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17 L 219/26•VG Berlin 17. Kammer, 2026-08-05, 17 L 219/26
17 L 219/26Verwaltungsgericht / Chamber 1705.08.2026
Entscheidungsdatum: 2026-08-05
Aktenzeichen: 17 L 219/26
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0805.17L219.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: SchulG BE, SekIV BE
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
1 Der Antrag,
2 den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2026/27 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der J…, hilfsweise der H…, weiter hilfsweise der W…, aufzunehmen,
3 ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1. im Schuljahr 2026/27 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der im Antrag genannten Schulen beanspruchen kann.
4 I. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller im Hauptantrag ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 9. Juli 2026, GVBl. S. 700 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.
5 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität der J…ist nicht zu beanstanden.
6 Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2025, GVBl. S. 495, 496 (im Folgenden: Sek I-VO) bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden darf.
7 Diesen rechtlichen Vorgaben wurden an der J… zwar nicht vollumfänglich entsprochen. Es wurden dort für das Schuljahr 2026/27 sieben 7. Klassen mit jeweils 27 Plätzen – also mehr als die gesetzlich festgelegte Höchstgrenze – eingerichtet.
8 Allerdings führt dies nicht dazu, dass sich die Antragsteller auf einen Fehler hinsichtlich der Einrichtung der Klassen berufen können. Denn die überobligatorische Aufnahme von einer Schülerin oder einem Schüler pro Klasse führt zu einer Verbesserung der Aufnahmechancen der Antragstellerin zu 1. und damit zu keiner rügefähigen Rechtsposition. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2025 – OVG 3 S 111/25 –, EA S. 2 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 –, juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht – trotz der Übernachfrage der Schule – nicht.
9 2. Um die zur Verfügung stehenden (7 x 27 =) 189 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 321 Schülerinnen und Schüler mit Erstwunsch, darunter die Antragstellerin zu 1.
10 3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben:
11 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG i.V.m. § 6 Abs. 3 und 5 Sek I-VO). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).
12 a) Die rechtlichen Vorgaben wurden bei der Vergabe der Schulplätze eingehalten.
13 (1) Es wurden zunächst 21 Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2026/27 fortbestehendem sonderpädagogischen Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch an der J… beworben hatten, vorrangig aufgenommen.
14 Soweit die Antragsteller die Aufnahme des Kindes mit der laufenden Nummer 9 in diesem Kontingent rügen, dringen sie damit nicht durch. Der Antragsgegner hat den zunächst fehlenden Förderbescheid nachgereicht. Dieser ist auf den 27. Januar 2026 datiert, bestand mithin schon bei der Auswahlentscheidung und bestätigt den bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf
15 (2) Damit bildeten die noch zur Verfügung stehenden 168 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 16 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 101 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 51 (30 Prozent) dem Loskontingent zu.
16 (a) Härtefälle wurden nicht anerkannt.
17 (b) Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde an der J… das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden.
18 Insofern kommt es auf den Einwand der Antragsteller, die Felder zur Abstimmung der Auswahlkriterien mit dem bezirklichen Schulamt seien nicht ausgefüllt, nicht an.
19 Es wurden im Kriterienkontingent zunächst die 98 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 2,2 berücksichtigt. Unter 14 Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote von 2,3 wurden im Rahmen eines Losverfahrens die restlichen 3 Plätze ausgelost (sog. kleines Losverfahren). Die Antragstellerin zu 1. mit der Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,7 konnte dabei nicht berücksichtigt werden.
20 (c) Die nach diesen Verfahrensschritten verbliebenen 13 Geschwisterkinder, zu denen die Antragstellerin zu 1. nicht zählt, erhielten 13 der 16 Plätze aus dem Härtefallkontingent.
21 Die 3 verbliebenen Plätze aus dem Härtefallkontingent wurden entsprechend § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG dem Kriterienkontingent zugeschlagen und es erfolgte ein weiteres kleines Losverfahren zwischen den verbliebenen Bewerberkindern mit der Durchschnittsnote von 2,3.
22 (d) 51 Plätze wurden schließlich unter den verbliebenen Bewerbern verlost (so genanntes großes Losverfahren). Die Antragstellerin zu 1. hatte kein Losglück.
23 II. Soweit die Antragsteller hilfsweise die vorläufige Aufnahme der Antragstellerin zu 1. in die Jahrgangsstufe 7 deri… beziehungsweise der W… beantragen, können sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Schulen bereits unter den Erstwunschbewerbern übernachgefragt und damit nicht aufnahmefähig sind (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Auf eventuelle Fehler im Auswahlverfahren können sich die Antragsteller nicht berufen, weil die Antragstellerin zu 1. an diesem nicht teilgenommen hat und deshalb nicht in ihren Rechten verletzt sein kann.
24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Eine Halbierung des Gegenstandswertes war aufgrund der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorzunehmen.
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