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17 L 296/26•VG Berlin 17. Kammer, 2026-07-27, 17 L 296/26
17 L 296/26Verwaltungsgericht / Chamber 1727.07.2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-27
Aktenzeichen: 17 L 296/26
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0727.17L296.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
1 Der Antrag,
2 den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2026/27 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des O… aufzunehmen,
3 ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1. im Schuljahr 2026/27 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der im Antrag genannten Schule beanspruchen kann.
4 Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 9. Juli 2026, GVBl. S. 700 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.
5 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität des O…ist nicht zu beanstanden.
6 Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2025, GVBl. S. 495, 496 (im Folgenden: Sek I-VO) bestimmt, dass an Gymnasien in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 eine Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden darf.
7 Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am O… Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2026/27 drei 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2025 – OVG 3 S 111/25 –, EA S. 2 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 –, juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht – trotz der Übernachfrage der Schule – nicht.
8 2. Um die zur Verfügung stehenden (3 x 32 =) 96 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 126 Schülerinnen und Schüler mit Erstwunsch, darunter die Antragstellerin zu 1. Eine Bewerbung aus Brandenburg wurde aussortiert, so dass 125 Bewerbungen bestehen blieben.
9 3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben:
10 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG i.V.m. § 6 Abs. 3 und 5 Sek I-VO). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).
11 a) Die rechtlichen Vorgaben wurden bei der Vergabe der Schulplätze eingehalten.
12 (1) Es gab keine Bewerbungen von Kindern mit festgestelltem und im Schuljahr 2026/27 fortbestehendem sonderpädagogischen Förderbedarf (sog. Integrationskinder).
13 (2) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden 96 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 9 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 58 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 29 (30 Prozent) dem Loskontingent zu.
14 (a) Härtefälle wurden nicht anerkannt.
15 (b) Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde an dem O…das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden.
16 Es wurden im Kriterienkontingent zunächst die 54 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 1,3 berücksichtigt. Unter 11 Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote von 1,4 wurden im Rahmen eines Losverfahrens die restlichen 4 Plätze ausgelost (sog. kleines Losverfahren). Die Antragstellerin zu 1. mit der Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,6 konnte dabei nicht berücksichtigt werden.
17 Soweit die Antragsteller rügen, das Kind mit der lfd. Nr. 71 (im Schriftsatz der Antragsteller fälschlicherweise mit der lfd. Nr. 48 bezeichnet) sei zu Unrecht im Kriterienkontingent aufgenommen worden, weil die vorgelegte Förderprognose der Berlin Bilingual School im Verfahren keine Berücksichtigung hätte finden dürfen, dringen sie hiermit nicht durch.
18 Bei der Berlin Bilingual School handelt es sich um eine staatlich anerkannte Ersatzschule i.S.d. Art. 7 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GG, § 100 Abs. 1 Satz 1 SchulG, die gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 SchulG berechtigt ist, Abschlüsse und Zeugnisse zu erteilen, die die gleiche Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen. Dies erstreckt sich auch auf die durch die Schule ausgestellten Förderprognosen i.S.d. § 56 Abs. 2 SchulG i.V.m. § 24 Abs. 2 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO), bei denen es sich, wie auch bei der Anerkennung als Ersatzschule, um Verwaltungsakte handelt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. August 2024 – VG 39 L 160/24 –, EA S. 8 f.; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 1. Juli 2025 – VG 41 K 3/25 –, EA S. 18 f.). Diese Berechtigung wirkt uneingeschränkt fort, bis die Anerkennung, was nur unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 4 SchulG möglich ist und nach § 95 Abs. 2 SchulG der Schulaufsichtsbehörde obliegt, aufgehoben wird. Weder die Rechtmäßigkeit der Anerkennung selbst noch die Rechtmäßigkeit der – aufgrund der Anerkennung ausgesprochenen – Förderprognosen ist daher Gegenstand der Überprüfung im Aufnahmeverfahren nach § 56 Abs. 6 SchulG (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. August 2024 – VG 39 L 160/24 –, EA S. 9).
19 Nur dann, wenn die ausgestellte Förderprognose im Sinne des § 44 Abs. 1 oder 2 VwVfG nichtig ist, darf das betreffende Bewerberkind für die Aufnahme im Kriterienkontingent nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt für die Anerkennung der jeweiligen Schule, da dann ihre Eigenschaft als Beliehene und damit auch die Verwaltungsaktqualität der von ihr ausgestellten Förderprognose wegfiele. Eine allenfalls nach § 44 Abs. 1 VwVfG in Betracht kommende Nichtigkeit erfordert indes, dass der Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Sowohl der Fehler, als auch seine Schwere müssen dabei offensichtlich sein, ihm also „auf die Stirn geschrieben stehen“ (Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 25. Auflage 2024, § 44 Rn. 12). Hier ist jedoch weder etwas in dieser Hinsicht von den Antragstellern vorgetragen, noch ist sonst ersichtlich, dass die Förderprognose nichtig ist. Eine Nichtigkeit ist insbesondere nicht dadurch begründet, dass die Antragsteller meinen, es gebe keinen gültigen Umrechnungsschlüssel für den getrennt ausgestellten „Progress Report“. Mit der umgerechneten Förderprognose auf Grundlage der staatlichen Anerkennung besteht eine hinreichende Grundlage für die Auswahlentscheidung. Soweit die Antragsteller meinen, es verbiete sich, einen staatlichen Rangvergleich unter Verwendung eines unter struktureller Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben entstandenen Zahlenwertes anzuwenden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Wird eine Schule staatlich anerkannt und ihr zugesprochen, Förderprognosen zu erstellen, kann diese Förderprognose auch zu einem Vergleich herangezogen werden. Andernfalls liefe die Erstellung der Förderprognosen ins Leere.
20 (c) Die nach diesen Verfahrensschritten verbliebenen Geschwisterkinder, zu denen die Antragstellerin zu 1. nicht zählt, erhielten 9 Plätze aus dem Härtefallkontingent und 2 Plätze aus dem Loskontingent.
21 Das Kind mit der lfd. Nr. 76 wurde in nicht zu beanstandender Weise als Geschwisterkind berücksichtigt.
22 Die Geschwisterkinder werden im Generalvorgang in einem separaten Unterabschnitt geführt. Für jedes Geschwisterkind liegt eine extra Anlage zum Anmeldebogen vor, auf der Name, Hauptwohnsitz und die zurzeit besuchte Klasse angegeben sind. Diese Angaben wurden ausweislich der Stempel auf der Anlage von der Schulleitung als auch dem Schulamt geprüft und bestätigt.
23 Das Vorliegen der Voraussetzungen von § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG wurde mithin hinreichend geprüft und bestätigt. Das Gericht sieht auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Nachnamen der betroffenen Kinder auf dieser Grundlage keinen Anlass, an der ordnungsgemäßen Überprüfung der Voraussetzungen durch die Schule zu zweifeln. Es bedurfte keiner weiteren Überprüfung der Meldeadressen über das Melderegister; vielmehr genügte der Abgleich der der Schule bereits bekannten Wohnadressen der Geschwisterkinder mit den Anmeldedaten des dazugehörigen Bewerberkindes (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. August 2024 – 39 L 144/244 –, EA S. 13). Unterschiedliche Nachnamen allein stellen dabei keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür dar, dass eine weitere Überprüfung vorzunehmen wäre.
24 (d) 27 Plätze wurden schließlich unter den verbliebenen Bewerbern verlost (so genanntes großes Losverfahren). Die Antragstellerin zu 1. hatte kein Losglück.
25 Die Antragsteller haben keine durchgreifenden Bedenken gegen die Durchführung des großen Losverfahrens vorgebracht. Mit ihrer Rüge, die Dokumentation sei nicht so erfolgt, dass sie den Anforderungen an die Dokumentationspflicht genügen würde, dringen sie nicht durch.
26 Durch das Losverfahren in seiner konkreten Ausgestaltung muss ein nicht beeinflusstes Zufallsergebnis herbeigeführt werden, bei dem für alle Kandidaten die gleichen Chancen bestehen. Die Chancengleichheit ist durch die Verfahrensgestaltung sicherzustellen, wozu auch der hinreichende und den Umständen angemessene Schutz vor Manipulationen gehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1991 – BVerwG 6 P 15/89 –, juris Rn. 27; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2023 – OVG 3 S 93/23 –, juris Rn. 10; VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2023 – 39 L 547/23 –, juris Rn. 26). Das Losverfahren ist darüber hinaus in der erforderlichen Weise, insbesondere durch Vorlage eines mit den Unterschriften der Anwesenden versehenen Verlosungsprotokolls, zu dokumentieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2014 – OVG 3 B 8.14 –, juris Rn. 42). Eine hinreichende Dokumentation des Losverfahrens ist vor allem dann zu fordern, wenn dessen Ergebnis äußerst zweifelhaft erscheint (VG Berlin, Beschluss vom 18. August 2015 – VG 9 L 190/15 –, EA S. 7 f.).
27 Nach diesem Maßstab ist die Dokumentation des großen Losverfahrens an dem O… nicht zu beanstanden. Die Verlosung war Teil des Auswahlverfahrens am 27. April 2026, an dem neben der Schulleitung zwei Vertreter des Schulamts teilgenommen haben. Sämtliche Personen haben auch das Auswahlprotokoll unterschrieben. Es wurde eine Tabelle erstellt, in der bei sämtlichen Teilnehmenden des Losverfahrens die jeweils zugeloste Zahl vermerkt wurde. Die Lose sind im Generalvorgang enthalten, sind alle gleich groß und ausweislich der Falzlinien je zweimal gefaltet. Ein äußerst zweifelhaftes Ergebnis ist dabei nicht entstanden, so dass eine weitere Dokumentation entbehrlich erscheint.
28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Eine Halbierung des Gegenstandswertes war aufgrund der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorzunehmen.
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