VG Berlin 37. Kammer, 2026-08-12, 37 K 139/26 V

37 K 139/26 VVerwaltungsgericht / Chamber 3712.08.2026

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 37. Kammer — 37 K 139/26 V — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-08-12

Aktenzeichen: 37 K 139/26 V

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0812.37K139.26V.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 92 VwGO, § 55 BRAO

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klage VG 37 K 97/24 V als zurückgenommen gilt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Fortsetzungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrem zwischenzeitlich eingebürgerten Ehemann.

2 Die 1951 geborene Klägerin ist marokkanische Staatsangehörige. Sie und der 1953 geborener Beigeladene zu 2 sind seit 1975 verheiratet. Der Beigeladene zu 2 lebt seit 1972 im Bundesgebiet.

3 Am 17. Oktober 2023 beantragte die Klägerin bei der zuständigen Botschaft der Beklagten in Rabat (im Folgenden: Botschaft) ein Visum zur Familienzusammenführung zum Beigeladenen zu 2, welcher im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war. Sie berief sich hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache, welche sie nicht vorweisen konnte, auf einen Härtefall. Zur Begründung führte sie ihr Alter und eine schwere Erkrankung ihres Ehemannes an. Mit Bescheid vom 7. März 2024 lehnte die Botschaft den Visumantrag mangels des aus ihrer Sicht auch im Falle der Klägerin nicht entbehrlichen Sprachnachweises ab.

4 Mit ihrer am 5. April 2024 erhobenen Klage (VG 37 K 97/24 V) verfolgt die Klägerin, zunächst vertreten durch ihren damaligen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt G…,x…, ihr Begehren weiter.

5 Mit Schreiben vom 6. November 2025 setzte sich die Beklagte ausführlich mit den klägerseits vorgelegten Nachweisen zu Bemühungen, Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 zu erwerben, und ihrem Härtefallgesuch auseinander. Der damals zuständige Berichterstatter verfügte am 7. November 2025 die Übersendung eines Doppels dieses Schreibens an die Klägerseite mit der Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen. Daraufhin wurde von der Geschäftsstelle ein Schreiben an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 7. November 2025 ausgefertigt mit dem Text nach Kurzrubrum „erhalten Sie hiermit eine Abschrift zur Kenntnisnahme und zur Stellungnahme binnen vier Wochen.“ Mit richterlicher Verfügung vom 11. Dezember 2025 erinnerte der damalige Berichterstatter die Klägerin an die gerichtliche Verfügung vom 7. November 2025 und bat erneut um Stellungnahme binnen vier Wochen. Diese Verfügung wurde durch die Geschäftsstelle mit Datum vom 3. Dezember 2025 an den damaligen Prozessbevollmächtigten versandt. Mit richterlicher Verfügung vom 4. Februar 2026 wurde die Klägerin gemäß § 92 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgefordert, das Verfahren zu betreiben. Zugleich wurde auf die richterlichen Verfügungen vom 7. November 2025 und 3. Dezember 2025 hingewiesen und über die Konsequenzen des nicht fristgemäßen Betreibens belehrt. Nach erfolglosem Versuch, die Betreibensaufforderung an den damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin über die Infrastruktur des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) zuzustellen, erfolgte die Zustellung am 11. April 2026 mittels Postzustellungsurkunde.

6 Mit Schreiben vom 12. Juni 2026 legitimierte sich die Prozessbevollmächtigte T… für die Klägerin und beantragte Akteneinsicht in die Gerichtsakte sowie die Übersendung der Verwaltungsvorgänge.

7 Nachdem innerhalb der Frist das Verfahren nicht betrieben worden ist, hat das Gericht mit Beschluss vom 17. Juni 2026 (VG 37 K 97/24 V) festgestellt, dass die Klage als zurückgenommen gelte und das Verfahren eingestellt werde.

8 Mit Schreiben vom 17. Juni 2026 hat die Klägerin sinngemäß beantragt, das Verfahren fortzusetzen und hilfsweise, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie teilte mit, dass Rechtsanwalt X… am 14. April 2026 verstorben und ein Abwickler bestellt worden sei.

9 Die Ermittlungen des Gerichts bei dem bestellten Abwickler, Rechtsanwalt Y…, ergaben, dass dieser mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Celle vom 29. April 2026 gemäß § 55 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) mit sofortiger Wirkung (zunächst befristet bis zum 31. Juli 2026) zum Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Prozessbevollmächtigten X…bestellt worden sei. Eine Vertretung des Verstorbenen vor der Bestellung sei nicht erfolgt. Der Abwickler F… gab an, ihm sei eine Kontaktaufnahme zur Klägerin trotz Bemühens bislang nicht gelungen. Er bat daher um Mitteilung, ob und welche Fristen im Verfahren zu berücksichtigen seien, und beantragte vorsorglich, etwaige laufende Fristen um einen Monat zu verlängern, sowie Einsicht in die elektronische Verfahrensakte. Das Gericht informierte den Abwickler über die Einstellung des Verfahrens und den Fortsetzungsantrag der aktuellen Prozessbevollmächtigten. Zum Akteneinsichtsgesuch teilte das Gericht mit, dass davon ausgegangen werde, dass die Klägerin nunmehr nur noch durch ihre aktuelle Prozessbevollmächtigte T…vertreten werde und verwies für den vollständigen Akteninhalt des Verfahrens VG 37 K 97/24 V auf das Anwaltspostfach des verstorbenen Rechtsanwalts.

10 Zur Begründung ihrer Anträge beruft sich die Klägerin zunächst darauf, dass es keinen Anlass für den Erlass einer Betreibensaufforderung gegeben habe. Sie habe bereits umfangreich zu dem geltend gemachten Härtefall vorgetragen und die Verfügungen vom 7. November und 3. Dezember 2025 hätten ihr die Stellungnahme freigestellt. Im Übrigen sei das Verfahren entscheidungsreif gewesen. Dadurch, dass sie erst mit Schreiben vom 17. Oktober 20025 auf einer mündlichen Verhandlung bestanden habe, habe sie ihrem Interesse an dem Verfahren Ausdruck verleiht.

11 Weiter sei die verfassungsrechtlich gebotene Warn- und Anstoßfunktion der Betreibensaufforderung ins Leere gegangen, weil ihr keine Abschrift vorliege. Dem Gericht sei bereits im Januar 2026 telefonisch mitgeteilt worden, dass der Prozessbevollmächtigte X…nicht erreichbar sei, seit Anfang des Jahres 2026 krankheitsbedingt nicht mehr handlungsfähig sei und man keine Informationen erhalte. Gleichwohl sei weder der Klägerin noch dem Beigeladenen zu 2 die Betreibensaufforderung direkt übersandt worden.

12 Die Untätigkeit eines verstorbenen Prozessbevollmächtigten könne der Klägerin nicht zugerechnet werden. Dies gelte auch für die Untätigkeit des Abwicklers. Der Abwickler gelte zwar nach § 55 Abs. 2 BRAO ab seiner Bestellung am 29. April 2026 für schwebende Mandate als bevollmächtigt, habe aber weder Kenntnis von diesem Verfahren noch Zugang zu den Unterlagen noch Kontakt zur Klägerin gehabt und habe im fraglichen Zeitraum keine Vertretung wahrgenommen. Dessen Unkenntnis von dem Verfahren werde durch das gerichtliche Schreiben vom 15. Juli 2026 bestätigt, in dem es Rechtsanwalt Y… auf sein Akteneinsichtsgesuch hin geteilt habe, der Akteninhalt „dürfte sich aus dem Anwaltspostfach des verstorbenen Rechtsanwalts bzw. die letzten Zustellungen aus seinem Briefkasten ergeben“. Außerdem habe weder die Klägerin noch der Beigeladene zu 2 Kenntnis von der Bestellung eines Abwicklers gehabt. Die Vollmachtsfiktion des § 55 Abs. 2 Satz 4 BRAO diene dem Schutz der Mandantschaft. Sie dürfe der Partei nicht zum Nachteil gereichen, wenn der Abwickler objektiv nicht habe tätig werden können. Vor allem aber knüpfe § 92 Abs. 2 VwGO nicht an ein Verschulden an, sondern setze voraus, dass das Rechtsschutzinteresse tatsächlich weggefallen sei. Aus der Untätigkeit eines Abwicklers, den die Klägerin nicht kenne und der sie nicht habe erreichen können, lasse sich das nicht ableiten.

13 Jedenfalls sei der Klägerin Wiedereinsetzung zu gewähren, weil der Tod des allein prozessführenden Bevollmächtigten unmittelbar nach Zustellung der Aufforderung, verbunden mit der fehlenden Kenntnis der im Ausland befindlichen Klägerin höhere Gewalt sei. Das Hindernis sei erst mit der Mandatierung der aktuellen Prozessbevollmächtigten entfallen.

14 Die Kläger beantragen schriftlich,

15 das Verfahren fortzusetzen und festzustellen, dass die Klage nicht als zurückgenommen gilt und das Verfahren durch den Beschluss vom 17. Juni 2026 nicht wirksam beendet worden ist,

16 hilfsweise, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,

17 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 7. März 2024 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges zu erteilen,

18 hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 7. März 2024 zu verpflichten, über ihren Visumsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

19 Die Beklagte beantragt schriftlich,

20 die Klage abzuweisen.

21 Mit Beschlüssen vom 11. Juli 2024 und 22. August 2024 vom hat das Gericht die zuständige Ausländerbehörde im Inland und den Ehemann der Klägerin beigeladen.

22 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

23 Über die Klage entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil ihr die Kammer das Verfahren mit Beschluss vom 7. August 2026 zur Entscheidung übertragen hat (vgl. § 6 Abs. 1 VwGO). Die Einzelrichterin konnte in der Sache durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierfür ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).

24 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.

25 I. Die Klage auf Fortsetzung des Verfahrens ist zulässig; sie ist insbesondere statthaft. Entsteht über das Vorliegen der Voraussetzungen der gesetzlichen Rücknahmefiktion nach § 92 Abs. 2 VwGO Streit, hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und über die Frage der Beendigung des Verfahrens durch Urteil zu entscheiden, wenn ein Beteiligter dies verlangt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2019 – 2 BvR 12/19 –, juris, Rn. 16 f. m.w.N.).

26 II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass das Verfahren fortgeführt wird. Die Klage vom 15. April 2024 gilt gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen (dazu 1.). Der Klägerin war auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (dazu 2.). Das Gericht kann daher nicht mehr in der Sache über das Klagebegehren entscheiden.

27 1. Nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt eine Klage in einem gerichtlichen Verfahren als zurückgenommen, wenn die Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreiben. Eine fiktive Klagerücknahme nach dieser Vorschrift setzt zunächst voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Kläger bestanden haben. Diese Zweifel – nicht unbedingt Gewissheiten – können aus der Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten entstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2002 – BVerwG 1 B 103/02 –, juris, Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2019 – OVG 3 N 139.19 –, juris, Rn. 2). Dabei ist stets eine Gesamtschau sämtlicher Umstände des Einzelfalls erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2019 – 2 BvR 367/19 –, juris, Rn. 21), aus der sich der Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses, also auf ein Desinteresse des Rechtsschutzsuchenden an der weiteren Verfolgung des Begehrens ableiten lassen muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2019 – OVG 3 N 139.19 –, juris, Rn. 2). Die Kläger haben das Verfahren nur dann nicht mehr im Sinne von § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO betrieben, wenn sie innerhalb der Zweimonatsfrist nicht substantiiert dargetan haben, dass und warum das Rechtsschutzbedürfnis trotz des Zweifels an seinem Fortbestehen, aus dem sich die Betreibensaufforderung ergeben hat, nicht entfallen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2012 – 1 BvR 2254/11 –, juris, Rn. 29 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2005 – 10 BN 1.05 –, juris, Rn. 4, 7 m. w. N.).

28 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, denn zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Betreibensaufforderung am 4. Februar 2026 bestanden sachlich begründete Anhaltspunkte für den Wegfall des Interesses der Klägerin am Fortgang des Klageverfahrens.

29 a) Mit dem Schriftsatz vom 6. November 2025 zog die Beklagte im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den lediglich vorhandenen Auftritt bei Facebook die inhaltliche Richtigkeit der klägerseits zuletzt vorgelegten Nachweise zum Besuch von Deutschsprachkursen ernsthaft in Zweifel und damit ihre angeblichen Sprachlernbemühungen über ein Jahr hinweg. Auch fehle es an einer aktuellen, zuverlässigen ärztlichen Bescheinigung zum Nachweis ihres angeblichen Unvermögens, einen A1-Sprachnachweis zu erbringen. Darüber hinaus wies sie darauf hin, dass der Aufenthaltstitel der Referenzperson bereits im Februar 2025 abgelaufen sei, sowie die aus ihrer Sicht – bei Annahme eines Härtefalls – zu prüfende Frage der Lebensunterhaltssicherung und der Schutzwürdigkeit der Ehe. Hierzu sollte die Klägerin Stellung nehmen. Insoweit handelte es sich auch offensichtlich um tatsächliche Aspekte, die aus damaliger Sicht für den Fortgang des Verfahrens durchweg erheblich waren.

30 Nachdem das richterliche Schreiben an die Klägerin vom 7. November 2025 bereits mit der Aufforderung zur Stellungnahme und nicht nur mit der Gelegenheit zur Stellungnahme versendet worden war, musste die Klägerin bereits davon ausgehen, dass der Berichterstatter eine Mitwirkung zur Aufklärung ihrerseits für erforderlich hält. Jedenfalls mit richterlicher Verfügung vom 10. Dezember 2025 – ungeachtet dessen, dass diese versehentlich unter dem Datum des 3. Dezember 2025 an die Klägerseite versandt worden ist – sowie mit der Betreibensaufforderung selbst, hat der zuständige Berichterstatter sich die Aufforderung zur Stellungnahme zu Eigen gemacht und gegenüber der Klägerin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass hier zur weiteren Aufklärung ihre Mitwirkung erforderlich ist. Die Klägerin ist auch zu einer konkreten Handlung aufgefordert worden. Zu welchen Aspekten sie vorzutragen hat, war durch die Bezugnahme auf den Schriftsatz der Beklagten hinreichend deutlich.

31 Entgegen der Auffassung der Klägerin stand hier einer Betreibensaufforderung auch nicht etwa entgegen, dass der Rechtsstreit bereits entscheidungsreif gewesen wäre, denn das Gericht hat berechtigterweise noch eine entscheidungserhebliche Sachaufklärung von der Klägerin zu den im Schriftsatz der Beklagten genannten tatsächlichen Aspekten gefordert. Von dem Wunsch der Klägerin nach einer mündlichen Verhandlung gemäß Schreiben vom 17. Oktober 2025 statt einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren lässt sich nicht auf ein fortbestehendes Verfahrensinteresse bei Erlass der Betreibensaufforderung Anfang Februar 2026 schließen. Grundsätzlich erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb Verfahrensbeteiligte, die einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zustimmen, weniger Interesse am Verfahrensausgang haben sollten. Inwiefern das Verfahren im fraglichen Zeitraum aus gerichtsinternen Gründen geruht haben soll, erschließt sich nicht. Sollte damit gemeint sein, dass eine Terminierung wegen einer Vielzahl älterer Verfahren im Dezernat des Berichterstatters nicht umgehend erfolgt ist, steht auch dies aus den bereits genannten Gründen der hier erlassenen Betreibensaufforderung nicht entgegen.

32 Nach Zustellung der Betreibensaufforderung lag es an der Klägerin, die tatsächliche Vermutung des entfallenen Rechtsschutzinteresses dadurch zu entkräften, dass sie das Verfahren innerhalb von zwei Monaten betreibt (vgl. Eyermann, 17. Aufl. 2026, § 92 VwGO, Rn. 18). Nachdem die Klägerseite bis zum Erlass der Betreibensaufforderung keine Reaktion auf gerichtliche Verfügungen zeigte, war ohne weiteres davon auszugehen, dass sie das Interesse an ihrem Verfahren verloren hatte. Zudem war die Klägerin, wie in § 92 Abs. 2 Satz 3 AsylG vorgesehen, auf die Rechtsfolge (Rücknahmefiktion und Kostentragung) hingewiesen worden. Die Betreibensaufforderung ist ferner im Sinne von § 55a Abs. 7 Satz 1 VwGO am Ende mit dem Namen des erlassenden Berichterstatters sowie dessen qualifizierter elektronischen Signatur versehen (vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider, 48. EL August 2025, § 92 VwGO, Rn. 50).

33 Die Zustellung an ihren damaligen Prozessbevollmächtigten muss die Klägerin gegen sich gelten lassen. Nach § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO sind nach Bestellung eines Bevollmächtigten Zustellungen ausschließlich an diesen zu richten. Nach § 87 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 173 VwGO erlischt in Prozessen ohne Vertretungszwang die Prozessvollmacht gegenüber dem Gericht bei einer Kündigung des Vollmachtvertrages nicht vor der Anzeige des Erlöschens der Vollmacht gegenüber dem Gericht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2011 – BVerwG 8 B 86.10 –, juris, Rn. 5).Der Einwand der Klägerin, ihr liege keine Abschrift der Betreibensaufforderung vor, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Gericht hat regelmäßig keinen Einblick in die Kommunikation zwischen Beteiligten und ihren Prozessbevollmächtigten. Vorliegend gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass der ehemalige Prozessbevollmächtigte seinen Benachrichtigungspflichten nicht nachkam. Ein etwaiger Anruf des Beigeladenen zu 2 bei Gericht der die fehlende Erreichbarkeit oder Erkrankung des Rechtsanwalts X… zum Gegenstand gehabt hätte, ist hier weder aktenkundig noch anderweitig bekannt. Wenn die Klägerin bereits Anfang des Jahres 2026 mit der anwaltlichen Vertretung nicht mehr zufrieden gewesen wäre, hätte es ihr oblegen, daraus Konsequenzen zu ziehen, das Mandatsverhältnis zu kündigen und dies dem Gericht mitzuteilen.

34 Der Wirksamkeit der Betreibensaufforderung kann schließlich nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass sie nicht direkt dem Beigeladenen zu 2 übersandt worden ist. Die Übersendung einer Abschrift an den Beigeladenen zu 2 ist für ihre Wirksamkeit nicht erforderlich.

35 b) Die entstandenen Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses hat die aktuelle Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch nicht auszuräumen vermocht.

36 Basiert die Betreibensaufforderung auf der Verletzung von Mitwirkungspflichten und ist dem Kläger deren Nachholung aufgegeben worden, ist das Verfahren grundsätzlich nur dann ordnungsgemäß betrieben, wenn der Kläger seiner Verpflichtung nunmehr nachkommt. Der erste Schriftsatz der aktuellen Prozessbevollmächtigten der Klägerin ging – ungeachtet seines Inhalts – am 12. Juni 2026 bei Gericht ein. Geht ein Schriftsatz erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist bei Gericht ein, bleibt er unberücksichtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 – 9 C 7/85 –, juris, Rn. 13; Clausing, in: Schoch/Schneider, 48. EL Juli 2025, § 92 VwGO, Rn. 62).

37 So liegt es hier. Die Betreibensaufforderung wurde dem Prozessbevollmächtigten Schatz am 11. April 2026 zugestellt. Die zweimonatige Betreibensfrist (vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, VwGO § 92, Rn. 58) begann damit am 11. April 2026 (vgl. § 57 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [BGB]) und endete mit Ablauf des 10. Juni 2026 (vgl. § 57 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 188 BGB).

38 2. Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO in die Betreibensfrist zu gewähren. Da es sich bei der Frist des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO um eine Ausschlussfrist handelt, kommt eine Wiedereinsetzung in diese Frist grundsätzlich nicht in Betracht, es sei denn, es liegt ein Fall höherer Gewalt vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2007 – 8 B 51.07 –, juris, Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Dezember 2015 – 2 M 18.15 –, juris, Rn. 7). Der Begriff der „höheren Gewalt“ ist dabei enger zu verstehen als der in den Wiedereinsetzungsvorschriften gebrauchte Begriff „ohne Verschulden“. Unter „höherer Gewalt“ wird ein Ereignis verstanden, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe – namentlich unter Berücksichtigung seiner Lage, Bildung und Erfahrung – zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 8 C 25/12 –, juris, Rn. 30).

39 Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; § 60 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 VwGO. Binnen dieser Frist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen, § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Die Rechtzeitigkeit des Antrags ist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO glaubhaft zu machen (vgl. Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, § 60 VwGO, Rn. 62).

40 Es kann dahinstehen, ob das Versterben des Prozessbevollmächtigten X… verbunden mit der fehlenden Kenntnis der im Ausland befindlichen Klägerin, höhere Gewalt ist, denn vorliegend ist die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags nicht glaubhaft gemacht worden. Es kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass das dadurch eingetreten Hindernis, die Frist einzuhalten, erst mit der Mandatierung der aktuellen Prozessbevollmächtigten entfallen wäre.

41 Rechtsanwalt X… ist drei Tage nach Fristbeginn verstorben. Mit seiner Bestellung ab dem 29. April 2026 galt der Abwickler Rechtsanwalt Y… gemäß § 55 Abs. 2 Satz 4 BRAO für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat. Der Abwickler ist mit Eintritt in das Verfahren gegenüber allen Verfahrensbeteiligten, besonders gegenüber dem Auftraggeber, zur Erfüllung sämtlicher Anwaltspflichten aus dem Mandatsverhältnis verpflichtet, wie sie für den ausgeschiedenen Rechtsanwalt begründet waren und hat unter anderem für die ordnungsgemäße Rechtsberatung und Vertretung sorgen (vgl. Dahns, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 55 BRAO, Rn. 28). Sinn und Zweck der Abwicklerbestellung nach § 55 BRAO ist neben dem Schutz der Mandanten auch der ordnungsgemäße Ablauf der Rechtspflege (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 14. Juni 2004 – 3 U 37/03 –, ZIP 2004, 1857, 1859; BGH, Beschluss vom 30. November 1992 – AnwZ (B) 37/92 –, juris, Rn. 10). Dies zugrunde gelegt, wäre es zur ordnungsgemäßen Pflichterfüllung gewiss nicht zu erwarten gewesen, sogleich die volle Arbeitskraft unmittelbar in die Abwicklungstätigkeit zu stecken. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, darauf zu dringen, schnellst möglich zu klären, ob in einzelnen laufenden Mandaten in Ansehung des Ablebens des Rechtsanwalts X… Notfristen bereits abgelaufen sind oder ein solcher Fristablauf droht (vgl. OLG Brandenburg Beschl. v. 19.12.2019 – 9 UF 104/18 –, BeckRS 2019, 34715, Rn. 18 f.). Hierfür wäre es mehr als naheliegend gewesen, neben der im Ausland befindlichen Klägerin, eine in der Kanzlei des Verstorbenen erreichbare Fristenkontrolle oder etwaiges mit der Fristenkontrolle oder jedenfalls den Mandatsakten betrautes Kanzleipersonal zu Rate zu ziehen, um sich über den Stand des Verfahrens und etwaige laufende Fristen zu informieren. Ebenso naheliegend wäre gewesen, dem Gericht die Abwicklertätigkeit anzuzeigen und sich nach dem Lauf etwaiger Fristen zu erkundigen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin muss dem Abwickler das Verfahren auch bekannt gewesen sein, andernfalls hätte er nicht erfolglose Bemühungen entfalten können, Kontakt zur Klägerin aufzunehmen. Über nicht weiter konkretisierte, aber erfolglose Bemühungen, die Klägerin zu erreichen, hinaus, ist nicht bekannt, dass der Abwickler entsprechende Maßnahmen ergriffen hätte. Ebenso wenig ist bekannt, ob er etwa aufgrund des Zustandes, in welchem er die schwebenden Angelegenheiten des verstorbenen Rechtsanwalts und die Kanzleiorganisation übernommen habe, an den genannten Maßnahmen (vorübergehend) gehindert worden wäre. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass der Abwickler hier – entsprechende naheliegende Bemühungen vorausgesetzt – in jedem Fall innerhalb von längstens drei Wochen Kenntnis über den Lauf der Notfrist hätte erlangen können. Ab dem 21. Mai 2026 hätte er dann noch bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 die Gelegenheit gehabt, das Verfahren zu betreiben oder durch substantiierte Darlegung, weshalb bislang die geforderte Stellungnahme nicht abgegeben wurde, die Aufhebung der gerichtlichen Betreibensaufforderung zu erwirken (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 26. Februar 2021 – 24 ZB 19.2418 –, juris, Rn. 22).

42 Dass der Abwickler gleichwohl nicht tätig geworden ist, muss sich die Klägerin ebenso zurechnen lassen, wie die Untätigkeit des ehemaligen Prozessbevollmächtigten bis zu seinem Versterben (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO; Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. Februar 2023 – 6 A 45/23.A –, Rn. 5, juris). Nachdem die Bestellung eines Abwicklers auch dem ordnungsgemäßen Fortgang der Rechtpflege dient, steht dem nicht entgegen, dass die Klägerin keine Kenntnis von der Abwicklerbestellung gehabt habe.

43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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