Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, 2026-08-13, OVG 3 N 89/26

OVG 3 N 89/26Verwaltungsgericht / 3. Abteilung13.08.2026

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat — OVG 3 N 89/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-13

Aktenzeichen: OVG 3 N 89/26

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0813.OVG3N89.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 3 MRK, § 78 Abs 3 Nr 1 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG, § 86 Abs 1 VwGO, § 138 Nr 3 VwGO ... mehr

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Mai 2026 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2 1. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.

3 Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so ist hierfür erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Dem wird der Zulassungsantrag nicht gerecht.

4 Die für grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gehaltene Frage,

5 ob männlichen, ledigen, jungen, gesunden syrischen Asylantragstellern in Syrien trotz aller Defizite der humanitären Verhältnisse, die der angegriffene Bundesamtsbescheid jedenfalls im Kern aufgreift – betreffend insbesondere die unzureichende Versorgung mit Lebensmitteln und Verbrauchsgütern sowie Strom und Wasser und Treibstoff, die fehlenden bzw. unzureichenden Arbeits- und Bildungsmöglichkeiten, das rudimentäre Gesundheitswesen und eine bislang kaum erholte Wirtschaft sowie eine weiterhin großflächig zerstörte Infrastruktur – bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Behandlung droht,

6 ist aus der allein maßgeblichen Sicht des angegriffenen Urteils nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat die begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG maßgeblich im Hinblick auf die individuellen beruflichen und familiären Verhältnisse des Klägers abgelehnt. Aufgrund der bisherigen beruflichen Tätigkeit des Klägers in Syrien, im Libanon, im Irak und zuletzt in Deutschland sei damit zu rechnen, dass er in Syrien eine Arbeit finden und über eigenes Einkommen verfügen werde. Zudem sei davon auszugehen, dass er als Teil seiner Familie, deren Versorgung, wenn auch auf niedrigem Niveau, gesichert sei, Unterstützung erhalten und zugleich zur Stabilisierung des Familienverbundes beitragen könne. Vor dem Hintergrund dieser tatsächlichen Feststellungen zur individuellen Situation des Klägers kommt es auf die für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage nicht entscheidungserheblich an. Erfolgreiche Verfahrensrügen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 29. August 2018 – A 11 S 1911/18 – juris Rn. 3; OVG Bautzen, Beschluss vom 20. Februar 2025 – 6 A 356/23.A – juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2026 – OVG 3 N 35/26 – juris Rn. 3; Berlit, in: GK-AsylG, § 78 Rn. 153; Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 78 AsylG Rn. 16) macht der Kläger in Bezug auf diese entscheidungstragenden Annahmen des angegriffenen Urteils nicht geltend (vgl. dazu nachfolgend unter 2).

7 Den nach dem Zulassungsantrag außerdem zu klärenden Fragen,

8 wie es sich verhält, wenn der Betroffene nicht ledig, sondern verheiratet und darüber hinaus Elternteil minderjähriger Kinder ist und der Ehepartner und/oder Kinder sich noch in Syrien aufhalten –

9 ob das Vorhandensein von Ehepartner und/oder minderjährigen Kindern in Syrien einen Erschwernisfaktor darstellt, der dazu führt, dass die Abschiebung eines Ausländers mit Art. 3 EMRK nach Syrien jedenfalls dann unvereinbar ist, wenn der betroffene Unterhaltsberechtigte im Heimatland hat bzw. ob diese (zusätzliche) gesetzliche Unterhaltspflicht jedenfalls dazu (führt), dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Falle einer Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, weil er familienrechtrechtliche Unterhaltsverpflichtungen zu bedienen hätte,

10 fehlt eine grundsätzliche (fallübergreifende) Bedeutung, denn ihre Beantwortung hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Aus der maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts stellen sich diese Fragen zudem nicht entscheidungserheblich in der formulierten Allgemeinheit. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Ehefrau des Klägers und ihre minderjährigen Kinder in einem Haushalt mit dessen Mutter und einem Bruder leben. Die Ehefrau und die Kinder seien in der Vergangenheit allein durch seine Angehörigen unterstützt worden. Darüber hinaus erhalte die Familie weiterhin Unterstützung durch die beiden Brüder des Klägers, die in Deutschland lebten und in festen Anstellungsverhältnissen arbeiteten. Es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass diese Unterstützung im Falle der Rückkehr des Klägers unmittelbar eingestellt würde, noch dass ihm der Zugang zu diesem Netzwerk versagt wäre. Der Zulassungsantrag stellt diese tatsächliche Würdigung nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen in Frage (vgl. dazu nachfolgend unter 2) und legt nicht dar, weshalb es vor diesem Hintergrund entscheidungserheblich auf die Auswirkungen familienrechtlicher Unterhaltspflichten ankommen soll.

11 Die weiteren Fragen,

12 ob die aktuell durch die BRD angebotenen Rückkehrhilfen der Höhe bzw. dem Umfang nach geeignet bzw. ausreichend sind, für eine „absehbare“ Überbrückungszeit, wobei auch der Begriff „absehbar“ noch näherer obergerichtlicher Bestimmung bedarf, eine den Betroffenen nach Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Behandlung abzuwenden,

13 sowie,

14 ob eine realitätsnahe Rückkehrsituation die Betrachtung miteinschließt, dass der Betroffene sittliche und moralische Verpflichtungen gegenüber seinen Angehörigen in Syrien hat und prognostisch von einem Teilen der (für eine Einzelperson gewährten) Rückkehrhilfen mit den Angehörigen bei Rückkehr in deren Haushalt auszugehen ist und ob eine besondere Bewertung der Lage im Hinblick auf ein gemeinsames Verbrauchen der Rückkehrhilfen dann angezeigt ist, wenn der Betroffen zu Ehepartner und/oder Kindern in einen gemeinsamen Haushalt nach Syrien zurückkehren würde,

15 sind aus der maßgeblichen Sicht des erstinstanzlichen Urteils ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat unabhängig von der Wirkung bestehender Rückkehrprogramme („Hinzu kommt“) – wie ausgeführt – maßgeblich auf das vom Kläger aufgrund seiner bisherigen Tätigkeiten erzielbare Einkommen und die Unterstützung durch den Familienverbund abgestellt. Der Zulassungsantrag legt nicht erfolgreich dar, weshalb es angesichts dieser individuellen Umstände für das vorliegende Verfahren einer fallübergreifenden Klärung bedarf, welche Wirkung die zusätzlichen Leistungen aus den Rückkehrprogrammen entfalten würden, oder ob diese Leistungen mit denjenigen Angehörigen zu teilen wären, in deren Haushalt man zurückkehrt. In jedem Fall würden die Rückkehrleistungen die unter humanitären Gesichtspunkten dem Verwaltungsgericht zufolge bereits tragfähige Situation des Klägers noch verbessern. Im Übrigen ist der Begriff „absehbar“ entgegen dem Zulassungsantrag nicht klärungsbedürftig, weil in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden ist, dass die zeitliche Höchstgrenze für einen Zurechnungszusammenhang zwischen einer Abschiebung und der drohenden Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person im Zielstaat keiner generellen Bestimmung zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 21). Darüber hinaus ist die letztgenannte Frage auch nicht verallgemeinerungsfähig, weil ihre Beantwortung von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängt.

16 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.

17 a) Soweit der Kläger diese Zulassungsnorm ausdrücklich nennt und in der Antragsbegründung verschiedentlich eine weitere Aufklärung durch das Verwaltungsgericht für angezeigt hält, deutet dies auf den Vorwurf einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) hin. Dieses Vorbringen lässt jedoch unberücksichtigt, dass die sog. Aufklärungsrüge keinen Zulassungsgrund im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO darstellt, denn dort wird nur die Gehörsrüge als Verfahrensfehler erfasst (vgl. nur OVG Münster, Beschluss vom 16. Januar 2025 – 1 A 2445/24.A – juris Rn. 21).

18 b) Sofern mit dem Einwand, es fehle an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit dem klägerischen Vorbringen, eine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) gemeint sein sollte (vgl. zur Kontrollpflicht des OVG im Berufungszulassungsverfahren BVerfG, Beschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 – juris Rn. 18), liegt auch diesbezüglich kein Verfahrensmangel vor, der dem Zulassungsantrag zum Erfolg verhilft.

19 Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine (vermeintlich) fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 25. Juni 2026 – 1 A 3369/25.A – juris Rn. 15).

20 Die Rüge eines Gehörsverstoßes kann indes nur dann mit Erfolg erhoben werden, wenn der Beteiligte alle prozessual und faktisch eröffneten Möglichkeiten ausgenutzt hat, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen, soweit ihm diese Möglichkeiten im Einzelfall zumutbar waren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1987 – 2 BvR 314/86 – juris Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 – 7 B 62.03 – juris Rn. 13). Zudem erfordert eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 2026 – 1 BvR 2490/24 – juris Rn. 60; BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 – 5 C 10.15 D – juris Rn. 65; OVG Münster, Beschluss vom 12. August 2025 – 1 A 1556/25.A – juris Rn. 7).

21 Gemessen daran ist ein Gehörsverstoß nicht mit Erfolg dargelegt, soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht näher mit dem klägerischen Vorbringen auseinandergesetzt und hinsichtlich der humanitären Situation in Syrien die zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel nur selektiv beziehungsweise nicht ausreichend berücksichtigt. Abgesehen davon, dass der Zulassungsantrag nicht hinreichend aufzeigt, welches konkrete Vorbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen hat, unterbreitet er in weiten Teilen lediglich eine von der Auffassung des Verwaltungsgerichts abweichende materiell-rechtliche Würdigung. Soweit der Zulassungsantrag rügt, das Verwaltungsgericht sei nicht auf die in das Verfahren eingeführte Äußerung des Direktors für konsularische Angelegenheiten im syrischen Außenministerium eingegangen, war dies nicht erforderlich. Allein dem Umstand, dass ein hochrangiges Mitglied der Exekutive im Hinblick auf die humanitäre Lage dringend von einer Rückführung von Syrern in ihr Heimatland abrät, lässt sich noch nichts hinreichend Konkretes in Bezug auf Abschiebungsverbote entnehmen. Hinzu kommt, dass sich der Berufungszulassungsantrag im Wesentlichen auf aktuelle Erkenntnismittel stützt, die er erstmals nennt und mit denen sich das Verwaltungsgericht dementsprechend noch nicht auseinandersetzen konnte. Ferner legt der Zulassungsantrag nicht dar, dass der bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Kläger das Verwaltungsgericht auf die im Berufungszulassungsverfahren eingeführten Erkenntnismittel hingewiesen hat.

22 Unabhängig von alledem ist die in diesem Zusammenhang gerügte Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots – wie ausgeführt – selbständig tragend und ohne dass der Zulassungsantrag dieser Würdigung durchgreifend entgegentritt, deshalb verneint, weil damit zu rechnen sei, dass der Kläger ein eigenes Einkommen erzielen könne und Unterstützung durch seinen Familienverbund erhalten werde.

23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

24 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).

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