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VfGBbg 44/18•VerfG Potsdam, 2018-10-19, VfGBbg 44/18
Entscheidungsdatum: 2018-10-19
Aktenzeichen: VfGBbg 44/18
Dokumenttyp: Beschluss
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. September 2018 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Beschwerdebefugnis, im Übrigen aus Gründen der Subsidiarität unzulässig ist und schließlich den sich aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg ergebenden Anforderungen an die Begründung nicht genügt.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
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