (VAB) zu § 11 AufenthG (Ziffer 11.3.1.2.) bei häuslicher Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Kind unter sechs Jahren regelmäßig eine Befristung von nicht über einem Jahr vorsehen. Unabhängig von der Frage, ob die in der Ausweisungsentscheidung berücksichtigten Ausweisungsinteressen bei unveränderter Sachlage mit Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots verbraucht sind, wozu die Kammer tendiert (a.A. VG Berlin, Urteil vom 10. September 2024 – 9 K 350.23 V – juris Rn. 64 f.), dürfte mit Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots die bei einem etwaigen Visumsantrag zum Elternnachzug nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu treffende Entscheidung, im Ermessen von der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs.1 Nr. 2 AufenthG abzusehen (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG), bei unveränderter Sachlage zu Gunsten des Klägers zu treffen sein.
61 In der Konsequenz stellt sich die Ausweisung des Klägers zur Abwehr von ihm ausgehender Gefahren schon nur für einen vergleichsweise kurzen Zeitraum als geeignet dar. Die Kammer stützt ihre Annahme einer von dem Kläger trotz Aussetzung des Strafrests zur Bewährung durch die Strafvollstreckungskammer weiterhin ausgehenden Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten aber gerade auch auf den Umstand, dass für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr im Ausweisungsrecht ein längerer Zeithorizont über die erst im Jahr 2029 endende Bewährungszeit hinaus in den Blick zu nehmen ist. Sie geht davon aus, dass mit einem Rückfall des Klägers gerade nicht in absehbarer Zeit, sondern allenfalls mittel- und langfristig zu rechnen ist, wofür gerade auch die lange Straffreiheit nach dem Urteil des Amtsgerichts vom 1. November 2011 spricht. Zumindest unter der Annahme, dass die Ausweisung des Klägers bereits nur unter generalpräventiven Aspekten zur Gefahrenabwehr geeignet ist, setzen sich die Bleibeinteressen durch.
62 II. Da sich die Ausweisung als rechtswidrig erweist, war auch das ausweisungsbezogene Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben (Ziffer 2 des Bescheidtenors in der Form des mündlichen Änderungsbescheids vom 23. Juli 2026).
63 III. Auch das mit Ziffer 3 des Bescheids angeordnete, nach Abänderung in der mündlichen Verhandlung auf sechs Monate ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist rechtswidrig.
64 Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll mit der Abschiebungsandrohung und unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung und spätestens mit der Abschiebung erlassen werden, § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden und sie darf außer in Fällen der Absätze 5 und 5b fünf Jahre nicht überschreiten, § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG.
65 Vorliegend wurde das abschiebungsbezogene Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ergänzung zur bestandskräftigen Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Beklagten vom 29. August 2011 angeordnet, wogegen im Grundsatz keine Bedenken bestehen. Die Befristungsentscheidung erweist sich jedoch als ermessensfehlerhaft. Denn sie verstößt gegen Art. 3 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, da sie im konkreten Fall nicht den Vorgaben VAB zu § 11 AufenthG entspricht. Nach 11.3.2.2. Unterpunkt 1.1. VAB wird das abschiebungsbezogene Einreise- und Aufenthaltsverbot das nicht im Zusammenhang mit einer Ausweisung steht, bei Personen, die in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen leben, auf drei Monate befristet. Infolge der Aufhebung der Ausweisung des Klägers steht das abschiebungsbezogene Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht (mehr) in Zusammenhang mit einer Ausweisung, so dass die Befristung auf sechs Monate diesen Verfahrenshinweisen nicht gerecht wird, ohne dass für das Abweichen ein Grund vorgetragen oder ersichtlich wäre.
66 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2 und § 711 der Zivilprozessordnung.
BESCHLUSS
67 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
68 5.000,00 Euro
69 festgesetzt.
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