Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, 2026-08-13, OVG 6 RS 42/26, OVG 6 RM 29/26, OVG 6 S 168/26, OVG 6 M 130/26

OVG 6 RS 42/26, OVG 6 RM 29/26, OVG 6 S 168/26, OVG 6 M 130/26Verwaltungsgericht / 6. Abteilung13.08.2026

Regest

Zur Frage der Ersatzeinreichung nach § 55d Satz 3 VwGO bei technischer Unmöglichkeit durch Einreichung über das besondere elektronische Anwaltspostfach einer Rechtsanwaltskollegin

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat — OVG 6 RS 42/26, OVG 6 RM 29/26, OVG 6 S 168/26, OVG 6 M 130/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-13

Aktenzeichen: OVG 6 RS 42/26, OVG 6 RM 29/26, OVG 6 S 168/26, OVG 6 M 130/26

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0813.OVG6RS42.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 55d S 1 VwGO, § 55a Abs 3 VwGO, § 60 Abs 1 VwGO, § 55d S 3 VwGO

Leitsatz

Zur Frage der Ersatzeinreichung nach § 55d Satz 3 VwGO bei technischer Unmöglichkeit durch Einreichung über das besondere elektronische Anwaltspostfach einer Rechtsanwaltskollegin

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 17. Juni 2026 wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag hat keinen Erfolg.

2 Der Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags steht der unanfechtbare Verwerfungsbeschluss des Senats vom 7. Juli 2026 nicht entgegen, weil dieser im Falle der Gewährung der Wiedereinsetzung gegenstandslos würde (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. September 2024 – 12 B 642/24 –, juris Rn 3 f.). Den Antragstellern fehlt aber das für eine Wiedereinsetzung und damit für die Fortführung des Verfahrens auf die Anhörungsrüge erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 1989 - 2 B 75/89 -, juris Rn 3). Der Senat hat mit dem Beschluss vom 7. Juli 2026 die Anhörungsrüge nicht nur als unzulässig verworfen. Vielmehr hat der Senat unter Berücksichtigung des Vorbringens der Anhörungsrüge, auch eine Entscheidung in der Sache getroffen und die Anhörungsrüge ergänzend für unbegründet gehalten. Auch wenn der Wiedereinsetzungsantrag Erfolg hätte, fehlte es daher an einem schutzwürdigen, das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vermittelnden Interesse an einer Fortführung des Verfahrens auf die Anhörungsrüge und einer bloßen Wiederholung der Entscheidung über die Anhörungsrüge.

3 Die begehrte Wiedereinsetzung kommt überdies nicht in Betracht, weil die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht haben, ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO verhindert gewesen zu sein (§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwGO). Aus ihrem Vortrag, ihrem Verfahrensbevollmächtigten sei die persönliche Versendung der Anhörungsrüge aus seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach mangels einer funktionsfähigen beA-Karte aus technischen Gründen objektiv unmöglich gewesen, ergibt sich vielmehr, dass die Versäumung der Frist auf einem Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruht, das die Antragsteller sich gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen und das einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht.

4 Zwar ist der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags im Ausgangspunkt zuzustimmen, dass die zwingende elektronische Einreichungspflicht nach § 55d Satz 1 VwGO dann nicht gilt, wenn eine Übermittlung aus technischen Gründen vorrübergehend nicht möglich ist. Für diesen Fall erlaubt Satz 3 eine Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften. Nach Satz 4 ist die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen.

5 Hier fehlt es indes bereits an der jedenfalls unverzüglichen Glaubhaftmachung, dass die elektronische Übermittlung aufgrund technischer Gründe vorübergehend unmöglich war, § 55d Satz 4 VwGO. Weder der Anhörungsrüge vom 3. Juli 2026 noch dem übermittelnden Schriftsatz der Rechtsanwältin G… ist ein Hinweis auf eine technische Unmöglichkeit zu entnehmen. Warum die Glaubhaftmachung erst mit dem Wiedereinsetzungsantrag vom 16. Juli 2026 möglich gewesen sein soll und insoweit noch unverzüglich wäre, ist dem Wiedereinsetzungsantrag nicht zu entnehmen. Das ist auch sonst nicht ersichtlich, da für die Glaubhaftmachung ebenfalls die Möglichkeit der Ersatzeinreichung nach § 55d Satz 3 VwGO besteht und zudem bei einem Zeitraum von mehr als einer Woche ohne das Vorliegen von – hier nicht anzunehmenden – besonderen Umständen keine Unverzüglichkeit mehr gegeben ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Juni 2024 – 14 S 761/24 –, juris Rn 3 m.w.N.).

6 Zudem ist die Einreichung der einfach signierten Anhörungsrüge über das besondere elektronische Anwaltspostfach einer Rechtsanwaltskollegin keine Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften im Sinne des § 55d Satz 3 VwGO. Im Falle einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit ist lediglich die Nutzungspflicht nach § 55d Satz 1 VwGO suspendiert. Die Ersatzeinreichung hat danach über herkömmliche Übermittlungswege (Papier, Fax) oder (vor dem VG) zur Niederschrift zu erfolgen. Die Ersatzeinreichung muss aber den allgemeinen Formvorschriften genügen. Nicht zulässig ist die Ersatzeinreichung per E-Mail oder mittels anderer elektronischer Formen außerhalb des § 55a Abs. 3 VwGO (Neumann/​v. Albedyll in: Bader, Verwaltungsgerichtsordnung, 9. Auflage, 12/​2025, § 55d VwGO Rn. 6; Gädeke in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 3. Aufl., § 55d VwGO (Stand: 15.12.2025) Rn. 32; Loos in: BeckOK IT-Recht, 23. Ed. 1.4.2026, ZPO § 130d Rn. 8; Buchheister in: Wysk, 4. Aufl. 2025, VwGO § 55d Rn. 6). Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller hat indes mit der Übersendung der Anhörungsrüge über das besondere elektronische Anwaltspostfach einer Rechtsanwaltskollegin eine elektronische Form gewählt, die aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom 7. Juli 2026 nicht zulässig war.

7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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