VG Berlin 5. Kammer, 2026-08-05, 5 L 412/26

5 L 412/26Verwaltungsgericht / 5. Kammer05.08.2026

Regest

Die Ergebnisse eines Auswahlgesprächs können in Einstellungsverfahren für Beamtenwärter auch dann die Ablehnung eines Bewerbers wegen charakterlicher Nichteignung rechtfertigen, wenn es keine gesetzliche Grundlage für das Auswahlgespräch gibt. Ungeachtet dessen, ob der Vorbehalt des Gesetzes im Rahmen von Art. 33 Abs. 2 GG eine gesetzliche Ausgestaltung von Einstellungsverfahren für Beamtenwärter gebietet, würde ein noch verfahrensfernerer Zustand eintreten, wenn deren Ergebnisse zur Eignungsfeststellung nicht mehr herangezogen werden dürften.

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 5. Kammer — 5 L 412/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-05

Aktenzeichen: 5 L 412/26

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 33 GG, § 6 LbG BE

Leitsatz

Die Ergebnisse eines Auswahlgesprächs können in Einstellungsverfahren für Beamtenwärter auch dann die Ablehnung eines Bewerbers wegen charakterlicher Nichteignung rechtfertigen, wenn es keine gesetzliche Grundlage für das Auswahlgespräch gibt.

Ungeachtet dessen, ob der Vorbehalt des Gesetzes im Rahmen von Art. 33 Abs. 2 GG eine gesetzliche Ausgestaltung von Einstellungsverfahren für Beamtenwärter gebietet, würde ein noch verfahrensfernerer Zustand eintreten, wenn deren Ergebnisse zur Eignungsfeststellung nicht mehr herangezogen werden dürften.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 29.864,10 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Beteiligten streiten über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst der Berliner Kriminalpolizei.

2 Die Antragstellerin bewarb sich erstmals zum 1. Oktober 2025 (Verfahren H2025) und wiederholt zum 1. April 2026 (Verfahren F2026) um einen Studienplatz für den gehobenen Dienst der Berliner Kriminalpolizei. Ihre Bewerbung wurde jeweils auf Grundlage der durchgeführten Auswahlgespräche unter Verweis auf ihre fehlende persönliche Eignung abgelehnt. Im Verfahren H2025 stellten beide Mitglieder der Auswahlkommission im Auswahlgespräch am 7. Juli 2025 gravierende Schwächen im situationsgerechten Auftreten und in der sozialen Kompetenz der Antragstellerin fest. Sie habe während des gesamten Gesprächs ein außergewöhnlich hohes Maß an Nervosität gezeigt, sich mehrfach für vermeintlich falsche Antworten entschuldigt, wiederholt hörbar ausgepustet und sich Luft zugewedelt und die Hände vor das Gesicht gehalten. Zudem sei es ihr schwergefallen, zielgerichtet auf die gestellten Fragen einzugehen. Beide Bewertenden gelangten unabhängig voneinander zu einer Bewertung mit der Note „mangelhaft“. Auch im Verfahren F2026 gelangten beide Bewertenden zu der Note „mangelhaft“. Sie stellten jeweils gravierende Schwächen bei der Berufsmotivation und Erwartungshaltung der Antragstellerin fest. Sie habe insgesamt einen unvorbereiteten Eindruck erweckt und Studieninhalte kaum gekannt.

3 Die Antragstellerin bewarb sich erneut zum 1. Oktober 2026 um einen Studienplatz für den gehobenen Dienst der Berliner Kriminalpolizei (Verfahren H2026). Im Laufe des Auswahlverfahrens absolvierte sie den PC-Test inklusive Psychologietest, den Sporttest sowie die ärztliche Untersuchung erfolgreich. Am 20. Mai 2026 fand das ca. einstündige Auswahlgespräch statt. Die Mitglieder der Prüfungskommission – Kriminalhauptkommissarin R… und der Erste Polizeihauptkommissar R… – füllten jeweils einen „Protokoll- und Beobachtungsbogen“ aus. Dieses Formular gab für das Gespräch verschiedene Themenblöcke vor („Gesprächseröffnung“, „Selbstvorstellung“, „Motivation & Erwartungen“, „Erwartungen an Ausbildung/ Studium und den Polizeiberuf“, „Werthaltungen“, „Kritische Situation“ inkl. Rollenspiel und „Gesprächsabschluss“), zu denen jeweils Beobachtungen protokolliert wurden. Daran schloss sich eine „Abschließende Bewertung“ an, in der die Mitglieder der Prüfungskommission ankreuzen und unter Angabe von Zitaten und Beobachtungen begründen sollten, ob die Bewerberin gravierende Schwächen in näher benannten und durch Beispiele konkretisierten Kompetenzen zeigt. Dazu gehören der „kommunikative Bereich“, die „Berufsmotivation & Erwartungshaltung“, das „situationsgerechte Auftreten/die soziale Kompetenz“ und die „Wertehaltungen“. Der „Protokoll- und Beobachtungsbogen“ schloss mit einer Gesamtbewertung (geeignet/ungeeignet) ab, wobei eine Ablehnungsempfehlung erneut schriftlich begründet werden musste.

4 Frau R… und Herr R… bewerteten die Antragstellerin jeweils mit „ungeeignet“. Beide begründeten diese Einschätzung damit, dass die Antragstellerin gravierende Schwächen im situationsgerechten Auftreten/der sozialen Kompetenz zeige. Die Antragstellerin habe während des gesamten Gesprächs außergewöhnlich angespannt und überfordert gewirkt. Auffällig seien insbesondere ein starrer Blick mit weit aufgerissenen Augen, wiederholte längere Denkpausen, hörbares Ausatmen, häufiges Greifen an den Hinterkopf sowie zahlreiche Unsicherheitsfloskeln gewesen. Gegen Ende des Gesprächs habe sie eine nahezu „liegende“ Haltung im Stuhl eingenommen und das Feedback am Ende des Gesprächs nicht annehmen können. Insgesamt sei nach den übereinstimmenden Wahrnehmungen der Kommissionsmitglieder ein sozial und psychisch auffälliger sowie nicht situationsgerechter Gesamteindruck entstanden.

5 Mit Schreiben vom selben Tag erhielt die Antragstellerin die schriftliche Mitteilung, dass ihre Bewerbung im Auswahlverfahren nicht weiter berücksichtigt werden könne. Das Bewerbungsgespräch habe zu dem Ergebnis geführt, dass die Antragstellerin nach den geltenden Richtlinien die Anforderungen für den Polizeidienst nicht erfülle. Das Schreiben enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.

6 Daraufhin bewarb sich die Antragstellerin noch am selben Tag erneut für den gehobenen Dienst der Berliner Kriminalpolizei, nun zum Einstellungstermin am 1. April 2027 (Verfahren F2027). Mit Schreiben vom darauffolgenden Tag – dem 21. Mai 2026 – teilte der Antragsgegner ihr mit, dass ihre Bewerbung nicht weiter berücksichtigt werden könne, da das Ergebnis der Prüfung ihrer charakterlichen Eignung in einem früheren Bewerbungsverfahren mit den Anforderungen an Bewerbende für die Polizei Berlin nicht zu vereinbaren sei. Nach erneuter Überprüfung ihrer persönlichen Eignung sei eine Einstellung ausgeschlossen.

7 Auf Nachfrage der Antragstellerin teilte ihr ein Mitarbeiter der Abteilung Personal der Polizei Berlin am 22. Mai 2026 per formloser E-Mail mit, dass eine erneute Bewerbung aufgrund der aktuellen Entscheidung frühestens zum Einstellungstermin am 1. April 2029 „berücksichtigt werden“ könne.

8 Am 1. Juni 2026 legte die Antragstellerin gegen die Ablehnungsentscheidung für die Einstellung zum 1. Oktober 2026 und gegen die E-Mail vom 22. Mai 2026 Widerspruch ein, der noch nicht beschieden worden ist. Zugleich stellte sie einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

9 Sie macht geltend, dass eine hinreichende gesetzliche Grundlage für das Auswahlgespräch und die Verhängung einer Sperrfrist für erneute Bewerbungen fehle. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei einem Bewerbungsgespräch lediglich um eine Momentaufnahme handele, könne eine Ablehnungsentscheidung nicht tragend darauf gestützt werden. Außerdem sei die Zusammensetzung der Auswahlkommission nicht erkennbar, die die Weichenstellung für das berufliche Fortkommen der Bewerber vornimmt. Die in dem Bewerbungsgespräch gezeigte Unsicherheit sei für das Verhalten und das Auftreten der Antragstellerin außerhalb der konkreten Situation nicht aussagekräftig. Es habe sich dabei um eine isolierte, stressbedingte Fehlreaktion unter extremen Prüfungsbedingungen gehandelt, die auch akutem Schlafmangel, einem Koffein-Schock, Sorge um die kranke Tochter und Erinnerungen an das Versagen in den vorigen beiden Auswahlverfahren geschuldet gewesen sei.

10 Die Antragstellerin beantragt,

11 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,

12 die Antragstellerin zum 1. Oktober 2026 für das Studium in den Vorbereitungsdienst gehobener Dienst der Berliner Kriminalpolizei unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf einzustellen,

13 hilfsweise über die entsprechende Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

14 weiter höchst hilfsweise die Antragstellerin zum Auswahlverfahren für das Studium zum gehobenen Dienst in der Berliner Kriminalpolizei zum Einstellungstermin am 1. April 2027 (Bewerbungs-ID:315495) sowie zu jedem weiteren Einstellungstermin bis zum 1. Oktober 2028 zuzulassen.

15 Der Antragsgegner beantragt,

16 die Anträge zurückzuweisen,

17 und macht geltend, dass gerade der persönliche Eindruck und das Verhalten in Belastungs- und Gesprächssituationen wesentliche Erkenntnisse für die Beurteilung der charakterlichen Eignung vermitteln würden. Außerdem sei die Antragstellerin auch in zwei vorangegangenen Auswahlverfahren mangels charakterlicher Eignung abgelehnt worden. Es handele sich also gerade nicht um eine bloße Momentaufnahme, sondern um einen über mehrere Jahre hinweg konstanten und wiederholt bestätigten Befund. Besonders ins Gewicht falle, dass die Antragstellerin trotz mehrfacher Teilnahme an Auswahlverfahren weder hinsichtlich ihres Auftretens noch hinsichtlich ihrer Vorbereitung erkennbare Verbesserungen zeigte. Vor diesem Hintergrund sei der Antragsgegner auch nicht gehalten, die Antragstellerin in kurzen zeitlichen Abständen immer wieder zu neuen Auswahlverfahren zuzulassen. Die Sperrfrist diene dem legitimen Zweck einer geordneten und ressourcenschonenden Durchführung des Auswahlverfahrens und erfolge im Rahmen des Organisationsermessens der Einstellungsbehörde.

II.

18 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.

19 1. Der Hauptantrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Da das Ablehnungsschreiben vom 20. Mai 2026 keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, bedarf es keiner weiteren Erörterung der Frage, welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben, dass die Antragstellerin bislang nur Widerspruch eingelegt hat, obwohl ein Vorverfahren gemäß § 93 Abs. 1 Nr. 1 LBG ausgeschlossen ist.

20 Der Antrag ist jedoch unbegründet.

21 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Wird eine – jedenfalls zeitweilige – Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung begehrt, kommt eine einstweilige Anordnung nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebots effektiven Rechtsschutzes in Betracht.

22 Die Antragstellerin hat nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung den erforderlichen Anordnungsanspruch im Hinblick auf die begehrte Einstellung in den gehobenen Dienst der Berliner Kriminalpolizei unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht mit der hierfür erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO; vgl. zum Maßstab OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2018 – 4 S 19/18 –, juris Rn. 4 m.w.N.).

23 Die Antragstellerin ist durch den Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren nicht in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Dass der Antragsgegner die Antragstellerin mangels charakterlicher Eignung abgelehnt hat, ist nicht zu beanstanden.

24 Auswahlentscheidungen über die Vergabe eines öffentlichen Amtes müssen den Anforderungen aus Art. 33 Abs. 2 GG genügen; sie können daher nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 – 2 VR 4/24 –, juris Rn. 47). Dies ergibt sich für Berliner Landesbeamte auch aus § 9 BeamtStG und § 4 des Laufbahngesetzes (LfbG). In Konkretisierung dieser verfassungs- und einfachgesetzlichen Vorgaben bestimmt § 5 Nr. 3 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes, dass zum Vorbereitungsdienst für einen Laufbahnzweig des gehobenen Dienstes nur zugelassen werden darf, wer nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens für die Verwendung in der Laufbahn gesundheitlich und körperlich sowie nach der Persönlichkeit und der Gesamtbildung geeignet ist.

25 Die Eignung im engeren Sinne umfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind. Zu den an einen Beamten zu stellenden Anforderungen zählt auch die charakterliche Eignung. Ausgangs- und Bezugspunkt für diese Beurteilung ist die prognostische Einschätzung, ob der Bewerber nach seinen persönlichen Eigenschaften in der Lage ist und erwarten lässt, den beamtenrechtlichen Grundpflichten zu genügen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2025 – 2 VR 13.25 –, juris Rn. 13).

26 Der in Ausfüllung des Begriffs der Eignung dem Dienstherrn eröffnete Beurteilungsspielraum unterliegt von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle. Die Prüfung ist darauf beschränkt, ob die zuständige Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Aus der Annahme eines Beurteilungsspielraums folgt unmittelbar, dass die Erwägungen des Dienstherrn maßgeblich sind und das Gericht die Schlussfolgerung der charakterlichen Ungeeignetheit nicht auf eigene Überlegungen stützen darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2025, a.a.O. Rn. 14).

27 Nach Maßgabe dieser Kriterien ist die Entscheidung des Antragsgegners, die Antragstellerin im Auswahlverfahren H2026 nicht weiter zu berücksichtigen, nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner durfte seine Beurteilung insbesondere auf Ergebnisse des mündlichen Auswahlgesprächs stützen, ohne damit allgemeingültige Wertmaßstäbe zu missachten oder sachfremde Erwägungen anzustellen (a.). Auch der Vorbehalt des Gesetzes steht einer Berücksichtigung der Ergebnisse des Auswahlgesprächs nicht entgegen (b.). Schließlich hat der Antragsgegner bei seiner Würdigung des Auftretens der Antragstellerin im Auswahlgespräch weder einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt noch den Begriff der charakterlichen Eignung verkannt (c.).

28 a. Anders als die Antragstellerin meint, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, dass die im Rahmen des Auswahlgesprächs gewonnenen Erkenntnisse zur Beurteilung der charakterlichen Eignung der Bewerber herangezogen werden. Im Rahmen einer Bestenauslese nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG dürfen auch die Erkenntnisse aus einem Auswahlgespräch gewürdigt werden.

29 Das Auswahlverfahren dient der verfahrensmäßigen Absicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG und muss daher so organisiert sein, dass es sich dafür eignet, den fachlich besten Bewerber zu ermitteln und damit die Chancengleichheit einschränkende, nicht sachlich begründete Vorfestlegungen vermeiden. Der Dienstherr muss sich fair und unparteiisch gegenüber allen Bewerbern verhalten. Dies umfasst eine unvoreingenommene Haltung der über die Auswahl entscheidenden Person gegenüber den Bewerbern und eine an sachlichen Erwägungen (Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung) ausgerichtete Wahrnehmung des Entscheidungsspielraums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. August 2024 – 2 BvR 418/24 –, juris Rn. 27).

30 Es trifft zwar zu, dass Bewertungen aufgrund von Auswahlgesprächen – anders als die über einen längeren Zeitraum durch die Vorgesetzten gewonnene Einschätzung von Leistungsbild und Entwicklungspotential in einer dienstlichen Beurteilung – nur das Auftreten und das Verhalten einer Person während eines kurzen Zeitfensters erfassen und von der Einschätzung des zur Durchführung berufenen Gremiums geprägt sind (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 2 VR 3.25 –, juris Rn. 36). Das bedeutet jedoch nicht, dass Auswahlgespräche als Instrumente der Bestenauslese per se untauglich sind: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbietet Art. 33 Abs. 2 GG nicht, prüfungsähnliche Bestandteile in ein Beurteilungsverfahren zu integrieren. Der Dienstherr sei verfassungsrechtlich nicht gezwungen, eine Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage, insbesondere auf Grundlage dienstlicher Beurteilungen, zu treffen. Anhand welcher Mittel die Behörden die Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber feststellen, sei durch Art. 33 Abs. 2 GG nicht im Einzelnen festgelegt und die Heranziehung weiterer Hilfsmittel neben der dienstlichen Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen, soweit diese hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar seien. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder Bewerbungsgespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, komme ihm ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Mai 2011 – 2 BvR 764/11 –, juris Rn. 12).

31 Im Anschluss hieran haben das Bundesverwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg jüngst bekräftigt, dass bei Beförderungsentscheidungen jedenfalls ein Rückgriff auf die Ergebnisse mündlicher Auswahlgespräche ergänzend zu dienstlichen Beurteilungen zulässig sei, wenn eine abschließende Entscheidung über Eignung, fachliche Leistung und Befähigung der Bewerber auf Grundlage der dienstlichen Beurteilungen nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025, a.a.O., Rn. 38 f.; Beschluss vom 3. März 2025 – 2 VR 4/24 –, juris Rn. 42; Beschluss vom 25. September 2024 – 2 VR 1/24 –, juris Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2025 – 4 S 1/25 –, juris Rn. 16; Beschluss vom 23. April 2026 – OVG 4 S 14/26 –, juris Rn. 8). Dies gilt erst recht für die erstmalige Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf: Hier gibt es noch keine dienstlichen Beurteilungen, die zuverlässigere Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung der Bewerber ermöglichen würden als Bewerbungsgespräche es tun. Es liegt im Beurteilungsspielraum des Antragsgegners, sich im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung der Eignung eines Beamtenbewerbers auch durch ein Auswahlgespräch ein Bild von dessen Persönlichkeit zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 – 2 A 1/02 –, juris Rn. 12 ff.).

32 Auch die Ausgestaltung der Auswahlgespräche begegnet mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 keinen grundsätzlichen Bedenken: Der Auswahlvorgang ist hinreichend dokumentiert – er lässt auch die Zusammensetzung der Auswahlkommission erkennen – und ermöglicht eine gerichtliche Überprüfung. Die beiden Kommissionsmitglieder haben sowohl während des Gesprächs Notizen geführt als auch im Anschluss daran jeweils eine abschließende Stellungnahme verfasst. Das Auswahlverfahren gewährleistet auch eine möglichst faire und unparteiische Beurteilung der Bewerber: Durch die Verwendung einheitlicher Bewertungsbögen, vorgegebener Gesprächsinhalte und Bewertungskriterien, die festgelegte Gesprächsdauer von etwa 50 Minuten und die Besetzung der Kommission mit zwei Polizeibeamten sind die Gesprächsbedingungen hinreichend vergleichbar. Die vorgegebenen Gesprächsthemen und Bewertungskriterien sind zur Eignungsfeststellung – insbesondere auch in Anbetracht des weiten Beurteilungsspielraums des Antragsgegners – auch nicht sachfremd.

33 b. Für eine Berücksichtigung der Ergebnisse des Auswahlgesprächs fehlt es auch nicht an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage.

34 Der Landesgesetzgeber hat in § 6 Abs. 2 LfbG normiert, dass die für eine Einstellung geeigneten Bewerber durch eine Auswahl zu ermitteln sind, die nach dem Leistungsgrundsatz vorzunehmen ist. Das Verfahren ist von der obersten Dienstbehörde zu regeln. Diese Regelungen können vorsehen, dass sich Bewerber vor der Einstellung einer Eignungsprüfung, einem Auswahlgespräch oder einem Auswahlverfahren, das auch gruppenbezogen durchgeführt werden kann, zu unterziehen haben. Die Auswahlentscheidung ist schlüssig und nachvollziehbar zu dokumentieren. Spezifisch für die Zulassung zum streitgegenständlichen Studiengang regelt § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den Bachelorstudiengang gehobener Polizeivollzugsdienst (APOgDPol - B.A.), dass über die Einstellung die Dienstbehörde nach dem Ergebnis eines mit der obersten Dienstbehörde abgestimmten Eignungs- und Auswahlverfahrens entscheidet.

35 Es kann hier offenbleiben, ob es sich bei § 6 Abs. 2 LfbG um eine im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG zureichende gesetzliche Grundlage für die Gestaltung des Auswahlverfahrens handelt und dem streitgegenständlichen Auswahlverfahren Regeln der zuständigen Senatsverwaltung für Inneres und Sport zugrunde liegen (aa.). Denn selbst wenn das Auswahlverfahren auf einer unzureichenden normativen Grundlage beruhte, dürften die Ergebnisse des Auswahlgesprächs für die Eignungsfeststellung der Antragstellerin berücksichtigt werden (bb).

36 aa. Das Bundesverwaltungsgericht und – ihm folgend – das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg haben in der bereits genannten jüngeren Rechtsprechung im Kontext von Beförderungsentscheidungen postuliert, dass „für die Gestaltung des Auswahlverfahrens grundsätzlich gesetzliche Grundlagen erforderlich [sind]. Denn die Verfahrensgestaltung wirkt sich unmittelbar auf die Konkurrenzsituation und den Bewerbervergleich aus. Der ‚verfahrensmäßigen Absicherung‘ des Bewerbungsverfahrensanspruchs kommt daher wesentliche Bedeutung für die Verwirklichung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG zu“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2024, a.a.O., Rn. 32; Beschluss vom 20. Mai 2025, a.a.O., Rn. 36; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2025, a.a.O., Rn. 16). Der so weitgehend formulierte Grundsatz lässt die verallgemeinerte Schlussfolgerung der Antragstellerin zu, dass die Modalitäten jedes Auswahlverfahrens, das an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen ist, durch den jeweiligen Gesetzgeber normiert sein müssen. Ein derart weites Verständnis ist jedoch nicht zwingend: Die genannten Entscheidungen betrafen allesamt Auswahlverfahren zur Besetzung einer Beförderungsstelle, in denen Auswahlgespräche anstelle oder zusätzlich zu den dienstlichen Beurteilungen berücksichtigt worden sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungen den – eine gesetzliche Grundlage erfordernden – Auswahlinstrumenten die nur „ergänzende Heranziehung weiterer Hilfsmittel neben der dienstlichen Beurteilung“ gegenübergestellt, die – wohl auch ohne gesetzliche Grundlage – zulässig sein soll, wenn allein auf Grundlage dienstlicher Beurteilungen kein Bewerbervorsprung festgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2024, a.a.O., Rn. 33; Beschluss vom 20. Mai 2025, a.a.O., Rn. 38 f.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2025, a.a.O., Rn. 16; Beschluss vom 23. April 2026, a.a.O., Rn. 8). Das Bundesverwaltungsgericht schränkt die Reichweite des Gesetzesvorbehalts also möglicherweise selbst wieder ein: Grundrechtswesentlich und vom Gesetzgeber regelungsbedürftig scheint nicht jedes Auswahlverfahren per se zu sein, sondern nur Auswahlkriterien, durch die dienstliche Beurteilungen relativiert oder substituiert werden. Bei einem derartigen Verständnis des Gesetzesvorbehalts dürften Auswahlverfahren, die die Einstellung in ein Beamtenverhältnis betreffen, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinem Gesetzesvorbehalt unterliegen.

37 Sofern Art. 33 Abs. 2 GG auch bei dem streitgegenständlichen Einstellungsverfahren eine gesetzliche Regelung erfordert, ist offen, ob § 6 Abs. 2 LfbG den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts genügt, indem es die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens an die obersten Dienstbehörden delegiert. Weiter unklar ist, ob die insofern zuständige Senatsverwaltung für Inneres und Sport (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 LBG) entsprechende Regelungen erlassen hat, auf deren Grundlage das Auswahlverfahren der Polizei durchgeführt wird. Der Antragsgegner hat nicht vorgetragen, dass derartige Regelungen existieren.

38 bb. Selbst wenn das Auswahlgespräch auf keiner hinreichenden normativen Grundlage beruhen würde, führte dies aber nicht zur Rechtswidrigkeit der darauf gestützten Auswahlentscheidung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, „bei mangelhaften Rechtsgrundlagen die Verfassungswidrigkeit des bestehenden Zustands festzustellen und dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist zur Schaffung einer rechtsförmigen Regelung einzuräumen, wenn die Folgen der Nichtigerklärung einer Norm oder einer Aufhebung der getroffenen Entscheidung der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünden als der bisherige, unzureichend geregelte Rechtszustand“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1986, a.a.O., Rn. 43; so auch BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025, a.a.O., Rn. 49).

39 So verhielte es sich auch hier: Dürfte der Antragsgegner zur Auswahl der Anwärter für den gehobenen Dienst der Berliner Kriminalpolizei nicht mehr auf die im Auswahlverfahren gewonnenen Erkenntnisse zurückgreifen, könnten bis zum Erlass entsprechender Regeln keine Polizeianwärter mehr ernannt werden, auch wenn ein erhebliches Bedürfnis dafür besteht. Da vom Gesetzesvorbehalt nicht nur das Auswahlgespräch, sondern auch der schriftliche Auswahl- sowie der Sporttest erfasst wären, fiele die Grundlage für die Beurteilung der persönlichen Eignung der Bewerber fast vollständig weg. Es käme dann allenfalls eine Eignungsprüfung auf Basis von Schulzeugnissen in Betracht, die aber für die Eignung als Polizeibeamter keine hinreichende Aussagekraft haben dürften. Ohne die persönliche Eignung von Bewerbern als Voraussetzung einer Verbeamtung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG feststellen zu können, käme es zu einem faktischen Einstellungsstopp in der Berliner Polizei. Das wäre mit der Pflicht des Landes, eine geordnete Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zu gewährleisten, nicht vereinbar.

40 Auf der anderen Seite kann auch ohne das Vorhandensein einer gesetzlichen Regelung sichergestellt werden, dass die Auswahlentscheidungen materiell rechtmäßig getroffen werden. Wie oben bereits ausgeführt sind die im Auswahlgespräch angewandten Kriterien und die Ausgestaltung des Verfahrens – soweit sie für das hiesige Verfahren von Bedeutung sind – nicht zu beanstanden.

41 c. Schließlich ist auch gegen die Einschätzung des Antragsgegners, dass die Antragstellerin aufgrund ihres Auftretens im Auswahlgespräch ungeeignet ist, nichts zu erinnern.

42 Der Antragsgegner hat den anzuwendenden Begriff der charakterlichen Eignung nicht verkannt. Er hat zutreffend darauf abgestellt, dass an Polizeivollzugsbeamte aufgrund der besonderen Aufgabenwahrnehmung hohe Anforderungen an Belastbarkeit, Kommunikationsfähigkeit, soziale Kompetenz, Selbstbeherrschung und ein jederzeit situationsgerechtes Auftreten zu stellen sind und von ihnen erwartet werden darf, dass sie auch unter Stress angemessen, kontrolliert und besonnen handeln können. Da die Feststellung solch innerer Tatsachen naturgemäß mit Schwierigkeiten verbunden ist, sind Zweifel an der charakterlichen Eignung bereits dann begründet, wenn äußere Tatsachen feststehen, die hinreichend auf eine Nichteignung hinweisen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 2019 - 4 S 20/19 -, juris Rn. 10).

43 Bei den Verhaltensweisen und Äußerungen der Antragstellerin im Auswahlgespräch handelt es sich um solche Tatsachen. Der Antragsgegner hat seinem Eignungsurteil insoweit auch einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt. Verschafft sich ein Dienstherr durch ein Vorstellungsgespräch ein Bild von der Persönlichkeit eines Bewerbers, kommt es auf den persönlichen Eindruck an, den der Gesprächsführer aufgrund der Äußerungen des Bewerbers und dessen Verhaltensweise im Verlauf des Gesprächs gewonnen hat. Nuancen des Gesprächsverlaufs und des Auftretens des Bewerbers, aus denen der Gesprächsführer für ihn ungünstige Schlüsse gezogen hat, lassen sich nämlich nur unvollkommen erfassen. Sie entziehen sich ebenso wie der sich darauf stützende persönliche Eindruck des Gesprächsführers einer gerichtlichen Feststellung. Die Eindrücke und Beobachtungen sind daher als Tatsachenbasis des Eignungsurteils schon dann zutreffend, wenn sie nachvollziehbar sind, insbesondere mittels weiterer Erläuterungen und Detailwertungen konkretisiert worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 – 2 A 1/02 –, juris Rn. 12).

44 Diesen Anforderungen ist hier genügt: Die Feststellung, dass die Antragstellerin nach dem Ergebnis des Auswahlgesprächs die Anforderungen für den Polizeidienst nicht erfülle, korrespondiert mit den im Verwaltungsvorgang dokumentierten Auswahlvermerken: Beide Kommissionsmitglieder haben im Anschluss an das Bewerbungsgespräch als Gesamtbewertung angegeben, dass die Antragstellerin aufgrund gravierender Schwächen im situationsgerechten Auftreten/in der sozialen Kompetenz ungeeignet ist. Die zur Begründung abgegebenen Stellungnahmen stimmen im Wesentlichen überein und greifen die während die während des Gesprächs protokollierten Verhaltensweisen und Äußerungen der Antragstellerin auf. Dass die dieser Gesamtbewertung zugrundeliegenden tatsächlichen Wahrnehmungen der Kommissionsmitglieder zutreffen, hat die Antragstellerin im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt.

45 2. Da die Ablehnung der Einstellung nicht rechtsfehlerhaft ist, besteht auch kein Anordnungsanspruch, soweit die Antragstellerin hilfsweise begehrt, dass über ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird.

46 3. Soweit die Antragstellerin mit dem zweiten Hilfsantrag begehrt, dass sie zum Auswahlverfahren für das Studium zum gehobenen Dienst in der Berliner Kriminalpolizei zum Einstellungstermin am 1. April 2027 zugelassen werde, ist der Antrag zulässig, aber unbegründet (a.). Im Übrigen ist er bereits unzulässig (b.).

47 a. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Antragstellerin aus dem Auswahlverfahren F2027 ausgeschlossen hat. Die Antragstellerin ist hierdurch nicht in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Der Antragsgegner durfte das Ergebnis des Auswahlgesprächs am 20. Mai 2026 auch dem Bewerbungsverfahren F2027 zugrunde legen. Bezugspunkt der anzustellenden Eignungsprognose ist hier zwar die begehrte Einstellung zum 1. April 2027. Das Eignungsurteil vom 20. Mai 2026 ist jedoch weiterhin aussagekräftig.

48 Die ihm zugrundeliegenden Schwächen der Antragstellerin in ihrer Belastbarkeit und sozialen Kompetenz sind keine üblicherweise kurzfristig behebbaren Defizite, sondern persönlichkeitsprägende Merkmale. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, dass es sich bei ihrem Verhalten im Auswahlgespräch um eine „isolierte, stressbedingte Fehlreaktion unter extremen Prüfungsbedingungen“ gehandelt habe. Denn erstens wurde die Antragstellerin bereits in zwei Auswahlgesprächen zuvor mangels charakterlicher Eignung abgelehnt, wobei die im Verfahren H2025 protokollierten Verhaltensweisen im Auswahlgespräch am 7. Juli 2025 denen aus Mai 2026 sehr ähneln. Zweitens lässt das Verhalten der Antragstellerin seit ihrer Absage am 20. Mai 2026 nicht erwarten, dass ihr bis zum 1. April 2027 eine Verbesserung ihrer Belastbarkeit und ihres sozialen Auftretens gelingen würde: So haben die Kommissionsmitglieder protokolliert, dass die Antragstellerin nach Bekanntgabe der Ablehnungsentscheidung am 20. Mai 2026 verwundert gewesen sei und sich zu dem Feedback nicht habe äußern wollen. Stattdessen habe sie bekundet, es immer weiter versuchen zu wollen, Polizeibeamtin zu werden. Gegen eine introspektive Auseinandersetzung mit dem Feedback der Kommissionsmitglieder spricht auch, dass sich die Antragstellerin im unmittelbaren Anschluss an die Absage erneut bei der Polizei beworben hat. Schließlich macht die Antragstellerin auch in ihrer persönlichen Stellungnahme im hiesigen Verfahren externe Faktoren (Schlafmangel, Koffeinschock und Erkrankung der Tochter) für ihr Auftreten im Auswahlgespräch verantwortlich, ohne zu reflektieren, weshalb ihre charakterliche Eignung schon in drei aufeinanderfolgenden Auswahlgesprächen und von insgesamt sechs verschiedenen Kommissionsmitgliedern verneint worden ist.

49 b. Soweit die Antragstellerin begehrt, zum Auswahlverfahren zu jedem weiteren Einstellungstermin bis zum 1. Oktober 2028 zugelassen zu werden, ist der Antrag bereits unzulässig.

50 Die Antragstellerin ist nicht antragsbefugt analog § 42 Abs. 1 VwGO. Die Antragsbefugnis setzt voraus, dass unter Zugrundelegung des Vorbringens der Antragstellerin eine Verletzung des geltend gemachten Rechts möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die beanspruchte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihr zustehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 A 6/13 –, juris Rn. 15).

51 Eine subjektive Rechtsposition auf Zulassung zu den Auswahlverfahren für die Einstellungstermine 1. Oktober 2027, 1. April und 1. Oktober 2028 sowie 1. April 2029 steht der Antragstellerin nicht zu. Die Antragstellerin macht sinngemäß geltend, durch die Sperrfrist in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß Art. 33 Abs. 2 GG verletzt zu sein. Dieser Anspruch gibt Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Er besteht nicht abstrakt, sondern ist stets auf ein konkretes Auswahlverfahren bezogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 5/22 –, juris Rn. 19; Urteil vom 29. November 2012 – 2 C 6/11 –, juris Rn. 10). Die Antragstellerin hat sich um eine Einstellung zu den genannten Terminen ab dem 1. Oktober 2027 aber noch nicht beworben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass entsprechende Auswahlverfahren überhaupt schon eröffnet worden sind.

52 Daran ändert die Mitteilung nichts, dass eine erneute Bewerbung der Antragstellerin frühestens zum Einstellungstermin 1. April 2029 berücksichtigt werde. Bei dieser „Sperrfrist“ handelt es sich um ein Verwaltungsinternum, das eine erneute Bewerbung der Antragstellerin nicht a priori verhindert. Wird eine Bewerbung der Antragstellerin um eine Einstellung zum 1. Oktober 2027, 1. April 2028, 1. Oktober 2028 oder 1. April 2029 unter Verweis auf die Sperrfrist abgelehnt, wäre die Sperrfrist in einem dann erneut anzustrengenden gerichtlichen Verfahren inzident zu überprüfen. Da der Antragstellerin ein solches Vorgehen ohne weiters zumutbar ist, fehlt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für einen vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz, mit dem eine Verletzung zukünftiger Bewerbungsverfahrensansprüche geltend gemacht werden könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 2025 – 10 VR 1/25 –, juris Rn. 10). Wollte man hingegen der „Verhängung einer Sperrfrist“ Regelungscharakter beimessen, wie dies in der Antragserwiderung vom 15. Juni 2026 anklingt, hätte der dagegen erhobene Widerspruch der Antragstellerin aufschiebende Wirkung; schon diese würde eine Bindungswirkung für künftige Auswahlverfahren ausschließen.

53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich hinsichtlich des Hauptantrags gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 VwGO an den monatlichen Bezügen eines Kriminalkommissaranwärters, wobei wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache der volle Auffangstreitwert angesetzt wird. Der Grundbetrag eines Kriminalkommissaranwärters beträgt monatlich 1.617,45 Euro, für sechs Monate mithin 9.704,70 Euro. Hinzu tritt die Hälfte der jährlichen Sonderzahlung in Höhe von 500 Euro, also 250 Euro. Die Bezüge für ein halbes Jahr belaufen sich damit insgesamt auf 9.954,70 Euro. Der erste Hilfsantrag ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.

54 Hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags ist keine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, sodass gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG nur die Hälfte des in Anlehnung an § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 VwGO berechneten Streitwerts zu veranschlagen ist, dieser jedoch für jedes der vier streitgegenständlichen Bewerbungsverfahren. Die also maßgeblichen Jahresbezüge – vier Viertel der Jahresbezüge – belaufen sich insgesamt auf 19.909,40 Euro.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.