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17 L 225/26•VG Berlin 17. Kammer, 2026-08-03, 17 L 225/26
17 L 225/26Verwaltungsgericht / Chamber 1703.08.2026
Entscheidungsdatum: 2026-08-03
Aktenzeichen: 17 L 225/26
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0803.17L225.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
1 Der sinngemäße Antrag,
2 den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2026/27 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des M… aufzunehmen,
3 ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1. im Schuljahr 2026/27 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der im Antrag genannten Schule beanspruchen kann.
4 Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 9. Juli 2026, GVBl. S. 700 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.
5 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität des M…ist nicht zu beanstanden.
6 Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2025, GVBl. S. 495, 496 (im Folgenden: Sek I-VO) bestimmt, dass an Gymnasien in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 eine Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden darf.
7 Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am M…Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2026/27 vier 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2025 – OVG 3 S 111/25 –, EA S. 2 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 –, juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht – trotz der Übernachfrage der Schule – nicht.
8 2. Um die zur Verfügung stehenden (4 x 32 =) 128 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 171 Schülerinnen und Schüler mit Erstwunsch, darunter der Antragsteller zu 1.
9 3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben:
10 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG i.V.m. § 6 Abs. 3 und 5 Sek I-VO). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).
11 a) Die rechtlichen Vorgaben wurden bei der Vergabe der Schulplätze eingehalten.
12 (1) Es wurden zunächst 3 Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2026/27 fortbestehendem sonderpädagogischen Förderbedarf (sog. Integrationskinder) vorrangig aufgenommen.
13 (2) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden 125 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 12 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 75 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 38 (30 Prozent) dem Loskontingent zu.
14 (a) Ein Härtefall wurde anerkannt.
15 Gegen die Anerkennung dieses Härtefalls ist nichts zu erinnern.
16 Ein besonderer Härtefall im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SchulG ist lediglich dann gegeben, wenn Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Sek I-VO ist dies insbesondere dann der Fall, wenn durch besondere familiäre oder soziale Situationen außergewöhnliche, das Übliche bei Weitem überschreitende Belastungen entstehen würden oder entstanden sind, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule im jeweiligen Einzelfall unzumutbar machen. Im Falle des Kindes, für das ein Härtefall zuerkannt wurde, liegt eine mit diversen Attesten belegte, schwer einstellbare, labile Diabetes Typ 1 vor. Es ist ausführlich belegt, inwiefern das Kind bei jeder Mahlzeit Unterstützung durch diabetesgeschultes Personal bedarf und inwiefern es zu spontanen Notwendigkeiten der elterlichen Unterstützung oder der Heimkehr des Kindes kommen kann. Insbesondere unter Berücksichtigung der Wegstrecke und der während dieser Zeit nicht sichergestellten Unterstützung bei Notfällen erscheint es unzumutbar, anstelle des M… (18 min Fußweg bzw. 7 min mit öffentlichen Verkehrsmitteln) das nächstgelegene Gymnasium (1h 14min Fußweg, 32 min mit öffentlichen Verkehrsmitteln) zu besuchen.
17 Dagegen begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass hinsichtlich des Antragstellers zu 1. kein Härtefall anerkannt wurde. Der angewandte Maßstab des Antragsgegners ergibt sich dabei aus dem Gesetz und ist – anders als die Antragsteller meinen – nicht undurchsichtig.
18 Umstände im Sinne des oben dargestellten gesetzlichen Maßstabs, die derart außergewöhnlich sind, sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Antragsteller verkennen, dass eine erhebliche Belastung nicht zur Anerkennung eines Härtefalls genügt, sondern eine Unzumutbarkeit entstehen müsste. Auch wenn sich die familiäre Situation als schwierig darstellt, ist nicht erkennbar, dass dem Antragsteller zu 1. der Besuch jeder anderen Schule unzumutbar wäre und hinsichtlich der Organisation des familiären Alltags eine außergewöhnliche Situation entstehen würde. Es erschließt sich bereits nicht, dass es einen derart erheblichen Mehrbedarf an Organisation hinsichtlich der Schulwege bedarf, wenn der Antragsteller zu 1. die ihm angebotene Zweitwunschschule besuchen wird, auf die auch ein Geschwisterkind von ihm geht. Der Organisationsaufwand dürfte sich dadurch eher verringern. Ohne dass es darauf ankäme, beträgt der Weg zu der angebotenen Schule auch keine Stunde in einfacher Strecke, sondern mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine halbe Stunde.
19 Dass der Antragsgegner den Härtefall nicht hinreichend und einzelfallbezogen geprüft hätte, ist für das Gericht nicht ersichtlich.
20 (b) Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde an dem M… das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden.
21 Es wurden im Kriterienkontingent zunächst die 59 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 1,5 berücksichtigt. Unter 24 Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote von 1,6 wurden im Rahmen eines Losverfahrens die restlichen 16 Plätze ausgelost (sog. kleines Losverfahren). Der Antragsteller zu 1. mit der Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,7 konnte dabei nicht berücksichtigt werden.
22 (c) Die nach diesen Verfahrensschritten verbliebenen Geschwisterkinder, zu denen der Antragsteller zu 1. nicht zählt, erhielten 11 Plätze aus dem Härtefallkontingent und 5 Plätze aus dem Loskontingent. Diese vorgezogene Berücksichtigung der Geschwisterkinder ergibt sich wiederum aus dem Wortlaut des Gesetzes, § 6 Abs. 2 Satz 4 Sek I-VO, § 56 Abs. 6 Nr. 3 Satz 2 SchulG. Die vorgetragenen Zweifel, ob die Geschwisterregelung korrekt angewandt wurde, bleibt eine pauschale Behauptung der Antragsteller, die nicht glaubhaft gemacht wurde.
23 33 Plätze wurden schließlich unter den verbliebenen Bewerbern verlost (so genanntes großes Losverfahren). Dieses Losverfahren wurde hinreichend dokumentiert. Konkrete Einwände haben die Antragsteller nicht vorgebracht. Der Antragsteller zu 1. hatte kein Losglück.
24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Eine Halbierung des Gegenstandswertes war aufgrund der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorzunehmen.
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