VG Berlin 17. Kammer, 2026-07-28, 17 L 222/26

17 L 222/26Verwaltungsgericht / Chamber 1728.07.2026

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 17. Kammer — 17 L 222/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-28

Aktenzeichen: 17 L 222/26

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0728.17L222.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: SchulG BE, SekIV BE, Verwaltungsvorschrift 2/2026

Rechtskraft: ja

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2026/27 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des M… aufzunehmen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Der sinngemäß gestellte Antrag,

2 den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2026/27 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des M… und hilfsweise des M… aufzunehmen,

3 ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), weil nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Aufnahme eines Kindes am M… rechtswidrig war und die Antragsteller dadurch in ihren Rechten verletzt sind.

4 Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil den Antragstellern das Abwarten des Ausgangs eines etwaigen Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf den zeitnah beginnenden Schulunterricht nicht zugemutet werden kann.

5 I. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller im Hauptantrag ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2026, GVBl. S. 119 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.

6 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für das M… ist nicht zu beanstanden.

7 Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2025, GVBl. S. 495, 496 (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt zudem, dass an Gymnasien in den Klassen der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden darf.

8 Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am M… Genüge getan. Zwar wurden hier für das Schuljahr 2026/27 lediglich zwei neue 7. Klassen mit insgesamt 64 Schulplätzen eingerichtet. Daneben wird es im kommenden Schuljahr jedoch auch zwei weitere, aus den ab Jahrgangsstufe 5 beginnenden Klassen hervorgehende 7. Klassen geben, so dass ab Jahrgangsstufe 7 tatsächlich eine Vierzügigkeit gegeben sein wird. Dem steht nicht entgegen, dass § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG den Begriff „Züge“ als „Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs“ definiert. Diese Terminologie ist ganz offensichtlich dem Umstand geschuldet, dass es sich bei § 17 Abs. 4 SchulG um eine Vorschrift handelt, die nur den Regelfall des Übergangs in die Sekundarstufe I in der Jahrgangsstufe 7 berücksichtigt und auch schon längere Zeit in Kraft war – zunächst als § 17 Abs. 5 SchulG (vgl. GVBl. vom 31. Januar 2004, S. 33) – bevor die Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung und mit ihr die Regelungen über grundständige Gymnasialzüge vom Verordnungsgeber erlassen wurden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2020 – OVG 3 S 67/20 –, juris Rn. 2 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2019 – 14 L 179.19 –, juris Rn. 8 sowie Beschluss vom 5. August 2021 – VG 39 L 205/21 –, EA S. 3 f.).

9 Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 30. August 2024 – VG 9 L 496/24 –, juris Rn. 15) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht.

10 2. Um die zur Verfügung stehenden (2 x 32 =) 64 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 79 Schülerinnen und Schüler.

11 3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen.

12 Danach sind zunächst die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden entsprechend der Regelungen in § 56 Abs. 6 SchulG wie folgt verteilt:

13 Bis zu 10 Prozent der Plätze sind an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Weitere mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).

14 Die rechtlichen Vorgaben wurden bei der Vergabe der Schulplätze nicht vollumfänglich eingehalten.

15 a) Es wurden im Schuljahr 2026/27 keine Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf vorrangig aufgenommen.

16 b) Die damit weiter zu vergebenden 64 Schulplätze bildeten nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das Vergabeverfahren. Die Schule ordnete daher rechnerisch zutreffend 6 Plätze dem Härtefall-, 39 dem Kriterien- und 19 dem Loskontingent zu.

17 (1) Härtefälle wurden nicht anerkannt.

18 (2) Die Vergabe der Plätze im Kriterienkontingent ist nicht zu beanstanden.

19 Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde von der Schule das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz des M… dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden.

20 Demgemäß wurden im Kriterienkontingent zunächst die 37 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 1,3 aufgenommen. Die restlichen (39 – 37 =) 2 Plätze des Kriterienkontingents wurden unter den 5 Kindern verlost, die eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,4 haben (so genanntes kleines Losverfahren).

21 Der Antragsteller zu 1., der eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,8 hat, wurde in diesem Verfahrensschritt zu Recht nicht berücksichtigt.

22 (3) Es verblieben danach 12 Geschwisterkinder im Sinne der Legaldefinition des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, die am M… mit Erstwunsch angemeldet worden waren und bis dahin noch keinen Schulplatz erhalten hatten. Von diesen wurden 6 Geschwisterkinder gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 4 Sek I-VO im Härtefallkontingent aufgenommen; die 6 übrigen erhielten gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG, § 6 Abs. 7 Satz 1 Sek I-VO vorrangig Schulplätze im Loskontingent.

23 Auch hierbei konnte der Antragsteller zu 1., welcher die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden.

24 (4) Bei der Vergabe der 13 verbliebenen Plätze im Losverfahren hat die Schule indes einer Schülerin einen Schulplatz zugelost, die nicht wirksam angemeldet war und daher zu Unrecht am Auswahlverfahren beteiligt wurde. Die Antragsteller rügen zu Recht, dass der Anmeldebogen des Bewerberkindes I…nicht durch ihre Erziehungsberechtigten unterschrieben worden ist und sie diese mithin nicht ordnungsgemäß angemeldet haben.

25 Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO melden die Erziehungsberechtigten ihr Kind in dem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Anmeldezeitraum unter Vorlage des von der besuchten Schule ausgegebenen Vordrucks bei der als Erstwunschschule benannten Schule an. Dies gilt auch für Zuziehende aus anderen Bundesländern – bei diesen aber mit der Maßgabe, dass gem. § 5 Abs. 11 Sek I-VO die Schulaufsichtsbehörde nach Vorlage der letzten beiden Zeugnisse die Notensumme zur Feststellung der Eignung für den Besuch des Gymnasiums und die Durchschnittsnote errechnet. Die konkrete Vorgehensweise in den Fällen, in denen Schülerinnen und Schüler – wie das hier betroffene Bewerberkind – aus anderen Bundesländern nach Berlin zuziehen, regelt die von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie erlassene Verwaltungsvorschrift Nr. 2/2026 (Verfahren über die Aufnahme in Jahrgangsstufe 7 bzw. 5 von Schülerinnen und Schülern aus Ersatzschulen, besonderen Lerngruppen, anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, dem Ausland und bei Unterbrechung des Schulbesuchs) unter 3. Nach 3. a) erhalten diese Schülerinnen und Schüler vom Schulträger der von den Erziehungsberechtigten ausgewählten Erstwunschschule den mit einem holografischen Aufkleber zu versehenden besonderen Anmeldebogen „Schul 192a“. Entsprechend der Regelung in 3. d) geben die Erziehungsberechtigten „das Original des Anmeldebogens und den Vordruck „Berechnung der Durchschnittsnote“ an ihrer Erstwunschschule ab oder senden beides der Schule zu; ein Scan der Vordrucke ist kein hinreichender Ersatz dafür, sondern kann nur als Vorabinformation dienen“.

26 Die Verwaltungsbehörde – hier die Senatsverwaltung – ist dazu befugt, ihr Ermessen durch Verwaltungsvorschriften für bestimmte Fallgruppen gleichmäßig nach generellen Gesichtspunkten zu binden. Derartige ermessensbindende Verwaltungsvorschriften stellen sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als eine vorwegnehmende fixierte vorgezeichnete Verwaltungspraxis dar, an die sich die Behörde grundsätzlich halten muss. Sie unterliegen der verwaltungsgerichtlichen Prüfung nur dahin, ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden und der Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt ist (so stellvertretend BVerwG, Urteil vom 6. September 1989 – BVerwG 6 A 5/88 –, juris Rn. 12 und Urteil vom 26. November 1992 – BVerwG 2 C 21/91 –, juris Rn. 19).

27 Nach der Verwaltungsvorschrift Nr. 2/2026, an die sich der Antragsgegner mithin also festhalten lassen muss, ist vorliegend indes nicht verfahren worden. Die Erziehungsberechtigten des Bewerberkindes I… haben auch nach dem Vorbringen des Antragsgegners lediglich einen Scan in der Erstwunschschule abgegeben. Dieser ist unzweifelhaft nicht das Original des Anmeldebogens, denn er wurde von den Erziehungsberechtigten zwar unterschrieben, er enthält indes weder die für die Anmeldung erforderliche Berechnung der Durchschnittsnote des Schulträgers noch das ihn als Original kennzeichnende Hologramm. Ausweislich der insbesondere in dem hier durchzuführenden Massenverfahren ermessensbindenden Verwaltungsvorschrift konnte dieser Scan lediglich eine Vorabinformation an die Schule darstellen; er ersetzte indes nicht die Abgabe des Originals des Anmeldebogens.

28 Dieses – mit einem Hologramm versehene – Original gelangte zwar ebenso zur Erstwunschschule. Die Übersendung (oder Abgabe) erfolgte indes nicht durch die Erziehungsberechtigten, sondern durch das Bezirksamt, und es war von den Erziehungsberechtigten nicht unterschrieben. Die fehlende Unterschrift eines Erziehungsberechtigten führt zur Unwirksamkeit der Anmeldung.

29 Entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners konnte dieser Fehler auch nicht dadurch geheilt werden, dass sowohl das Original als auch der Scan im Verwaltungsvorgang der Erstwunschschule zusammengeführt worden sind. Es handelt sich bei den Dokumenten weiter um einen nach 3. d) der zitierten Verwaltungsvorschrift unbeachtlichen Scan und eine nicht unterschriebene Originalurkunde und mithin nicht um eine wirksame Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten.

30 Durch die Zulosung eines Schulplatzes an dieses nicht wirksam angemeldete Bewerberkind kam es zur rechtswidrigen Aufnahme einer Schülerin. Dies führt dazu, dass die entsprechenden Schulplätze für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) grundsätzlich so behandelt werden, als seien sie noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Daher wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerberkindes bewirkte Rechtsverletzung regelmäßig dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält. Haben mehrere Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten, so ist der freie Platz unter ihnen zu verlosen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Der Rang der Antragsteller untereinander hängt davon ab, in welchem Kontingent der freie Platz ursprünglich vergeben wurde. Bei freien Plätzen aus dem Kriterienkontingent richtet sich der Rang demnach nach der Durchschnittsnote der Förderprognose, bei freien Plätzen aus dem Loskontingent nach der Stellung auf der Nachrückerliste. Gleiches gilt bei freien Plätzen, die zu Unrecht vorrangig an nicht wirksam angemeldete Geschwisterkinder vergeben wurden. Denn wären die Plätze nicht vergeben worden, hätte ein weiterer Platz im Loskontingent zur Verfügung gestanden.

31 Danach kann der Antragsteller zu 1. trotz seines Losplatzes 25 (Nachrückplatz 12) den freien Platz im Loskontingent für sich beanspruchen. Denn er ist der einzige Antragsteller und muss sich keiner weiteren Auswahl stellen.

32 Die weiteren Einwände der Antragsteller bedürfen daher keiner Betrachtung.

33 II. Einer Entscheidung über den Hilfsantrag bedarf es danach nicht mehr.

34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Im Hinblick auf die mit dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes einhergehende Vorwegnahme der Hauptsache wurde von einer Halbierung des Regelstreitwertes abgesehen.

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