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VfGBbg 33/17•VerfG Potsdam, 2017-09-15, VfGBbg 33/17
Entscheidungsdatum: 2017-09-15
Aktenzeichen: VfGBbg 33/17
Dokumenttyp: Beschluss
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juli 2017 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese mit dem Schriftsatz vom 18. Juli 2017 nicht ausgeräumt worden sind. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein allgemeines Register hier nicht geführt wird.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
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